Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00162 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 20. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Zollstrasse 36, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1963 in Y.___ geborene X.___ ist diplomierte Übersetzerin/Dolmetscherin für Englisch und Französisch und besitzt auch einen in Y.___ erworbenen universitären Abschluss in diesen Sprachen. Seit 1988 ist sie in der Schweiz. Nach einer familienbedingten Erwerbspause ab 1991 arbeitete sie wieder als Übersetzerin, interkulturelle Vermittlerin an verschiedenen Orten (Gesundheits-, Bildungs- und Sozialbereich) und arbeitete ab 2001 als Sprachlehrerin für Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) mit Kindern der Oberstufe des Kantons Zürich in einem Umfang von ca. 50 %. Zuletzt war sie vom 8. Januar 2011 bis 31. August 2012 als Fachlehrerin auf Sekundarstufe für Englisch, Französisch und Haushaltkunde in der Privatschule Z.___ in einem festen Pensum von 21 Wochenlektionen tätig. Die Schule kündigte das Arbeitsverhältnis wegen zurückgehender Schülerzahlen (Urk. 6/9/2). Danach konnte die Versicherte während zwei Monaten stundenweise in dieser Schule weiter unterrichten (vgl. Urk. 6/7/2, Urk. 1).
Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50 % zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. August 2014 (Urk. 6/6) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Am 25. Januar 2013 (Urk. 6/4/1) stellte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Kurs des DaZ (Deutsch als Zweitsprache)-Lehrgangs IDIconTOTO in Erwachsenenbildung/Didaktik/Methodik an, der seitens des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung anerkannt ist. Mit Verfügung vom 28. März 2013 (Urk. 6/1) wies das RAV A.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2013 (Urk. 6/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 (Urk. 2) an der Abweisung des Begehrens fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 8. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Kostenübernahme des IDIconTOTO-Kurses erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der fragliche Kurs kostet nach Angaben der Versicherten Fr. 3‘700.-- (Urk. 6/4). Da die Beschwerde somit den Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt deren Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.4 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).
Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz. 688 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. eigentliche Grundausbildungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.1).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss geltender Bewilligungspraxis müsse er bei den Kursgesuchen für die fachliche Förderung auf die Tätigkeiten in der Beitragsrahmenfrist abstellen. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin hauptsächlich Fachlehrerin für Französisch und Englisch auf Sekundarstufe für Jugendliche gewesen. Angehörige der entsprechenden Berufsgruppen hätten selber dafür besorgt zu sein, dass allgemeine Berufsstandards erfüllt würden. Die Anpassung des Berufsprofils an die Bedürfnisse eines neuen Arbeitgebers sei nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Stelle ein Arbeitgeber neues Personal ohne die erforderlichen Qualifikationen ein, sei es seine Sache, eine entsprechende Einarbeitung anzubieten und nicht jene der Arbeitslosenversicherung (Urk. 5 S. 2).
Sodann müsse mit einer Massnahme eine existenzsichernde Anstellung erreicht werden. Dazu müsse im Arbeitsmarkt eine entsprechend grosse und kurzfristige Nachfrage nach Absolventen dieser Umschulungsmassnahme vorhanden sein. Im Unterrichtswesen weise momentan vor allem der Markt für Lehrkräfte der Volksschule einen Mangel an qualifizierten Lehrpersonen aus. Die fragliche Ausbildung qualifiziere die Versicherte jedoch nicht für diesen Teilmarkt sondern für den Markt der Erwachsenenbildung. Ein Bedarf sei jedoch auf diesem Markt nicht ausgewiesen. Somit werde mit diesem Kurs auch keine erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit erreicht (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe keine Ausbildung als Sekundarlehrerin. Nach der Schliessung der Privatschule habe es auch keinen Sinn mehr gemacht, diese 4- bis 5-jährige Ausbildung nachzuholen, da sie sie erst im Alter von 55 Jahren abgeschlossen hätte. Sie habe es auch mit der Ausbildung als Quereinsteigerin versucht, was jedoch nicht geklappt habe. Der Lehrgang Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Deutsch als Fremdsprache (DaF) wäre eine gute Alternative, da dieser sie befähigen würde, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache zu lehren. DAF- und DAZ-Lehrkräfte seien auf dem Arbeitsmarkt äusserst gefragt, vor allem im Migrationsbereich (Urk. 1).
3.
3.1 Die Versicherte verfügt mit ihrer universitären Ausbildung und ihrem Übersetzerdiplom in den Sprachen Französisch und Englisch sowie mit ihrer Muttersprache Italienisch über ein gutes sprachliches und auch übersetzerisches Fachwissen. Sodann hat sie im August 2012 das grosse Deutsche Sprachdiplom C2 absolviert und verfügt damit auch in Deutsch über einen wichtigen Nachweis für sehr gute Sprachkenntnisse (Urk. 8). In ihrer beruflichen Karriere war sie ab 1991 im schriftlichen Übersetzerbereich (vom Französischen ins Italienische, vom Deutschen ins Italienische und vom Englischen ins Italienische) für Private, aber auch soziale Institutionen, Verbände und Schulen tätig. Zwischen 2001 und 2010 konzentrierte sie sich daneben auf eine Lehrerinnentätigkeit, indem sie im Rahmen eines Pensums von ca. 50 % für Italienisch sprechende Schulkinder der Oberstufe Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur in verschiedenen Schulhäusern im Kanton Zürich gab. Eine Vertiefung und Verfestigung der Sprachlehrertätigkeit fand sie ab September 2011 als reguläre Sprachlehrerin an einer Privatschule für das 2. und 3. Sekundarstufenniveau A (Urk. 8). Diese seitens der Bildungsdirektion des Kantons Zürich befristet bewilligte Tätigkeit hing offenbar von der Bedingung ab, dass die Versicherte sich in Ausbildung befand, wurde doch in der Bewilligung vom 8. Mai 2012 das Schuljahr 2012/2013 betreffend festgehalten, dass mit einem Verlängerungsgesuch die Bestätigung erforderlich sei, dass sich die Lehrperson weiterhin in Ausbildung befinde (Urk. 3/1). Die Versicherte hatte sich denn auch an der Pädagogischen Hochschule um die Zulassung zum Studiengang Teilzeit Sekundarstufe I auf das Herbstsemester 2012 bemüht, diese jedoch am 8. Juni 2012 nur unter der Auflage des Bestehens des Deutschdiploms C2 erhalten, was mit Erhalt des Diploms im August 2012 erfüllt gewesen wäre. Nachdem die Stelle, die ihr ein Arbeiten neben der Schule erlaubt hätte, weggefallen war, entschied sie sich, sich bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50 % anzumelden, was sie im Herbst 2012 tat. Bereits im Januar 2013 stellte sie das fragliche Kursgesuch für eine Sprachlehrerin im Erwachsenenbereich (Urk. 4), da sie vom ersten Wunsch nach einer ordentlichen Lehrerausbildung an der Hochschule für die Sekundarstufe aufgrund der langen Dauer der Ausbildung Abstand genommen hatte, wie sie in der Beschwerde ausführte (Urk. 1).
3.2 Der Fortgang des Sachverhalts zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wechsel in die feste Unterrichtstätigkeit einen beruflichen Richtungswechsel anvisierte, über dessen berufliche Grundlagen sie jedoch ohne einen Abschluss in didaktischer Richtung zu haben, nicht ohne Weiteres verfügt. Häufig ist es aus ökonomischen Gründen für gelernte Übersetzerinnen und Übersetzer notwendig, neben der eigentlichen Übersetzertätigkeit, die ein eher enges Tätigkeitsfeld darstellt, eine weitere Tätigkeit auszuüben, so im Besonderen eine Sprachlehrertätigkeit (vgl. zu den Berufsverhältnissen der Tätigkeit als Übersetzer/in: berufsberatung.ch), weshalb zur Erlangung des didaktischen/methodischen Teils der Lehrertätigkeit eine entsprechende Ausbildung zur Grundausbildung gehört. Die Beschwerdeführerin vermochte ohne Lehrerausbildung im Bereich der ausserobligatorischen oder privaten sprachlichen Schulung mit kleineren Pensen jahrelang ein Einkommen zu generieren. Auch während der laufenden Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung konnte sie gemäss dem Eintrag im Beratungsprotokoll vom 5. Juni 2013 und den unbestritten gebliebenen Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) zahlreiche Zwischenverdienste als Sprachlehrerin absolvieren (Urk. 6/7), was zeigt, dass sie nicht aufgrund ihrer fehlenden pädagogisch/didaktischen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt der sprachlichen Schulung schwer vermittelbar ist. Vielmehr ist sie bereits mit ihrem vorhandenen Wissen und der reichen Erfahrung im schulischen Bereich durchaus vermittelbar, wenn auch vielleicht nicht auf dem von ihr gewünschten neuen Bereich, der ihr festere Schulanstellungen mit grösseren Pensen erlauben würde. Dass die Versicherte diesen Schritt machen wollte, ist aus der Anstellung bei der Privatschule Z.___ und den Darlegungen der Versicherten in der Beschwerde zu schliessen.
Der fragliche Kurs würde diese didaktisch/methodischen Grundlagen des Unterrichtens von Erwachsenen bringen, indem er mit dem erlangten Praxisnachweis zum SVEB-Zertifikat führt (vgl. Broschüre IDIconTOTO, Urk. 6). Dies würde zwar ihr persönliches Tätigkeitsfeld im anvisierten Bereich erweitern, was sich wohl – wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die individuelle Vermittlungsfähigkeit auswirken würde. Von der Notwendigkeit dieser für das Finden von neuen Stellen als Sprachlehrerin kann jedoch entgegen der Ansicht der Versicherten nicht gesprochen werden, da sie mit der bisherigen Ausbildung und dem beruflichen Lebenslauf nicht nur auf ganz spezielle Nischen eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2). Mangels einer arbeitsmarktlichen Indikation ist daher das Kursgesuch abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob der Kurs auch deshalb nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden kann, weil er zusammen mit dem Praxisnachweis, der ebenfalls noch zu liefern ist, zu lang wäre.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse Bülach
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterParadiso