Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
AL.2013.00109 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. In zwei Prozessverfahren wurde der Leistungsanspruch von X.___, geboren 1971, für den Zeitraum ab 17. Dezember 2010 bis 16. November 2011 infolge einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung verneint (Urteile des Sozialversicherungsgerichts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011 und des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012, Urk. 7/9-10; Urteile des Sozialversicherungsgerichts AL.2011.00303 vom 30. November 2012 und des Bundesgerichts 8C_13/2013 vom 23. März 2013, Urk. 7/11-12). Dem ersten Verfahren (Prozess AL.011.00105) lag die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. Februar 2011 zugrunde (Urk. 7/5). Bezug nehmend auf diese Verfügung forderte X.___ vom AWA Schadenersatz für entgangene Arbeitslosentaggelder und für den Verlust aus dem Verkauf einer seiner Firmen (Schreiben vom 30. Januar 2013, Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies das AWA die Klage ab (Urk. 2). Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch des Versicherten auf eine Parteientschädigung.
2. Dagegen erhob X.___ am 22. April 2013 Beschwerde (Urk. 1), wobei er seine Schadenersatzforderung erneuerte. In der Vernehmlassung vom 22. April 2013 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Juli und 24. September 2013 reichte der Versicherte weitere Eingaben ein (Urk. 10-11, Urk. 15). Das AWA verzichtete jeweils auf weitere Stellungnahmen (Urk. 13, Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen. Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG] in Verbindung mit Art. 78 Abs. 4 ATSG). Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, das heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird. Die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhende Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis).
2. Der Beschwerdeführer begründet die Schadenersatzklage (Urk. 1, Urk. 10, Urk. 15) hauptsächlich damit, dass ihm infolge der materiellen Unrichtigkeit der Verfügung des AWA vom 9. Februar 2011 ein grosser Schaden entstanden sei. Dabei leitet er die Unrichtigkeit der Verfügung daraus ab, dass die Argumentation in der Verfügung betreffend die arbeitgeberähnliche Stellung anders gelautet habe als diejenige im Einspracheentscheid vom 1. April 2011 (Urk. 7/6) und im Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 (Urk. 7/10) und damit letztlich irreführend gewesen sei.
Voraussetzung für eine Schadenersatzforderung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG ist das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit. Eine solche ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Dass das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Einspracheentscheid vom 1. April 2011 und im Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 anders begründet wurde als in der vorangegangenen Verfügung vom 9. Februar 2011, nämlich mit dem trotz aufgegebener Eigenschaft als Gesellschafter weiterhin massgebenden, faktischen Einfluss des Versicherten auf die Unternehmensentscheidungen der betreffenden Firmen, stellt keinen Widerspruch zur Verfügung vom 9. Februar 2011 dar, zumal sich einerseits der Sachverhalt zwischenzeitlich verändert hatte und andererseits für die Annahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung aufgrund eines materiellen Organbegriffs auch eine entsprechende faktische Einflussmöglichkeit genügen kann. Allein daraus lässt sich somit kein Mangel in der Verfügung vom 9. Februar 2011 ableiten. Dem entspricht auch, dass dem Versicherten in der Verfügung keineswegs zugesichert worden war, die arbeitgeberähnliche Stellung würde nach Vornahme bestimmter Handlungen verneint werden. Abgesehen davon, dass die Verfügung vom 9. Februar 2011 somit inhaltlich korrekt war, hätte selbst eine unrichtige rechtliche Würdigung keine Widerrechtlichkeit nach Art. 78 Abs. 1 ATSG begründet. Das Gleiche gilt für das E-Mail von Y.___, AWA, vom 31. Januar 2011 (Urk. 3/2), wurde doch darin keine vorbehaltlose Aussage gemacht, sondern vielmehr auf die nachfolgende Verfügung verwiesen. Eine Widerrechtlichkeit lässt sich schliesslich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) auch nicht mit einer mangelhaften Erfüllung der Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) begründen, wurde ein solcher Mangel doch bereits im Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 respektive im diesbezüglich bestätigten Urteil des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011 rechtskräftig verneint (Urk. 7/10 E. 5.2 in Verbindung mit Urk. 7/9 E. 5). Nach dem Gesagten fehlt es an einer für eine Schadenersatzforderung vorausgesetzten Widerrechtlichkeit. Zu Recht hat der Beschwerdegegner somit die Schadenersatzklage des Versicherten abgewiesen.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel