Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00146



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. August 2013

in Sachen


x.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh

Advokaturbüro

Oberer Graben 26, Postfach 223, 9000 St. Gallen


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Zentralverwaltung - Fachdienst

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war zuletzt seit 1. März 2008 als Area Managerin bei der Y.___ GmbH, Z.___, tätig, als sie das Arbeitsverhältnis wegen eines geplanten Auslandaufenthaltes auf den 31. Dezember 2011 beendete (Urk. 8/12-13).

    Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 8/10-11).

    Mit Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/8) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
18. Februar 2013 mangels Erfüllen der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes. Die von der Versicherten am 10. April und am 15. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/5 und Urk. 8/7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/3 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Februar 2013 bis zum Antritt der neuen Stelle am 3. Juni 2013 (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2013 (Urk. 7) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIGin der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung oder wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss hat damit zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragspflicht ein Kausalzusammenhang zu bestehen (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).

1.2    Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich der Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen damit nur die Wochentage Montag bis Freitag in Frage, weil nur dann die Kontrollpflicht erfüllt werden kann. Fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungspflichtigen Feiertag und meldet sich die arbeitslose Person am nächstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung, so bestimmt sich der Stichtag nach diesem Feiertag. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG; Nussbaumer, a.a.O., S. 2217 N 122 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom Mai 2013 (Urk. 2) damit, dass die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 18. Februar 2013 erfolgt sei und die Rahmenfrist für die Beitragszeit demnach vom 18. Februar 2011 bis 17. Februar 2013 gedauert habe. Da in dieser Zeit weder genügend Beitragszeit nachgewiesen, noch ein beitragsbefreiender Tatbestand vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Februar 2013 (S. 3 Ziff. 13). Ob die Beschwerdeführerin bereits vor RAV-Anmeldung am 18. Februar 2013 die Kontrollpflicht beim RAV erfüllt habe oder nicht, könne sie nicht prüfen, da erstmals mit der RAV-Anmeldung vom 18. Februar 2013 ein Anspruch geltend gemacht worden sei (S. 3 Ziff. 12).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2013 (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe die Mindestbeitragszeit sehr wohl erfüllt. So habe sie schon lange vor dem ersten Gespräch beim RAV A.___ vom
18. Februar 2013, nämlich bereits seit November 2012 dem RAV regelmässig Kopien ihrer Bewerbungen zukommen lassen, womit sie die Kontrollpflichten und erforderlichen Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung ihres Anspruches erfüllt habe. Schon im November 2012 seien sämtliche Voraussetzungen für die Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung erfüllt gewesen (S. 4 Ziff. 1). Der Stichtag sei somit auf den 29. November 2012 zu verlegen (S. 2).

    Aus dem Festhalten am 18. Februar 2013 als Stichtag resultiere eine übertriebene Härte (S. 4 f. Ziff. 2). Sie habe während rund 12 Jahren gearbeitet und habe eigentlich die Sozialversicherungswerke nicht vom ersten Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland belasten wollen, sondern im Gegenteil versucht, bald möglichst eine Stelle zu finden, um auf Leistungen verzichten zu können, und habe sich deshalb zu spät beim RAV respektive bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (S. 5 Ziff. 2-3). Im Übrigen sei sie seitens des RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtanmeldung ihren Leistungsanspruch gefährden könnte, womit die Beratungspflicht verletzt worden sei
(S. 6 f. Ziff. 6-7).

2.3    Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Festlegung des Stichtages.


3.

3.1    Zu prüfen ist vorab, auf welches Datum der Stichtag für die Eröffnung der Rahmenfrist festzusetzen ist, welcher grundsätzlich vom Tag, an welchem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestellt wird, zu unterscheiden ist.

    Die Beschwerdegegnerin setzte den Stichtag für die Eröffnung der Rahmenfrist auf das Datum der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung beim RAV (vgl. Urk. 8/10), womit die Rahmenfrist vom 18. Februar 2011 bis
17. Februar 2013 festzusetzen war, innert welcher die Beschwerdeführerin lediglich vom 18. Februar bis 31. Dezember 2011 bei der Firma Y.___ GmbH gearbeitet, und folglich die für den Leistungsanspruch erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hat.

    Die Beschwerdeführerin wollte nun den Stichtag für die Berechnung der Rahmenfrist auf den 29. November 2012 zurückverlegen, womit die Rahmenfrist vom 29. November 2010 bis 28. November 2012 dauern würde und sie damit, indem sie seit März 2008 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen war, die erforderliche Beitragszeit erfüllt hätte (vgl. Urk. 8/11 Ziff. 16, Ziff. 18, Ziff. 29, Urk. 8/12 Ziff. 2).

3.2    Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen notwendigen Voraussetzungen gehören unter anderem die Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG) sowie die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG).

    Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich den Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG unterzieht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag an welchem sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

    Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b).

3.3    Gemäss den Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 18. Februar 2013 bei der Gemeinde A.___ (Urk. 8/14/2) und stellte sich auch erst ab diesem Datum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 8/11). Das bestritt die Beschwerdeführerin dann auch nicht, und brachte in ihrer aufgrund der leistungsverneinenden Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/8) erhobenen Einsprache vom 10. April 2013 (Urk. 8/7) vor, es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie sich am 18. Februar 2013 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Sodann habe sie nach ihrer Rückreise aus dem Ausland intensiv eine Stelle gesucht und sich darauf verlassen, baldmöglichst eine zu finden.

    In der Email vom 25. März 2013 an die Zahlstelle A.___ (Urk. 8/13/1) führte die Beschwerdeführerin dann aus, sie sei erst am 11. November 2012 nach ihrem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz eingereist und habe sofort Arbeitsbemühungen unternommen. Die RAV-Beraterin verfüge über die Unterlagen auch von November an. Weiter berichtete sie, dass sie sich zunächst selbst um Arbeit habe kümmern wollen, weshalb sie sich erst im Februar 2013 beim RAV angemeldet habe.

3.4    Aus den genannten Umständen geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt im Ausland zunächst selbst um eine neue Stelle bemühen wollte und sich in diesem Zeitraum auch nicht den Kontrollvorschriften unterzogen respektive der Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) zur Verfügung gestellt hatte.

    Zwar hatte sie bereits im November 2012 vier Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 3/4), was jedoch davon zu unterscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kontrollvorschriften erfüllt oder sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte bereits vor dem 18. Februar 2013 Kontakt mit dem zuständigen RAV gehabt, ist nicht zu übersehen, dass die von ihr beigelegten Arbeitsbemühungen betreffend den Monat November 2012 erst am 18. Februar 2013 von ihr unterschrieben worden sind (vgl. Urk. 3/4), ebenso diejenigen vom Monat Januar 2013 (vgl. Urk. 3/5). Damit finden sich keine genügenden Hinweise in den Akten dafür, dass sie bereits im November 2012 Arbeitsbemühungen eingereicht hätte und ein entsprechender, bereits vor dem 18. Februar 2013 erfolgter Kontakt ist nicht ausgewiesen. Eine Prüfung, ob allfällige Beratungspflichten seitens der RAV-Berater verletzt worden sind, erübrigt sich daher.

3.5    Aufgrund des Gesagten ist der Stichtag zur Eröffnung der Rahmenfrist auf den 18. Februar 2013 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Februar 2013 zu Recht verneint.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Fäh

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan



MO/CS/BSversandt