Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00159 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 6. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Für X.___, geboren 1973, bestand im Zeitraum ab 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 6/47). Mit Verfügung vom 25. März 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für sieben Tage ab 1. März 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom 21. April 2013 (Urk. 6/3) mit Entscheid vom 18. Juni 2013 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Dauer der Einstellung auf zwei Tage zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. September 2013 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
3.
3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 4. Februar 2013 beim Y.___ im Pensum von 80 % eine bis 17. Mai 2013 befristete Stelle innegehabt und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Februar 2013 und damit noch während der Probezeit per 22. Februar 2013 gekündigt hat (Urk. 6/38, Urk. 6/44). Dabei handelte es sich unbestrittenermassen um eine Zwischenverdiensttätigkeit (Urk. 1-2, Urk. 6/13-14). Ebenfalls steht fest, dass der Versicherte im Monat Februar 2013 keine persönlichen Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6/25).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, trotz der Zwischenverdiensttätigkeit wäre es dem Versicherten möglich gewesen, in Randzeiten, in der Freizeit oder am Wochenende Stellen zu suchen.
Demgegenüber bringt der Versicherte (Urk. 1) vor, die Beschwerdegegnerin habe seine im Februar 2013 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit nicht berücksichtigt. Infolge dieser Tätigkeit habe erst ab Mitte Februar und damit nur während eines halben Monats Anlass zu einer vertieften Stellensuche bestanden. Gesamthaft gesehen würden daher ausreichende Gründe dafür vorliegen, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Abweichung von den Vorgaben des Einstellrasters zu reduzieren.
4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen im Monat Februar 2013 grundsätzlich in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
Nach konstanter Praxis sind selbst Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom
3. Juli 2006, E. 3.3). Der Beschwerdeführer übte jedoch ab dem 4. Februar 2013 lediglich ein Teilpensum aus und wusste überdies bereits Mitte Februar von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 22. Februar 2013 (Urk. 1). Zudem war der Versicherte schon wiederholt und seit längerer Zeit arbeitslos gewesen (Urk. 6/10). In solchen Fällen gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.2.1). Trotz dieser Umstände unterliess der Beschwerdeführer im Monat Februar 2013 jegliche persönlichen Arbeitsbemühungen. Unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster erscheint daher eine Einstelldauer von sieben Tagen – welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt – als angemessen und gibt zu keiner Korrektur Anlass.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel