Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00224 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 13. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle 57/020
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1. X.___, geboren 1980, war vom 7. Januar 2008 bis 30. September 2012 (Urk. 8/7 Ziff. 2, Urk. 8/11, Urk. 8/13) bei der Firma Z.___, als Human Relations Consultant tätig. Am 31. Januar 2013 stellte sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Datum zur Verfügung (Urk. 8/2) und meldete sich gleichentags bei der Syna Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Datum an (Urk. 8/1 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/37) stellte die Syna Arbeitslosenkasse die Versicherte für die Dauer von 12 Tagen ab 31. Januar 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am 19. Juni 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/38) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (Urk. 8/40 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die ungekürzte Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Syna Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 19. November 2013 (Urk. 10) eine Kopie zugestellt wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Laut Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
1.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (ARV 2009 S. 264 = Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Wird die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos, beginnt die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIV am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (lit. a) oder der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (lit. b). Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin. Diese Ordnung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu betrachten (BGE 122 V 43 E. 3c/bb mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin das Verbleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als Human Resources Consultant bei der Firma Z.___ weiterhin zuzumuten gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei ein Verbleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ insbesondere nicht deshalb unzumutbar gewesen, weil die Firma Z.___ ihr keinen unbezahlten Urlaub für eine Weiterbildung im Ausland gewährt habe (Urk. 2 S. 2),
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___ nicht habe auflösen wollen. Vielmehr habe sie diese ersucht, ihr während eines vorgesehenen halbjährigen Weiterbildungsaufenthalts in A.___ unbezahlte Ferien zu gewähren. Die Absolvierung dieser Weiterbildung zum „Career Coach“ in A.___ sei für ihr weiteres berufliches Weiterkommen unabdingbar gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr die Firma Z.___ keinen unbezahlten Urlaub für die Zeit ihres Aufenthalts in A.___ gewährt habe, sei die Kündigung der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ nicht als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 12 Tage ab dem 31. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/8-9, Urk. 8/13), dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___ am 1. Juni 2012 per 30. September 2012 kündigte. In ihrem Kündigungsschreiben erwähnte die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund, dass sie sich mit der Aufnahme einer Weiterbildung zum „Career Coach“ und der Begleitung ihres Partners nach A.___ einen Herzenswunsch erfüllen wolle (Urk. 8/13).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirtschafterin und als Personalfachfrau verfügte (Urk. 8/3). In den Akten befindet sich sodann eine Bestätigung der Universität A.___, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. September 2012 bis 21. Dezember 2012 Kurse im Bereich Karriere-Planung, -Beratung und -Management belegte. Der Bestätigung der Universität A.___ ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass die absolvierten Kurse nicht für einen Universitätsabschluss anrechenbar sind („non credit course work is not applicable to a A.___ University degree“; Urk. 8/14). Unter diesen Umständen erscheint daher als fraglich, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen um eine für ihr berufliches Weiterkommen unabdingbare Weiterbildung handelte, wie von ihr geltend gemacht. Dass der von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildung eine solche Bedeutung zukommt, lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Firma Z.___ vom
29. April 2013 (Urk. 3) schliessen. Vielmehr ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs während der Zeit ihrer Weiterbildung in A.___ verwehrte, und damit implizite davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin in A.___ absolvierte Weiterbildung für ihre bisherige Tätigkeit als Human Resources Consultant nicht erforderlich sei. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und damit für die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma Z.___ und damit vergleichbarer Tätigkeiten offensichtlich ausreichend qualifiziert war, und dass die von ihr absolvierte Weiterbildung dafür nicht erforderlich war. Auf Grund des Umstandes, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung von unbezahltem Urlaub für die Zeit ihres Weiterbildungsaufenthalts in A.___ verwehrte, erscheint ein Beibehalten dieses Arbeitsverhältnis deshalb jedenfalls nicht als unzumutbar. Dieser Umstand lässt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ somit nicht als ein freiwilliges Aufgeben einer Arbeitsstelle aus triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 20 lit. c des IAO-Übereinkommen erscheinen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
4.2 Gemäss dem Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2012, wollte sie unter anderem ihren Partner nach A.___ begleiten (Urk. 8/13).
4.3 Subjektive Beweggründe für die Kündigung einer Arbeitsstelle sind nach der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 20 lit. c IAO-Übereinkommen nicht von der Zumutbarkeitsprüfung auszuschliessen, weshalb auch persönliche Verhältnisse bei der Beurteilung, ob eine Arbeit zumutbar ist, relevant sind (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse kann neben dem Zivilstand unter anderem auch ein Wechsel des Wohnortes, ausgelöst durch den Stellenwechsel des Ehepartners, fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 4.2.2). Denn obwohl das Recht auf Ehefreiheit nicht automatisch das Recht auf eheliches Zusammenleben beinhalte, geht nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009
E. 4.2.1) die Ehefreiheit im Sinne eines Rechts auf eheliches Zusammenleben praktisch im Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 13 der Bundesverfassung (BV) und Art. 8 EMRK auf, welcher weiter geht als die Ehefreiheit. Bei Prüfung der Frage nach der Zumutbarkeit der Beibehaltung einer Arbeitsstelle bei einem durch einen Stellenwechsel ausgelösten Wohnortwechsel des Ehepartners oder der Ehepartnerin fällt nach der erwähn-ten Rechtsprechung zusätzlich ins Gewicht, wenn die versicherte Person ein unterstützungspflichtiges Kind hat und sich die Betreuungsaufgabe mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin bis zu dessen oder deren Wegzug teilte.
4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ ledig war (Urk. 8/5), und dass sie zu diesem Zeitpunkt auch keine Kinder hatte, für die sie unterhaltspflichtig gewesen wäre (Urk. 8/1 Ziff. 11). Folglich fehlte es der Beschwerdeführerin, welche nicht verheiratet war und keine unterstützungspflichtigen Kinder hatte, an den Voraussetzungen der obenerwähnten Rechtsprechung für die Annahme eines legitimen Grundes für die Preisgabe einer Beschäftigung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner nach A.___ begleitete, stellt vorliegend daher keinen triftigen beziehungsweise aus arbeislosenversicherungrechtlicher Sicht legitimen Grund dar für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ aufgrund der Begleitung ihres Freundes beziehungsweise Partners nach A.___ gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 1).
5. Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. Januar 2013 daher im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
6.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
6.3 Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5).
6.4 Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 73/03 vom 28.12.2005 E. 3.4) ist der Umstand, dass eine versicherte Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anmeldung zum Taggeldbezug zuwartet und vor sowie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Beschäftigung sucht, als schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen.
Damit übereinstimmend ist gemäss der Verwaltungspraxis (Randziffer D62 der Weisung des SECO AVIG-Praxis ALE) die Einstellungsdauer im Sinne einer Verminderung des Verschuldens angemessen zu reduzieren, wenn die versicherte Person nach Eintritt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug zuwartet, und sich in dieser Zeit genügend um eine neue Beschäftigung bemüht.
6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ per 30. September 2012 mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum 31. Januar 2013 zuwartete und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Januar 2013 Arbeitsbemühungen nachwies (Urk. 8/25-31). Der Arbeitslosenversicherung entstand durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin daher lediglich ein verhältnismässig geringer Schaden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (Urk. 2) berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 31. Januar 2013 zuwartete und dass die Beschwerdeführerin sich vor diesem Zeitpunkt während der Kündigungsfrist und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in genügendem Umfang um eine neue Beschäftigung bemüht hatte, und deshalb ein Verschulden im leichten Bereich annahm sowie die Einstelldauer auf 12 Tage reduzierte.
7. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz