Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00120 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 24. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war zuletzt vom 1. August bis 16. September 2012 als Receptionistin Y.___ (Urk. 8/19 Ziff. 2) tätig gewesen, als sie sich am 17. September 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) zum Leistungsbezug anmeldete und sich ab 17. September 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 8/15). Am 11. Februar 2013 (Urk. 8/1) überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar 2013. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 8/6) stellte das AWA die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Januar 2013 für vier Tage mit Beginn am 1. Februar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von der Versicherten am 20. März 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies das AWA mit Entscheid vom 23. April 2013 (Urk. 8/8 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Mai 2013 (Urk. 1), ergänzt am 23. Mai 2013 (Urk. 4), Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 (Urk. 7) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 1. Juli 2013 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit 0 Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und
C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz. 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1).
1.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).
1.5 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2013 lediglich zwei Arbeitsbemühungen und daher weniger als die praxisgemäss verlangten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie sich in quantitativer Hinsicht in dieser Kontrollperiode nicht genügend um Arbeit bemüht habe.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie am 22. Januar 2013 eine aus zwei Modulen bestehende Berufsprüfung als Interkulturelle Übersetzerin absolviert habe. Aus diesem Grunde habe sie im Monat Januar 2013 nicht genügend Zeit gehabt, um 12 Bewerbungsschreiben zu verfassen. Sie habe stattdessen im Monat Februar 2013 mehr als die verlangten 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 4 S. 2).
3.
3.1 Gemäss dem Formular „Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2013 (Urk. 8/5/5) hat die Beschwerdeführerin in diesem Monat lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sie eine Arbeitsbemühung am 23. und eine weitere am 30. Januar 2013 tätigte.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2013 daher weniger als die in der Regel verlangten 10 bis 12 Bewerbungen (vorstehende E. ) nachgewiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht zu entschuldigen. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2013 eine Prüfung absolviert hat und sich vor diesem Zeitpunkt während einer gewissen Zeit auf die Prüfung hat vorbereiten müssen. Denn nach der Rechtsprechung ist selbst eine arbeitslose Person, welche eine vollzeitliche Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.3 und C 194/05 vom 12. September 2005 E. 3 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Vorbereitung auf eine Prüfung. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4.3) kann sich das Ablegen von Prüfungen allenfalls - je nach den Umständen des Einzelfalls - höchstens auf die Zahl der erforderlichen Bewerbungen an sich auswirken, nicht aber auf die Pflicht um Arbeitsbemühungen.
3.3 Die Frage, ob auf Grund des Ablegens einer Prüfung am 22. Januar 2013 im Monat Januar 2013 in quantitativer Hinsicht geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen zu stellen sind, kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin während der Vorbereitung auf die Prüfung vom 22. Januar 2013 anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen im Monat hätte nachweisen müssen, war die Beschwerdeführerin während der Prüfungsvorbereitung nicht gänzlich von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen entbunden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Beraterin des RAV wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sie über den ganzen Monat verteilte Arbeitsbemühungen (Urk. 8/13 S. 4) beziehungsweise drei bis vier Arbeitsbemühungen pro Woche (Urk. 8/13 S. 2) nachweisen müsse. Die Beschwerdeführerin, welche für die Zeit vom 1. bis 22. Januar 2013 überhaupt keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, hätte sich im Monat Januar 2013 daher selbst dann ungenügend um Arbeit bemüht, wenn feststünde, dass sie für diese Zeit auf Grund einer am 22. Januar 2013 abgelegten Prüfung anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen hätte nachweisen müssen.
3.4 Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2013 in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemühte. Damit hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
4.2 Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen.
4.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
4.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 4.2) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Werdstrasse 36, 8004 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz