Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00196




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Rubeli



Urteil vom 24. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron

Rüdigerstrasse 17, 8045 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner





    Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ mit Verfügung vom 8. August 2013 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate seiner sechsmonatigen Kündigungsfrist für elf Tage ab dem 1. August 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 8/3),

    da das AWA die dagegen erhobene undatierte, am 16. August 2013 eingegangene Einsprache (Urk. 8/4) mit Einspracheentscheid vom 28. August 2013 abgewiesen hat (Urk. 2),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. September 2013, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beziehungsweise Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowie in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 21Oktober 2013 (Urk. 7);

    in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

    der Beschwerdegegner in der Verfügung (Urk. 8/3) die massgebenden Bestimmungen mit Bezug auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf mit der nachfolgenden Ergänzung verwiesen werden kann,

    nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen muss (ARV 2005 S. 58 E. 3.1 mit Hinweisen),

    die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - sich direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG),

    die versicherte Person sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren kann, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 200/03, vom 15. Dezember 2003, E. 3.2, mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109),

    die versicherte Person sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen zu bemühen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2006, C 138/05, E. 2.1),

    sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV),

    in weiterer Erwägung, dass

    sich der Versicherte nach Erhalt der Kündigung seiner Anstellung als Lehrer an der Y.___ am 29. Januar 2013 (Kündigung per 31. Juli 2013, Urk. 8/23) dem 12. April 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (ab 1. August 2013) zur Verfügung gestellt und am 15. April 2013 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (Urk. 8/20 und 8/21),

    der Beschwerdegegner ihm vorwirft, während der Kündigungsfrist mit lediglich insgesamt 37 persönlichen Bewerbungen bei längeren Bewerbungspausen nur in ungenügendem Ausmass Arbeitsbemühungen getätigt zu haben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4),

    der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.), er habe bereits kurze Zeit nach dem Schock über die Kündigung begonnen sich im Bekanntenkreis nach allenfalls offenen Positionen im Bereich der Lehre jüdischer religiöser Fächer bei den sonstigen jüdischen Schulen zu erkundigen, in welchem Bereich sich seine grössten Chancen befinden würden, und er habe sich, nachdem sich aus diesen ersten Erkundigungen nichts ergeben habe, im März 2013 mit den formellen Bewerbungen begonnen (11. März, 15. März, 25. bis 29. März), desgleichen im April 2013 (2. April, 9. April, 11. April, 16. April und 18. April),

    gemäss den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Urk. 8/2), welche der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung eingereicht hat, in der Periode von März bis Juli 37 Bewerbungen beziehungsweise in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. August 2013 23 Bewerbungen verzeichnet sind (Urk. 8/2, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 3 S. 3), was nach der Rechtsprechung, wonach zehn bis zwölf Bemühungen pro Monat gefordert werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E. 2.3.1), in quantitativer Hinsicht nicht genügt,

    die Arbeitsbemühungen zudem umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG),

    weitere Arbeitsbemühungen nicht nachprüfbar sind und somit nicht berücksichtigt werden können,

    die nachgewiesenen Bewerbungen ab März 2013 – auch unter der teilweisen Berücksichtigung des Vorbringens, dass es im Zeitraum Februar/März 2013 zu früh gewesen sei, um sich für eine Position für das Schuljahr 2013/2014, beginnend 1. August 2013, zu bemühen, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gereichen könne, dass er für den Monat Februar 2013 noch keine formellen Arbeitsbemühungen vorweisen könne, - nach der oben zitierten Rechtsprechung nach wie vor als ungenügend zu betrachten sind, würden doch 50 bis 60 Bewerbungen und nicht 37 erwartet,

    insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer im Monat Mai 2013 keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 8/2), werden doch grundsätzlich regelmässige Bemühungen verlangt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 75/05 vom 23. Juni 2005 E. 2.2),

    somit eine zu sanktionierende Pflichtverletzung vorliegt, weshalb der Beschwerdegegner den Versicherten zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,

    der Beschwerdegegner mit der Festsetzung der Einstellungsdauer auf elf Tage von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich ausgeht, was als den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint,

    bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer der Grundsatz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und das Gericht sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d),

    sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen;

    in weiterer Erwägung, dass

    da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, dem Beschwerdeführer in Bewilligung derselben Rechtsanwalt Czitron als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

    die Entschädigung nach Einsicht in die Kostennote vom 19. Februar 2014 (Urk. 1920) auf Fr. 1‘753.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist;



verfügt der Einzelrichter:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2013 wird dem Beschwerdeführer die     unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Michel     Czitron, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren     bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, Zürich, wird mit Fr. 1‘753.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse UNIA

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli