Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00209 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 17. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ bezog seit 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines im Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten und teilte ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 mit. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2011.01295 vom 27. März 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2011 auf den 1. Januar 2012 verschob (vgl. Urk. 6/45-59).
1.2 Am 6. Mai 2013 meldete sich X.___ zur Arbeitsvermittlung für eine Teilzeitstelle von 50 % an und stellte am 13. Mai 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/78-82). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2013 mit der Begründung, dass zwischen dem Wegfall der Invalidenrente per 1. Januar 2012 und der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse kein Kausalzusammenhang feststellbar sei, da die finanzielle Einbusse bereits im Januar 2012 stattgefunden habe. Da auch kein anderer Befreiungsgrund gegeben sei, erfülle der Versicherte die Mindestbeitragszeit nicht (Urk. 6/35). Die Einsprache des Versicherten vom 19. Juli 2013 (Urk. 6/24) wies die Kasse mit Entscheid vom 19. August 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 19. September 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2013 beantragen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik verzichten (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.3
1.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). So muss beim Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 121 V 342 E. 5b).
1.3.2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Mai 2011 bis 5. Mai 2013 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob er sich auf einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG berufen kann, wobei aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage der Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und derjenige des (teilweisen) Wegfalls einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Diskussion stehen.
2.2 Sachverhaltlich rechtfertigt es sich, gestützt auf die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil IV.2011.01295 als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer, welcher ab 1. Oktober 2004 im Wesentlichen aufgrund psychischer Leiden eine ganze Invalidenrente bezogen hatte, spätestens ab Mai 2011 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikationsmitarbeiter in einer Schuhfabrik als auch in jeder adaptierten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war. Damit war der Beschwerdeführer während der ganzen Rahmenfrist für die Beitragszeit im Umfang der hier relevanten Teilzeitarbeitslosigkeit (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) von 50 % arbeitsfähig und kann sich entsprechend nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen.
Hinzuweisen ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass sich das Vorliegen des Befreiungstatbestands gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach einer objektiven Betrachtungsweise bestimmt, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundsheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, entsprechend auf eine (frühere) Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verzichtet und damit einen allfälligen Leistungsanspruch verliert (vgl. entsprechende Ausführungen in Urk. 1 S. 2 f.), ist demgegenüber nicht massgebend (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2013, S. 62 Hinweisen).
2.3 Was den Befreiungsgrund des teilweisen Wegfalls der Invalidenrente anbelangt, ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 125 V 123 E. 2a, 121 V 336 E. 5c/bb, 119 V 51 E. 3b).
Dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG), ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 336 E. 5c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2, 8C_345/2011 vom 12. Juli 2011 E. 7.1.2).
Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2011 mitgeteilte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente wurde mit rechtskräftigem Urteil IV.2011.01295 vom 27. März 2013 im Grundsatz bestätigt, angesichts des Zustellungszeitpunkts der Verfügung aber vom 1. Dezember 2011 auf den 1. Januar 2012 verschoben (vgl. Urk. 6/59 f.).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Auslösung der Jahresfrist nicht das Urteilsdatum in der invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit oder die Kenntnisnahme des Urteils relevant, denn er musste spätestens ab Zugang der Rentenherabsetzungsverfügung der IV-Stelle im November 2011, wenn nicht bereits ab Kenntnis der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 26. April 2011 und der Klinik Z.___ vom 13. Mai 2011 (vgl. dazu Urk. 6/52 ff.) ernsthaft mit einer Herabsetzung der Invalidenrente rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweis).
Ausschlaggebender Zeitpunkt des (unerwarteten) Eintritts des Befreiungsgrundes und der dadurch ausgelösten finanziellen Zwangslage war damit spätestens der effektive Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. Januar 2012. Da dieser zweifellos über ein Jahr vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung liegt, kann auch keine Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14. Abs. 2 AVIG erfolgen.
4. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder die Beitragszeit erfüllt noch liegen Beitragsbefreiungsgründe vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer