Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00216




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___ arbeitete vom 1. November 2010 bis 30. September 2012 bei der Y.___ AG. Nachdem am 7. Februar 2013 über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet worden war, beantragte X.___ am 11. Februar 2012 (richtig: 2013) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung für die Monate Juni bis September 2012 in Höhe von total Fr. 17‘600.-- (Urk. 8/16-17) und gab eine Forderung von Fr. 23‘934.50 in den Konkurs ein (Urk. 8/18-19). Mit Verfügung vom 19. März 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 8/12-13). Die von X.___ am 8. Juli 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 29. August 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 30. September 2013 durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Beschwerde und beantragte, es sei sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung festzustellen und die Beschwerdegegnerin entsprechend anzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung vor, der Beschwerdeführer habe seinen Lohn nur bis Mai 2012 erhalten. Mit eingeschriebener Sendung vom 6. August 2012 habe er die ausstehenden Saläre für die Monate Juni und Juli 2012 eingefordert. Weitere rechtliche Schritte, um seine offenen Löhne von der Y.___ AG einzufordern, habe er nicht unternommen. Der Beschwerdeführer mache lediglich noch geltend, dass er mit seiner Arbeitgeberin gestritten und jeden Tag persönlich seinen Lohn eingefordert habe.

    Das Unterlassen konkreter, auf die Eintreibung der Forderung gerichteter rechtlicher Schritte sowohl während wie auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei als grobfahrlässig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe.

    Der Beschwerdeführer sei nicht anders als andere Angestellte der gleichen Firma behandelt worden (Urk. 2 und Urk. 7).

1.2    Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden, die Verweigerung der Insolvenzentschädigung würde voraussetzen, dass ihm ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden könnte. Von einem Arbeitnehmer werde in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleite oder eine Klage erhebe. Er habe dementsprechend alles richtig gemacht, indem er die Y.___ AG immer wieder mündlich auf den Lohnausstand hingewiesen habe. Dass er trotzdem weitergearbeitet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, zeige es doch vielmehr, dass er den Zusicherungen der Y.___ AG, dass die Zahlungen geleistet würden, geglaubt habe.

    Eine Betreibung oder Klage hätte ihm lediglich Mehrkosten gebracht. Es werde durch die Beschwerdegegnerin in keiner Weise dargetan, wie dies den Schaden tatsächlich gemindert hätte.

    Die Beschwerdegegnerin verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie von ihm ein Tätigwerden verlange, das sie von allen anderen Angestellten der gleichen Firma nicht verlangt habe (Urk. 1).


2.

2.1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

2.2    Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (ARV 1999 Nr. 24 S. 140 E. 1c).

    Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. November 2010 bei der Y.___ AG. Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt er bis Mai 2012 seinen Lohn in Höhe von Fr. 4‘400.-- brutto ausbezahlt. Ab Mai 2012 blieben die Lohnzahlungen aus (Urk. 8/16). Mit Einschreiben vom 6. August 2012 forderte der Beschwerdeführer von der Y.___ AG die Ausrichtung der Löhne für Juni und Juli 2012. Diese bat den Beschwerdeführer daraufhin um etwas Geduld und stellte ihm in Aussicht, die ausstehenden Löhne bis 10. September 2012 zu begleichen (Urk. 8/30). In der Folge zahlte die Y.___ AG gemäss Angaben des Beschwerdeführers die ausstehenden Löhne nicht. Der Beschwerdeführer bat gemäss seinen Angaben seine Arbeitgeberin täglich um Ausrichtung der ausstehenden Löhne (E. 1.2; Schreiben vom 6. März 2013, Urk. 8/32).

    Bis zur Eingabe seiner Forderung im Konkurs am 11. Februar 2013 (Urk. 8/18-20) mahnte der Beschwerdeführer die Y.___ AG nicht mehr und leitete auch keine rechtlichen Schritte gegen diese ein, und zwar weder während des noch bestehenden noch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2012. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch mündlich mahnte, musste es ihm doch mit zunehmender Dauer des Lohnausstandes bewusst sein, dass mündliche Mahnungen keinen Erfolg bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4). Vom Beschwerdeführer wären daher härtere Massnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gefordert gewesen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 295/05 vom 17. Oktober 2006 E. 2). Da er während mehr als vier Monaten nach der Aufsung des Arbeitsverhältnisses keine konkreten Schritte zur Eintreibung seiner Forderung vornahm, obwohl aufgrund der erheblichen Lohnausstände, des Vertröstens durch die Arbeitgeberin und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen (Kündigung vom 28. August 2012, Urk. 8/26) klare Indizien für die schlechte finanzielle Lage der Y.___ AG vorlagen, kam er seinen Pflichten nicht hinreichend nach (vgl. Kupfer Bucher, AVIG, 4. Auflage, S. 260 mit Verweis auf ARV 2002 N 8 S. 62).

3.2    Anzufügen bleibt, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache des Versicherten sein kann, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung oder auch erst einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Arbeitgeberin zu Beginn der Lohnausstände und vielleicht auch kurz vor der Konkurseröffnung noch über finanzielle Mittel verfügt hatte, welche sie aber dann zur Begleichung anderer Forderungen verwendete (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1). Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist dementsprechend auch nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (vgl. Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 165).

3.3    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler