Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00157




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hartmann



Urteil vom 22. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist gelernter Finanzingenieur und Betriebswirt mit Schwerpunkt für Finanzen (Urk. 6/21 S. 3). Am 28. November 2012 (Urk. 6/14 S. 3) wurde ihm seine Anstellung als Sales Consultant bei der Y.___ AG per Ende Februar 2013 gekündigt (Urk. 6/29). Am 18. Februar 2013 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. März 2013 an (Urk. 6/28). Am 14. März 2013 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung mit Wirkung ab 1. März 2013 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 24. Mai 2013 (Urk. 6/5) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. Juni 2013. Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    

2.1.1    Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu behen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

2.1.2    Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 litd der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).

2.1.3    Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben. Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

    Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.1.4    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten, subjektiven und objektiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betreffenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1). Bei sehr qualifizierten Bewerbungen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02 vom 20. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


3.    

3.1    Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe während der Kündigungsfrist vom 28. November 2012 bis 28. Februar 2013 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies sei für den Zeitraum von drei Monaten ungenügend, da praxisgemäss 10 bis 12 kontinuierlich getätigte Arbeitsbemühungen pro Monat als genügend eingeschätzt würden. Auch wenn der Beschwerdeführer noch bis Mitte Dezember 2012 gearbeitet, seine Bewerbungsunterlagen überarbeitet und Hausaufgaben der Outplacementfirma (Aussenvermittlung) gehabt habe und dadurch zeitlich sehr beansprucht gewesen sei, habe man von ihm erwarten können, dass er sich in seiner Freizeit in genügendem Umfang um eine neue Anstellung bemühe. Die Zuhilfenahme einer Outplacementfirma sei sicherlich sinnvoll und das Erstellen oder Überarbeiten der Bewerbungsunterlagen notwendige Voraussetzung, um sich zu bewerben. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon entbunden, sich gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung, um eine Anstellung zu bemühen. Mit der vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage sei dem zugrundeliegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.).

3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe während der betreffenden Zeit vom 28. November 2012 bis 28. Februar 2013 trotz Urlaubszeiten und der bis Mitte Dezember 2012 bestehenden Beschäftigung bei der bisherigen Arbeitgeberin diverse Arbeitsbemühungen unternommen. Er habe während der Kündigungszeit seine Bewerbungsmappe durchgearbeitet und sein berufliches Netzwerk für die Arbeitssuche aktiviert. Ergänzend zu den in diesem Zeitraum getigten schriftlichen Bewerbungen habe er sich mit 9 Personen von verschiedenen Unternehmen getroffen und mit 8 Personen telefoniert, um sich mit diesen über Einstiegsmöglichkeiten zu unterhalten. Dank seines beruflichen Netzwerkes habe er am 20. Dezember 2012 sein erstes und am 25. Januar 2013 sein zweites Vorstellungsgespräch gehabt. Weitere Vorstellungsgespräche hätten am 5., 8. und 25. Februar 2013 stattgefunden (Urk. 1).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.


4.

4.1    Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass die Pflicht zu Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestand, und zwar ab dem Tag der Kündigung des Beschwerdeführers am 28. November 2012 (Urk. 6/14 S. 3; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). Dagegen wendet der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein.

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdegegner geht für die Zeit der Kündigungsfrist vom 28. November 2012 bis 28. Februar 2013 (Urk. 6/29) von insgesamt 16 persönlichen Arbeitsbemühungen aus (Urk. 2 S. 2). Den Akten ist dazu eine Liste mit 16 Namen der Kontaktpersonen und der dazugehörigen Unternehmen zu entnehmen, aus der hervorgeht, wann die Kontaktaufnahme erfolgte, wann gegebenenfalls ein Vorstellungsgespräch stattfand und ob respektive wie das Ergebnis der Arbeitsbemühung beim betreffenden Unternehmen ausfiel (Urk. 6/8). Sechs dieser Kontaktaufnahmen erfolgten danach im März 2013, mithin nach der hier relevanten Zeit, wobei beim Kontakt mit der A.___ die Antwort bereits am 26. Februar 2013 erfolgt sei, so dass es sich hier möglicherweise um einen Verschrieb handelt. Bezüglich dieser bei den Verwaltungsakten liegenden Liste kann daher von maximal 13 konkreten Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 28. November 2012 bis 28. Februar 2013 ausgegangen werden. Angesichts der praxisgemäss in der Regel geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen sind 13 bis 16 konkrete Arbeitsbemühungen für rund drei Monate auch unter Berücksichtigung der konkreten subjektiven und objektiven Umstände ungenügend. Namentlich die geltend gemachten Umstände der Urlaubszeit über den Jahreswechsel und der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Arbeitgeberin bis Mitte Dezember 2012 vermögen daran nichts zu ändern (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).

4.2.2    Betreffend die in der Beschwerde aufgeführten 17 Kontakte zu Personen von verschiedenen Unternehmen, mit denen der Beschwerdeführer sich laut seinem Vorbringen über Einstiegsmöglichkeiten unterhalten habe (Urk. 1), ist festzu-halten, dass die blosse Anfrage um Vermittlung an Personen aus Geschäfts- und Freundeskreis ebenso wie die blosse Kontaktaufnahme mit Stellenvermittlungsbüros keine genügenden Arbeitsbemühungen darstellen (ARV 1979 N 28 S. 146 E. 2). Da der Beschwerdeführer im mittleren Alter ist, einen Hochschulabschluss hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in der Finanzbranche selbst bei vorgängigen mündlichen Kontakten das Zusenden der schriftlichen Bewer-bungsunterlagen üblich ist, ist das Aktivieren des beruflichen Netzwerkes für die Arbeitssuche als ersten Schritt zwar durchaus sinnvoll, jedoch ohne konkrete Bewerbung in qualitativer Hinsicht nicht als genügende Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG anzusehen, selbst wenn dies vereinzelt zu Bewerbungsgesprächen geführt haben sollte. Dies gilt umso mehr als die Verwaltung in die Lage versetzt werden muss, die Quantität und Qualität der Bemühungen abzuklären und zu würdigen. Zu Recht verweist der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2) auf Art. 26 AVIV, wonach der Versicherte verpflichtet ist, sich gezielt und in der Regel - so wie hier - mit einer ordentlichen Bewerbung um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV hat die versicherte Person denn auch bei der Anmeldung den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen.

4.3    

4.3.1    Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen in den drei Monaten von Ende November 2012 bis Ende Februar 2013 insgesamt unzureichend waren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht.

4.3.2    Unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten und angesichts der erstmaligen Sanktionierung (vgl. bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die vom Beschwerdegegner verfügte Festlegung der Einstellungsdauer auf elf Tage, und damit im oberen Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterHartmann