Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00116



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 5. Juli 2013

in Sachen

X.___


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse IAW

Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, meldete sich am 31. Oktober 2012 (vgl. Urk. 1 S. 3) bei der Arbeitslosenkasse IAW zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. November 2012 an (Urk. 12/1 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 12/1) stellte die Arbeitslosenkasse IAW fest, dass der Versicherte in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (S. 2), und dass er in diesem Zeitraum lediglich während knapp 9 Monaten unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht erfüllt habe, und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. November 2012 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit. Die vom Versicherten am 20. Februar 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. April 2013 (Urk. 12/3 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. November 2012 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 beantragte die Arbeitslosenkasse IAW die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Urk. 14) verschiedene Arztberichte (Urk. 15/1-4) einreichte. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 und der Beschwerdegegnerin Kopien der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2013 und der Beilagen zugestellt.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) sowie Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (lit. d; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).

1.2    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind laut Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, wobei Art. 13 Abs. 1 AVIV bestimmt, dass als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 lit. b AVIG die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft zählen.

1.4    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein, weshalb nach der Rechtsprechung zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen muss (BGE 139 V 37 E. 5.1). Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2; BGE 126 V 384 E. 2b). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1; BGE 126 V 384 E. 2b).

1.5    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).     


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2013 (Urk. 2) und in der Verfügung vom 23. Januar 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, jedoch während knapp 9 Monaten Taggeldleistungen des obligatorischen Unfallversicherers für eine volle Arbeitsunfähigkeit erhalten habe, welche als Beitragszeit zu berücksichtigen seien. Da er die für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle, bestehe kein Leistungsanspruch.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er neben der Zeit von knapp 9 Monaten, in welcher er Unfalltaggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit bezogen habe, gemäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 3/7) aus unfallfremden Gründen zusätzlich während der Zeit vom 3. Januar bis 31. Mai 2012 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit erfüllt.


3.

3.1    Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zu prüfen ist indes, ob er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen Krankheit oder Unfalls insgesamt während einer Zeit von mehr als 12 Monaten an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden war, wobei diesbezüglich nur Zeiten bei voller Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind.

3.2    Eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 17. Juni 2010 ergab Osteochondrosen, eine Diskushernie im Bereich L5/S1 und bei zusätzlicher osteodiskal bedingter Forameneinengung L5/S1 eine geringe Kompression des foraminalen Anteils der Wurzel L5 rechts (Urk. 3/6 = Urk. 15/4 S. 2).

3.3    Mit Zeugnis vom 15. Februar 2013 (Urk. 12/4 = Urk. 3/7) attestierte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 3. Januar bis 31. Mai 2012. 

    Im Auszug aus der Krankengeschichte für die Zeit vom 18. Juni 2010 bis 14. Mai 2013 (Urk. 15/2) erwähnte Dr. Y.___ am 20. Januar 2012, dass die SUVA die Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2012 auf 50 % festgesetzt habe. Ansonsten sind in den Einträgen des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthalten (vgl. S. 3 Mitte).

3.4    Dem sich bei den Akten befindenden Unfallschein der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers diesem für die Zeit vom 27. April 2011 bis 3. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 4. Januar 2012 bis 25. September 2012 eine solche von 50 % und ab 26. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten, wobei mit Eintrag vom 20. Januar 2012 Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 4. Januar 2012 attestierte (Urk. 12/6 = Urk. 3/5).

3.5    Mit Bericht vom 27. Mai 2013 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 15/3) führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit einer Diskushernie L5/S1 leide. Nach einer Auffahrkollision vom 17. Mai 2010 habe er vermehrt unter Kopfschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen gelitten. Seit dem 9. September 2010 bis heute und bis auf weiteres bestehe als Chauffeur im Getränkehandel eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1).

3.6    In seinem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 15/1) erwähnte Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer wegen eines Unfalls bis 2. Januar 2012 zu 100 % und ab 3. Januar 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anlässlich einer Konsultation vom 20. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer erneut über chronische Rückenschmerzen geklagt. Er habe ihm indes kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich geglaubt, dass seine Rückenschmerzen unfallbedingt seien. Erst als er realisiert habe, dass die SUVA die Rückenschmerzen nicht für unfallkausal halte, und da er in der Zeit vom 3. Januar bis 31. Mai 2012 wegen seines Rückenleidens, wegen seiner Knie und einer Knöchelverletzung keine intensiven Arbeitsbemühungen habe durchführen können, habe er ihn um die Ausstellung eines Arbeitsfähigkeitszeugnisses gebeten (S. 1). Retrospektiv sei von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur beim Transport von Getränken schwere Lasten habe heben und tragen müssen (S. 2).


