Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2013.00228 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 2. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1974 geborene X.___ meldete sich am 15. Juni 2009 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, bei einem möglichen Stellenantritt ab August 2009 (Urk. 7/15 S. 3). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 7. August 2009 bis zum 6. August 2011 (Urk. 7/15 S. 1). Ab dem 1. Juni 2010 war der Versicherte für die Y.___ als Zügelmann tätig, wobei die Unia die geleisteten Einsätze – gestützt auf die Angaben des Versicherten - als Zwischenverdienst in die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung einfliessen liess (Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/13). Mit Scheiben vom 2. Mai 2011 teilte die Unia dem Versicherten mit, dass am 20. April 2011 der Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeschöpft worden sei (Urk. 7/16 3.1). Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sowie der Steuerdaten des Versicherten für die Jahre 2010 und 2011 (Urk. 7/8, Urk. 7/10) wurde in der Folge festgestellt, dass die Höhe des angerechneten Zwischenverdienstes nicht mit den genannten amtlichen Angaben übereinstimmte.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wurde für zu viel ausbezahlte Versicherungsleistungen betreffend die Monate Juni 2010 bis April 2011 ein Gesamtbetrag von Fr. 29‘835.20 zurückgefordert (Urk. 7/7). Nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 7/4) hielt die Unia mit Einspracheentscheid vom 20. September 2013 an ihrem Entscheid fest (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es sei bei der Anspruchsberechnung von einem Einkommen per 2010 von lediglich Fr. 7‘112.-- statt Fr. 29‘835.20 auszugehen (Urk. 1) und damit sinngemäss, es sei die Rückforderung entsprechend zu reduzieren.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kassenverfügung vom 22. Juli 2013 damit, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 29‘700.-- und per 2011 von einem solchen von Fr. 60‘598.-- auszugehen sei. Dies führe dazu, dass für die Zeit vom 8. Juni 2010 bis April 2011 das erzielte Zwischenverdiensteinkommen den versicherten Taggeldanspruch übersteige, so dass die erbrachten Leistungen zurückzufordern seien (Urk. 7/7).
An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest; insbesondere sei die geltend gemachte Verwechslung mit einem anderen Arbeitnehmer der Y.___ bei der Lohndeklaration nicht nachvollziehbar, so dass von den in der Steuerbescheinigung aufgeführten Einkommen auszugehen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 7‘112.-- auszugehen sei, wie dies dem korrigierten Auszug der SVA Zürich zu entnehmen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss IK-Auszug konnte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 neben der Arbeitslosenentschädigung ein Einkommen von Fr. 29‘700.-- und im Jahre 2011 ein solches von Fr. 60‘598.-- erzielen (Urk. 7/8 S. 2). Diese Werte entsprechen den der Steuererklärung beigelegten Lohnausweisen (Urk. 7/10). Diese Werte wurden demnach zunächst sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Beschwerdeführer als korrekt betrachtet, insbesondere hat er diese Einkommen in den Steuererklärungen 2010 und 2011 entsprechend deklariert (Urk. 7/10).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 führte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers aus, dass es im Rahmen der Abrechnung aufgrund der gleichen Initialen zu einer Verwechslung mit anderen Mitarbeitern gekommen sei (Z.___, A.___; Urk. 7/12 S. 1). Dies deshalb, weil er dem Beschwerdeführer die Bescheinigung für den Zwischenverdienst mitgegeben und den Lohn in bar bezahlt habe, so dass er nur noch die Stundeneinsätze des ganzen Jahres gehabt habe (Urk. 7/12 S. 1).
3.2 Die geltend gemachte Verwechslung aufgrund identischer Initialen erscheint als nicht nachvollziehbar. So haben die beiden „Verwechselten“ tatsächlich die selben Initialen, allerdings handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine Kleinstfirma mit drei Angestellten (im strittigen Jahr 2010) und nicht um einen Grossbetrieb (Urk. 3/2). Dass hier eine Verwechslung stattfinden soll, ist nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als es sich beim „Verwechselten“ um den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift handelt (vgl. beigezogener Auszug aus dem Handelsregister, Urk. 10), welcher die Abrechnungen selber ausgestellt und unterzeichnet hat. Weiter zahlte sich der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 108‘000.-- aus (Urk. 7/12 S. 7), welche Grösse nicht mit den ursprünglich gemeldeten (nun als falsch dargestellten) Arbeitsstunden bzw. dem Verdienst des Beschwerdeführers übereinstimmt.
Weiter ergeben sich auch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) strittigen Einkommen von Januar bis April 2011 Ungereimtheiten. In den Zwischenverdienstbescheinigungen gab die Arbeitgeberin die folgenden Stundeneinsätze an: Januar: 35.5 Stunden, Februar: 42.5 Stunden, März: 48.5 Stunden, April: 32 Stunden (Urk. 7/16 S. 6-13). Für die gleichen Monate liegen aber Lohnabrechnungen vor, die von 98, 108, 196 und 188 Stunden ausgehen (Urk. 7/13 S. 26-29).
3.3 Auch wenn nun am 6. Oktober 2013 eine Korrektur des Lohnbezuges per 2010 bei der SVA Zürich gemeldet worden ist (Urk. 3/2), erscheint es in einer Würdigung der gesamten Umstände trotzdem überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 die ursprünglich verabgabten und versteuerten Einkommen erzielt hat. Insbesondere ist es nicht nachzuvollziehen, wieso nicht auch per 2011 eine Korrektur der Einkommen erfolgt ist, da auch in dieser Periode die in den Zwischenverdienstbescheinigungen angegebenen Stundenzahlen erheblich tiefer angegeben werden als in den entsprechenden Lohnabrechnungen. Weiter hätte auch eine Korrektur beim Steueramt in die Wege geleitet werden müssen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 6).
3.4 Zusammenfassend führt dies zur Feststellung, dass die Rückforderung zu Recht ergangen ist, und in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty