Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00213 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Fraefel
Verfügung vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 15. September 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit der Begründung, trotz seines Begehrens vom 22. April 2013 betreffend Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2011 bis Januar 2012 (Urk. 5/5) habe die Arbeitslosenkasse die entsprechende Verfügung noch nicht erlassen. In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2013 beantragte die Arbeitslosenkasse, es sei auf die Beschwerde vom 15. September 2013 nicht einzutreten (Urk. 4).
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Urk. 7/1) beantragte der Versicherte, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Arbeitslosenkasse am 25. September 2013 die mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde geforderte Verfügung erlassen habe (Urk. 5/3).
2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3. Mit dem Erlass der mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 1) geforderten Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 5/3; diese Verfügung respektive der nachfolgende Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 sind Gegenstand des Prozesses Nummer ALV.2013.00241; Urk. 5/1-3, Urk. 8) ist das Verfahren - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers - als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2).
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/1-3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Fraefel