4.

4.1    Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige Teilzeit-Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010 E. 6.1.1).

4.2    #BeginnUV053 <Beweiswert medizinisches Gutachten, allgemein < letzte Revision: 6/01#Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).#EndeUV053#

4.3    Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 mit Hinweisen). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4.1; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1).

4.4    Beim Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 12/4), worin dieser dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit vom 3. Januar bis 31. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, handelt es sich nicht um eine aussagekräftige, echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere lässt sich diesem keine nachvollziehbare Beurteilung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Soweit Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 für die Zeit vom 3. Januar bis 31. Mai 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, steht seine Beurteilung sodann im Widerspruch zu seiner eigenen Beurteilung vom 20. Januar 2012. Zu diesem Zeitpunkt hat er einerseits im Unfallschein der SUVA dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 4. Januar 2012 attestiert (Urk. 12/6) und andererseits in der Krankengeschichte (Urk. 15/2) betreffend die Konsultation vom 20. Januar 2012 erwähnt, dass die SUVA die Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2012 auf 50 % festgesetzt habe. Damit übereinstimmend hat Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 27. Mai 2013 (Urk. 15/3) eine ab dem 9. September 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur im Getränkehandel festgestellt. Demgegenüber erwähnte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 15/1) zwar eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, äusserte sich aber nicht zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Auch führte er aus, der Patient habe ihm am 20. Januar 2012 erneut über seine chronischen Rückenbeschwerden berichtet, die ihn bei der Arbeitssuche einschränkten; damals sei aber kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis wegen des Rückens ausgestellt worden (S. 1 Ziff. 4)

4.5    Vor diesem Hintergrund kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. Januar bis 31. Mai 2012 auf das Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 12/4) nicht abgestellt werden. Diesbezüglich ist vielmehr auf die nachvollziehbaren Angaben durch Dr. Y.___ vom 27. Mai 2013 abzustellen. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Zeit vom 3. Januar bis 31. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführes von 50 % in dessen bisheriger Tätigkeit im Getränkehandel bestand.


5.

5.1    Auf Grund der medizinischen Aktenlage war der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ab dem Unfallzeitpunkt vom 24. April 2011 bis zum 3. Januar 2012 vollständig und vom 4. Januar 2012 bis 25. September 2012 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Ab 26. September 2012 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % und ab 2. Oktober bis 31. Oktober 2012 erneut eine solche von 100 % (Urk. 3/5, Urk. 15/2 S. 3).

5.2    Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (vorstehend E. 1.4), und die erforderliche Kausalität zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nur vorliegt, wenn dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Teilzeittätigkeit nicht zuzumuten war, sind bei der Ermittlung der Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nur Zeiten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

5.3    Gemäss Art. 11 AVIV gilt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Dabei ist von den Werktagen auszugehen und die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249).

5.3    Da der Beschwerdeführer in den Monaten Mai bis Dezember 2011 an allen Werktagen vollständig arbeitsunfähig war, zählen diese acht Monate bei der Ermittlung der Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit voll.

    Im Monat April 2011 war der Beschwerdeführer hingegen nur vom 24. bis 30. des Monats und daher an 5 Werktagen vollständig arbeitsunfähig. Multipliziert mit dem Faktor 1.4 ergibt dies 7 Kalendertage für den Monat April 2011, was 0.234 Monaten entspricht.

    Im Monat Januar 2012 war der Beschwerdeführer vom 1. bis 3. des Monats und damit an 1 Werktag vollständig arbeitsunfähig. Multipliziert mit dem Faktor 1.4 ergibt dies 1.4 Kalendertage für den Monat Januar 2012, was 0.047 Monaten entspricht.

    Im Monat Oktober 2012 war der Beschwerdeführer vom 2. bis 31. Oktober und damit an 22 Werktagen vollständig arbeitsunfähig. Multipliziert mit dem Faktor 1.4 ergibt dies 30.8 Kalendertage, was einem vollen Beitragsmonat entspricht.

5.4    Insgesamt resultieren 9.281 Monate (8 + 0.234 + 0.047 + 1), während welchen der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig war und keine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer die in Art. 14 AVIG für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorausgesetzte Zeit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall von mindestens zwölf Monaten Dauer nicht erfüllte.


6.    Nach Gesagtem hat es dabei zu bleiben, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sowie Art. 11 AVIV) nicht erfüllte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführes auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2012 verneinte.

    Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2013 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, ist, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 2. Juli 2013 (Urk. 18), ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 71.35 (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘966.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 1'966.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Arbeitslosenkasse IAW

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz



MO/VM/MTversandt