Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00126 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 21. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokat Mark-Anthony Schwestermann
Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, meldete sich am 15. November 2012 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/15) und stellte am 16. November 2012 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab sofort (Urk. 8/14 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 8/12) beziehungsweise diese ersetzender Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 8/11) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit.
Die vom Versicherten dagegen am 4. Januar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/10), welche er am 1. (Urk. 8/7) und am 28. Februar 2013 (Urk. 8/5) ergänzend begründete, wies die Unia mit Entscheid vom 23. April 2013 (Urk. 8/4 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben, und ihm sei die gesetzliche Arbeitslosenentschädigung ab 15. November 2012 auszurichten. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 23. April 2013 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 10) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 (Urk. 11) teilte der Beschwerdeführer mit, auf eine Replik zu verzichten, was der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
1.2 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit von lediglich 10.767 Monaten (Einspracheentscheid, Urk. 2) beziehungswiese 11.514 (Beschwerdeantwort, Urk. 7) generiert.
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, eine Beitragszeit von 12 Monaten und 1.4 Tagen vorweisen zu können und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Urk. 1 Ziff. 32).
3.
3.1 Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG) lief vorliegend unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. Ziff. 22) vom 15. November 2010 bis 14. November 2012 (vgl. Urk. 8/11 S. 1 Mitte).
Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer gemäss Angaben in den jeweiligen Arbeitgeberbescheinigungen bei vier verschiedenen Arbeitgebern temporär als Bauarbeiter C beziehungsweise Produktionsarbeiter SD Weekend beschäftigt; so vom 27. April bis 1. Juli 2011 bei der Z.___ GmbH (Urk. 8/20 Ziff. 1-3), vom 19. Mai 2011 bis 21. September 2012 (mit Unterbrüchen) bei der A.___ GmbH (Urk. 8/17/2 Ziff. 1-3), vom 7. Juni bis 21. August 2012 bei der B.___ AG (Urk. 8/18 Ziff. 1-3) und vom 31. Juli bis 12. Oktober 2012 bei der C.___ AG (Urk. 8/16 Ziff. 1-3). Des Weiteren stand er vom 10. Oktober bis 15. Dezember 2011 als Bauarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei D.___, Akkordunternehmen (Urk. 8/19 Ziff. 2).
3.2 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit D.___, Akkordunternehmen, dauerte unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 Ziff. 23) vom 10. Oktober bis 15. Dezember 2011 (Urk. 8/19 Ziff. 2 und Ziff. 16). Mit dieser Tätigkeit generierte der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von einem Monat (November) sowie 16 Werktagen im Oktober und elf Werktagen im Dezember, mithin 37,8 Kalendertagen (27 Werktage x 1,4), was insgesamt zwei Monate und 7,8 Kalendertage beziehungsweise 2,260 Monate Beitragszeit ergibt.
3.3 Bei der Z.___ GmbH, der B.___ AG, der C.___ AG und der A.___ GmbH - allesamt Vermittlungsbüros von Temporär- und Dauerstellen - stand der Beschwerdeführer in Temporärarbeitsverhältnissen, was unbestritten ist.
Beim typischen temporären Arbeitsverhältnis wird zunächst ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt, wobei im Regelfall der typischen Temporärbeschäftigung weder eine Pflicht der Temporärorganisation, eine Beschäftigung anzubieten, noch eine Pflicht des Arbeitnehmers, eine angebotene Arbeit auch anzunehmen, besteht (vgl. dazu Rehbinder, Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, S. 197 Randziffer 420). Erst wenn der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Arbeit akzeptiert, wird zwischen denselben Vertragsparteien ein individueller Arbeitsvertrag - der Einsatzvertrag - abgeschlossen, woraufhin der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb tätig wird. Bei solchen Vertragsverhältnissen ist für die Bestimmung und insbesondere für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses auf den Einsatzarbeitsvertrag abzustellen (vgl. dazu Rehbinder, Berner Kommentar VI/2/2/1, N 16 zu Art. 319 OR; Streiff/von Kaenel, 5. Auflage, 1993, N 20 zu Art. 319 OR; je mit Hinweisen).
Der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma begründet grundsätzlich kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis B160). Nur die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen ergebenden Arbeitseinsätze können als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.1). In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis B150b).
3.4 Aktenkundig ist, dass es aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer und dem jeweiligen Vermittlungsbüro abgeschlossenen (Rahmen)arbeitsverträge zu mehreren einzelnen Einsatzverträgen mit verschiedenen Betrieben kam (vgl. Urk. 8/16 S. 5 f., Urk. 8/17/17 ff., Urk. 8/18 S. 7, Urk. 8/20 S. 5 f.).
Über die Z.___ GmbH war der Beschwerdeführer vom 27. April bis 3. Mai 2011 (Einsatzvertrag vom 27. April 2011, Urk. 8/20 S. 5) und vom 30. Mai bis 1. Juli 2011 (Einsatzvertrag vom 30. Mai 2011, Urk. 8/20 S. 6) bei der E.___ AG tätig. Aus dem ersten Einsatz resultiert eine Beitragszeit von drei Werktagen im April und zwei Werktagen im Mai, mithin sieben Kalendertagen (5 Werktage x 1,4), was einer Beitragszeit von 0,233 Monaten entspricht. Aus dem zweiten Einsatz resultiert eine Beitragszeit von einem Monat (Juni) und zwei Werktagen im Mai sowie einem Werktag im Juli, mithin 4,2 Kalendertagen (3 Werktage x 1,4), was insgesamt 1,140 Monaten Beitragszeit entspricht.
Soweit die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8/13 S. 2 unten, Zeile1) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 23) die gesamte Zeit vom 27. April bis 1. Juli 2011 als Beitragszeit berücksichtigten, ist dies nach dem Gesagten (vorstehend E. 3.3) nicht statthaft, da ausgewiesenermassen zwei Einsatzverträge abgeschlossen wurden, welche jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis begründeten. Abgesehen davon ist dem Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers (Urk. 8/20 S. 3) zu entnehmen, dass er im Monat Mai 2011 einen Bruttolohn von Fr. 1‘059.-- erzielte, was - bei einem Stundenlohn von brutto Fr. 31.50 (Urk. 8/20 S. 5) beziehungsweise Fr. 32.-- (Urk. 8/20 S. 6) - dagegen spricht, dass es im Mai 2011 nebst den berücksichtigten Einsätzen zu weiteren Arbeitseinsätzen gekommen ist. Durch die Einsätze über die Z.___ GmbH generierte der Beschwerdeführer somit eine Beitragszeit von 1.373 Monaten (0.233 Monate + 1.140 Monate).
3.5
3.5.1 Über die A.___ GmbH hatte der Beschwerdeführer ab 19. Mai 2011 diverse Arbeitseinsätze bei unterschiedlichen Einsatzbetrieben. Es sind folgende Einsatzverträge aktenkundig:
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 19. Mai 2011 (Urk. 3/4 = Urk. 8/17/17)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 23. Mai 2011 (Urk. 8/17/18)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 14. Juli 2011 (Urk. 3/2 S. 1 = Urk. 8/17/19)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 16. September 2011 (Urk. 3/2 S. 2 = Urk. 8/17/20)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 11. April 2012 (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 8/17/21)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 2. Mai 2012 (Urk. 3/2 S. 4 = Urk. 8/17/22)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 8. Mai 2012 (Urk. 3/2 S. 5),
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 2. Juli 2012 (Urk. 3/2 S. 6 = Urk. 8/17/23)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 9. Juli 2012 (Urk. 3/2 S. 7 = Urk. 8/17/24)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 27. August 2012 (Urk. 3/2 S. 8 = Urk. 17/25)
- Einsatzvertrag betreffend Einsatz ab 17. September 2012 (Urk. 3/2 S. 9).
Des Weiteren aktenkundig sind Arbeitsrapporte des Beschwerdeführers betreffend seine Einsätze ab 14. Juli 2011 (Urk. 3/3), Auszüge aus dem Lohnkonto betreffend die Jahre 2011 und 2012 (Urk. 8/17/3), diverse Lohnabrechnungen ab Mai 2011 (Urk. 8/17/4 ff.) sowie eine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend die telefonischen Angaben der A.___ GmbH zu den Einsatzdaten des Beschwerdeführers (Urk. 8/17/1).
3.5.2 Am 19. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer bei der F.___ AG eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/17/17, sowie Urk. 8/17/1). Aus diesem eintägigen Arbeitseinsatz resultiert eine Beitragszeit von 1.4 Kalendertagen (1 Werktag x 1.4) beziehungsweise 0.047 Monaten.
3.5.3 Ab 23. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer bei der G.___ AG Baurenovationen eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/17/18). Dieser Einsatz endete am 27. Mai 2011 (vgl. Urk. 17/1), womit eine Beitragszeit von sieben Kalendertagen (5 Werktage x 1.4) beziehungsweise 0.233 Monaten resultiert.
3.5.4 Ab 14. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer bei der H.___ AG eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/17/19). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13 S. 2 unten, Ziele 2) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 12) gingen übereinstimmend von einer Einsatzdauer bis am 12. September 2011 aus, was auch durch die Akten gestützt wird (vgl. Urk. 3/3 S. 1-10, Urk. 8/17/1). Aus diesem Arbeitseinsatz resultiert eine Beitragszeit von einem Monat (August) und 12 Werktagen im Juli sowie acht Werktagen im September, mithin 28 Kalendertagen (20 Werktage x 1.4), was 1.933 Monaten Beitragszeit entspricht.
3.5.5 Ab 16. September 2011 wurde der Beschwerdeführer bei der I.___ AG eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/17/20). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13 S. 2 unten, Ziele 3) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 12) gingen übereinstimmend von einer Einsatzdauer bis am 30. September 2011 aus, was auch durch die Akten gestützt wird (vgl. Urk. 3/3 S. 11-13, Urk. 8/17/1). Aus diesem Arbeitseinsatz resultiert eine Beitragszeit von 15.4 Kalendertagen (11 Werktage x 1.4), was 0.513 Monaten Beitragszeit entspricht.
3.5.6 Ab 11. April 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut bei der H.___ AG eingesetzt. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dieser Einsatz habe bis am 16. Mai 2012 gedauert (Urk. 1 Ziff. 12). Er machte geltend, im relevanten Zeitraum zwar drei Einsatzverträge mit verschiedenen Eintrittsdaten (einen betreffend Einsatz ab 11. April 2012, Urk. 8/17/21, einen betreffend Einsatz ab 2. Mai 2012, Urk. 8/17/22, sowie einen betreffend Einsatz ab 8. Mai 2012, Urk. 3/2 S. 5) unterzeichnet zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass er im Zeitraum vom 11. April bis 16. Mai 2012 seine Arbeiten jedoch für ein und dieselbe Unternehmung erbracht und bereits der erste Einsatzvertrag eine Dauer von maximal drei Monaten vorgesehen habe, sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, hier von drei verschiedenen Einsätzen auszugehen. Ginge man von drei verschiedenen Einsätzen statt einem einzigen aus, so würde dies im Ergebnis eine Uminterpretation der unbestimmten Formulierung im Einsatzvertrag bezüglich der Einsatzdauer zu seinen Lasten bedeuten und damit auch den Grundsatz interpretatio contra proferrentem verletzen. Es gelte auch zu bedenken, dass er in eben dieser Zeitspanne seine Dienstleistungen exklusiv für die H.___ AG zur Verfügung gestellt habe (Urk. 1 Ziff. 24 ff.).
Nach der Rechtsprechung können nur die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen ergebenden Arbeitseinsätze als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG angerechnet werden (vgl. vorstehend E. 3.3). Nachdem für den in Frage stehenden Zeitraum drei Einsatzverträge aktenkundig sind, ist unbesehen der Tatsache, dass die Einsätze jeweils beim gleichen Einsatzbetrieb erfolgten - von drei separaten Arbeitseinsätzen auszugehen und können die (arbeitsfreien) Perioden zwischen den Einsätzen nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden.
Der am 11. April 2012 beginnende Einsatz dauerte bis am 19. April 2012 (vgl. Urk. 3/3 S. 14-15, Urk. 8/17/1). Aus diesem resultiert eine Beitragszeit von 9.8 Kalendertagen (7 Werktage x 1.4), was 0.327 Monaten Beitragszeit entspricht. Der am 2. Mai 2012 beginnende Einsatz dauerte bis am 4. Mai 2012 (vgl. Urk. 3/3 S. 16, Urk. 8/17/1). Aus diesem resultiert eine Beitragszeit von 4.2 Kalendertagen (3 Werktage x 1.4), was 0.140 Monaten Beitragszeit entspricht. Der am 8. Mai 2012 beginnende Einsatz endete schliesslich am 16. Mai 2012 (vgl. Urk. 3/3 S. 17 f., Urk. 8/17/1). Aus diesem resultiert eine Beitragszeit von 9.8 Kalendertagen (7 Werktage x 1.4), was 0.327 Monaten Beitragszeit entspricht.
3.5.7 Ab 2. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bei der J.___ AG eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/17/23). Dieser Einsatz dauerte bis am 6. Juli 2012 (vgl. Urk. 3/3 S. 19, Urk. 8/17/1), wovon auch der Beschwerdeführer ausging (Urk. 1 Ziff. 12). Aus diesem Arbeitseinsatz resultiert eine Beitragszeit von 7 Kalendertagen (5 Werktage x 1.4), was 0.233 Monaten Beitragszeit entspricht.
3.5.8 Ab 9. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bei der K.___ AG eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/17/24). Dieser Einsatz dauerte bis am 30. Juli 2012 (vgl. Urk. 3/3 S. 20-22, Urk. 8/17/1), wovon auch der Beschwerdeführer ausging (Urk. 1 Ziff. 12). Aus diesem Arbeitseinsatz resultiert eine Beitragszeit von 22.4 Kalendertagen (16 Werktage x 1.4), was 0.747 Monaten Beitragszeit entspricht.
3.5.9 Ab 27. August 2012 wurde der Beschwerdeführer bei der L.___ AG eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/17/25). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13 S. 2 unten, Zeile 12) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 12) gingen übereinstimmend von einer Einsatzdauer bis am 14. September 2012 aus, was auch durch die Akten gestützt wird (vgl. Urk. 3/3 S. 23 ff., Urk. 8/17/1). Aus diesem Arbeitseinsatz resultiert eine Beitragszeit von fünf Werktagen im August sowie zehn Werktagen im September, mithin 21 Kalendertagen (15 Werktage x 1.4), was 0.700 Monaten Beitragszeit entspricht.
3.5.10 Ab 17. September 2012 wurde der Beschwerdeführer schliesslich bei der M.___ eingesetzt (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 3/2 S. 9). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13 S. 2 unten, Zeile 13) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 12) gingen übereinstimmend von einer Einsatzdauer bis am 21. September 2012 aus, was auch durch die Akten gestützt wird (vgl. Urk. 3/3 S. 24, Urk. 8/17/1). Aus diesem Arbeitseinsatz resultiert eine Beitragszeit von 7 Kalendertagen (5 Werktage x 1.4), was 0.233 Monaten Beitragszeit entspricht.
3.6 Über die B.___ AG war der Beschwerdeführer ab 7. Juni 2012 bei der N.___ AG tätig (vgl. entsprechenden Einsatzvertrag, Urk. 8/18 S. 7). Dieser Einsatz endete ausweislich der Akten am 23. Juni 2012 (vgl. Austrittsdatum gemäss Auszug aus dem Lohnkonto 2012, Urk. 8/18 S. 3, sowie Kündigungs-Bestätigungsschreiben der B.___ AG vom 20. Juni 2012, Urk. 8/18 S. 5; vgl. auch Stundenzettel der B.___ AG, Urk. 3/5) und wurde von der Beschwerdegegnerin durch Anrechnung einer Beitragszeit von 16.8 Kalendertagen (12 Werktage x 1.4), entsprechend 0.560 Monaten (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8/13 S. 2 unten Zeile 8) zutreffend berücksichtigt. Nachdem Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, Werktagen nur gleichgestellt werden, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen (AVIG-Praxis B150), kann der Samstag, 16. Juni 2012, an welchem der Beschwerdeführer gemäss Eintrag auf dem Stundenzettel Arbeitsleistungen erbrachte, entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 1 Ziff. 16) bei der Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt werden, wurden in der fraglichen Woche doch bereits fünf Werktage (11.-15. Juni 2012) angerechnet.
Aus den Einträgen auf den Stundenzetteln der B.___ AG (Urk. 3/5) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer vom 7. bis 8. Juli 2012 sowie vom 20. bis 21. August 2012 erneut Arbeitsleistungen zu Gunsten der N.___ AG erbrachte. Aufgrund der auf dem Lohnkonto-Auszug für das Jahr 2012 vermerkten Ein- und Austrittsdaten (Urk. 8/18 S. 3) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um zwei separate Arbeitseinsätze handelte. Die arbeitsfreien Perioden zwischen diesen zwei Einsätzen fallen daher als Beitragszeit ausser Betracht. Die vom 20. bis 21. August 2012 erbrachte Arbeitsleistung ist mit einer Beitragszeit von 2.8 Kalendertagen (2 Werktage x 1.4) beziehungsweise 0.093 Monaten zu berücksichtigen. Die am Samstag, 7. Juli, und Sonntag, 8. Juli 2012 erbrachte Arbeitsleistung kann hingegen nicht zusätzlich berücksichtigt werden, nachdem im Rahmen der Ermittlung der Beitragszeit aus der vom Beschwerdeführer über die A.___ GmbH bei der J.___ AG erbrachten Arbeitsleistung in der fraglichen Woche bereits fünf Werktage (2.6. Juli 2012) angerechnet wurden (vorstehend E. 3.5.7).
Durch seine Einsätze über die B.___ AG generierte der Beschwerdeführer somit Beitragszeit von 0.653 Monaten (0.560 Monate + 0.093 Monate).
3.7 Über die C.___ AG wurde der Beschwerdeführer für drei Einsätze eingesetzt, wobei der erste am 31. Juli 2012 (vgl. Urk. 3/6 S. 1 unten sowie Urk. 8/16 Ziff. 16), der zweite am 23. August 2012 (vgl. Einsatzvertrag vom 22. August 2012 betreffend Einsatz bei der O.___ AG, Urk. 8/16 S. 6, sowie Urk. 3/6 S. 7 unten) und der dritte am 26. September 2012 (vgl. Einsatzvertrag vom 26. September 2012 betreffend Einsatz bei der O.___ AG, Urk. 8/16 S. 5, Urk. 3/6 S. 9 unten) begann. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der erste Einsatz habe bis am 17. August 2012, der zweite bis am 24. August 2012 und der dritte bis am 12. Oktober 2012 gedauert (Urk. 8/13 S. 2 unten, Zeilen 10-11 und Zeile 14). Diese Annahme wird durch die Angaben der C.___ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 20. November 2012 gestützt (Urk. 8/16 Ziff. 2 und Ziff. 16). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 17) lässt sich gestützt auf die Lohnabrechnungen, welche wochenweise (jeweils von Montag bis Sonntag) erstellt wurden (Urk. 3/6), nicht auf eine in der jeweiligen Zeitspanne auch tatsächlich geleistete Arbeit schliessen. So geht beispielsweise aus der Lohnabrechnung der Woche vom 20. - 26. August 2012 (Urk. 3/6 S. 8) ausdrücklich hervor, dass der Einsatz erst am Donnerstag, 23. August 2012, begann. Zudem wurden 17.50 Arbeitsstunden vergütet, womit kein Raum besteht für die Annahme eines Arbeitseinsatzes während der ganzen Woche.
Aus dem ersten Einsatz resultiert eine Beitragszeit von einem Werktag im Juli und 13 Werktagen im August, mithin 19,6 Kalendertagen (14 Werktage x 1.4), was 0.654 Monaten Beitragszeit entspricht. Aus dem zweiten Einsatz resultiert eine Beitragszeit von 2.8 Kalendertagen (2 Werktage x 1.4), was 0.093 Monaten Beitragszeit entspricht. Aus dem dritten Einsatz resultiert schliesslich eine Beitragszeit von drei Werktagen im September und zehn Werktagen im Oktober, mithin 18.2 Kalendertagen (13 Werktage x 1.4), was 0.607 Monaten Beitragszeit entspricht.
Durch seine Einsätze über die C.___ AG generierte der Beschwerdeführer somit Beitragszeit von 1.354 Monaten (0.654 Monate + 0.093 Monate + 0.607 Monate).
3.8 Insgesamt generierte der Beschwerdeführer somit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 11.073 Monaten (2.260 + 1.373 + 0.047 + 0.233 + 1.933 + 0.513 + 0.327 + 0.140 + 0.327 + 0.233 + 0.747 + 0.700 + 0.233 + 0.653 + 1.354).
Die Verneinung der Anspruchsberechtigung infolge fehlender Beitragszeit mit angefochtenem Entscheid vom 23. April 2013 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Nachdem die vorliegenden Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden, erweist sich die eventualiter beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung nicht als angezeigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf
RA/SR/MPversandt