Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00215 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, Vater von vier Kindern, meldete sich am 3. Januar 2011 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2011 (Urk. 6/67; Urk. 6/5 Ziff. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Taggelder sowie den Kinderzulagen entsprechende Zuschläge dazu aus (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2). Nachdem die Arbeitslosenkasse Kenntnis davon erhielt, dass die Ex-Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes Y.___ seit Mai 2011 Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber bezieht (vgl. Urk. 6/22), verfügte sie am 17. Juni 2013 eine Rückforderung für zu Unrecht ausbezahlte Kinderzulagen im Betrag von Fr. 2'903.15 (Urk. 6/6). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 6/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2013 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. September 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 2’903.15 sei von seiner Ex-Ehefrau einzufordern (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte am 25. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.3 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 12 ff. zu Art. 25).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 270 E. 2; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 270 E. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden, und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.
2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer seit Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung inklusive der den Kinderzulagen entsprechenden Zuschläge zum Arbeitslosentaggeld ausrichtete (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2; Urk. 6/7-21). Des Weiteren ist dem Schreiben der Familienausgleichskasse vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/22) zu entnehmen, dass Z.___, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, für den gemeinsamen Sohn Y.___ seit 1. Mai 2011 Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber bezieht.
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe den monatlichen Betrag von Fr. 200.-- mittels Dauerauftrag an seine Ex-Ehefrau überweisen lassen. Der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Betrag von Fr. 2‘903.15 sei somit im Besitz seiner Ex-Ehefrau, welche die Kinderzulagen von ihm und von ihrem Arbeitgeber doppelt erhalten habe. Da er nicht mit seiner Ex-Ehefrau kommuniziere, ersuche er darum, den zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 2’903.15 direkt bei ihr einzufordern.
2.4 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) berechtigt ist, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.2). Da die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab Mai 2011 Kinderzulagen für den gemeinsamen Sohn bezog, bestand ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf die Ausrichtung des Zuschlags zum Arbeitslosentaggeld mehr. Bei den von Mai 2011 bis Juli 2012 ausgerichteten Zuschlägen für Kinderzulagen handelt es sich folglich um unrechtmässig bezogene Leistungen (vgl. vorstehend E. 1.3), welche im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sind.
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht und auch die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Der Betrag von Fr. 2’903.15 ergibt sich aus den Abrechnungen für die Monate Mai 2011 bis Juli 2012 (Urk. 6/7-21).
2.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die zu viel ausbezahlten Kinderzulagen seien direkt bei seiner Ex-Ehefrau einzufordern, ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistung abstellt. Vorliegend richtete die Beschwerdegegnerin die Taggelder einschliesslich der Zuschläge dem Beschwerdeführer aus. Wie dieser das Geld verwendete – und damit auch die Tatsache, dass er die den Kinderzulagen entsprechenden Zuschläge jeweils direkt seiner Ex-Ehefrau überwiesen hat –, ist für die Rückerstattungspflicht unerheblich. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit für die Rückerstattung richtigerweise an den Beschwerdeführer gehalten. Im Übrigen fehlt es ihr an einem Rechtstitel, um die Zuschläge direkt von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zurückzufordern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat (vgl. Urk. 2 S. 3), erscheint die Ex-Ehefrau tatsächlich doppelt begünstigt und es steht dem Beschwerdeführer frei, sich bezüglich Rückzahlung an sie zu wenden.
2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. August 2013 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni