Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00185




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte

ioli götte meier rechtsanwälte

Ämtlerstrasse 112, Postfach, 8040 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1965 geborene X.___ war vom 1. Juni 2008 an bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/135). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. Oktober 2012 unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2013, wobei eine Freistellung per 30. November 2012 festgesetzt wurde (Urk. 8/149). Die genannte Kündigung wurde in der Folge durch eine Vereinbarung vom selben Tag ersetzt, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2012 regelte (Urk. 8/144). Am 26. November 2012 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2012 (Urk. 8/134).

    Mit Verfügung vom 28. November 2012 hielt die Unia fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst ab dem 1. April 2013 bestehe (Urk. 8/128). Die vom Versicherten erhobene Einsprache hiess die Unia nahezu vollständig gut, indem sie mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 festhielt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2012 bestehe (Urk. 8/193). Darüber hinaus stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2013 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/122). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherten am 2. April 2013 Einsprache (Urk. 8/105).

    Mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Juni 2013 hob die Unia die Verfügung (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung) vom 13. März 2013 (richtig: 12. März 2013) auf (Urk. 8/101). Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hielt die Unia fest, dass der Versicherte für die Zeit der Kündigungsfrist keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühstens ab dem 1. Mai 2013 gegeben sei (Urk. 8/3). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 20. Juni 2013 Einsprache und beantragte die Wiedereinsetzung des Entscheides vom 12. März 2012, welcher eine Anspruchsberechtigung ab dem 2. Dezember 2012 vorgesehen hatte (Urk. 3/19). In der Folge bestätigte die Unia die Verfügung vom 17. Juni 2013 mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 2. Dezember 2012 zuzugestehen, eventualiter seien dabei maximal 45 Einstelltage aufzuerlegen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.

    Zu ergänzen ist dabei, dass ein Arbeitsausfall so lange nicht als anrechenbar gilt, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Solche Leistungen führen jedoch erst dann zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall, wenn sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Fr. 126'000.--) überschreiten (Art. 11a Abs. 2 AVIG, AVIG-Praxis 2013 B122).


2.

2.1    In ihrer Verfügung vom 28. November 2012 ging die Unia davon aus, dass es sich bei der Abfindungssumme von Fr. 200‘000.-- um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Nach Abzug des Anteils des 13. Monatslohnes sowie des Freibetrages von Fr. 126‘000.-- verbleibe ein anrechenbarer Betrag von Fr. 61‘200.15, welcher bei einem Monatseinkommen von Fr. 15‘276.-- für die Dauer von vier Monaten zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führe (Urk. 8/128). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 ging die Beschwerdegegnerin zwar weiterhin von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers aus, berücksichtigte aber einen freiwilligen Einkaufsbetrag in die Pensionskasse des Beschwerdeführers, was zur Anerkennung des Leistungsanspruchs per 2. Dezember 2012 führte (Urk. 8/193, Urk. 8/158).

    Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Juni 2013 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass in der Abfindungssumme von Fr. 200‘000.-- auch die Lohnzahlung für die ordentliche Kündigungsfrist enthalten sei, so dass bis zum Ende der Kündigungsfrist (30. April 2013) von einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen sei (Urk. 8/3, Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Einspracheentscheid vom 12. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt seien. Weiter verstosse die Verfügung vom 17. Juni 2013 gegen Treu und Glauben, da sie allein eine Strafaktion darstelle, nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die Einstelltage zur Wehr gesetzt habe. Darüber hinaus sei ohnehin – entsprechend den dannzumal gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin – von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers auszugehen, was sich aus der Interessenlage sowie dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe. Hinsichtlich der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung liege eine in Rechtskraft erwachsene Wiedererwägungsverfügung vor (Urk. 1).


3.

3.1    Während die Kündigung vom 30. Oktober 2012 – unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2013 vorsah und dem Beschwerdeführer bis dahin noch einige vertragliche Pflichten auferlegte, regelt die Vereinbarung vom 30. Oktober 2012 die Aufsung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2012 bei Bezahlung einer Abfindungssumme von Fr. 200‘000.--. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist bis Ende April 2013 Anspruch auf Lohnzahlungen gehabt hätte, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Abfindungssumme nicht vollständig um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers gehandelt hat. Geht man dabei entsprechend dem Einspracheentscheid vom 12. März 2013 von einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 15‘000.-- aus, ergibt dies für die verbleibenden fünf Monate der Kündigungsfrist einen Betrag von Fr. 75‘000.--, was bei Berücksichtigung der Einzahlung in die Pensionskasse (Fr. 60‘000.--) sowie des Anteils des 13. Monatslohnes per 2012 (rund Fr. 12‘800.--) zu einer Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 52‘200.-- führt, was durchaus eine plausible Aufteilung der Abfindungssumme darstellt. Dem steht auch der Wortlaut der Vereinbarung nicht entgegen. Die Abfindungssumme soll dabei als Kompensation für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden (Urk. 8/144 Punkt 4). Bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit erheblicher Kündigungsfrist steht aber die Lohnzahlung für die verkürzte Kündigungsfrist im Vordergrund, da diese vertraglich geschuldet ist. Zuletzt kann es auch nicht im Belieben eines Arbeitgebers/Arbeitnehmers liegen, eine vertraglich geschuldete und unbestrittene Lohnforderung während der Kündigungsfrist im Rahmen einer Vereinbarung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu deklarieren. Massgebend kann allein sein, was bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Vor diesem Hintergrund erscheint die Qualifikation der vereinbarten Abfindungssumme als (in vollem Umfang) freiwillige Leistung des Arbeitgebers als zweifellos unrichtig. Da die Korrektur des Einspracheentscheids vom 12. März 2013 zudem aus finanzieller Sicht von erheblicher Bedeutung ist, ist die wiedererwägungsweise Aufhebung des genannten Entscheides nicht zu beanstanden.

    Insgesamt kann demnach allein im Umfang von rund Fr. 52‘200.-- von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ausgegangen werden. Aufgrund des geltenden Freibetrages von Fr. 126‘000.-- führt diese aber nicht zu einer Verminderung des Leistungsanspruchs.

3.2    Inwiefern die Beschwerdegegnerin durch die wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2013 den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht plausibel dargetan. Das Recht der Wiedererwägung steht der Verwaltung von Gesetzes wegen zu, wobei einer Partei der Rechtmittelweg offensteht. Die Verwaltung ist dabei an gesetzliche Vorgaben gebunden und kann mittels Wiedererwägung keine „Strafaktion“ durchführen.

    Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roland Götte

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty