Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00236 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 5. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1. X.___, geboren 1970, ist gelernter Elektroingenieur und Projektleiter. Er arbeitete bis Ende Februar 2012 als System Engineer bei der Firma Y.___ AG. Wegen betrieblicher Reorganisation hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2011 gekündigt, doch hatte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit des Versicherten bis Ende Februar 2012 verlängert (Urk. 6/36 S. 1, Urk. 6/48). Der Versicherte hatte sich am 17. November 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ angemeldet. Möglicher Stellenantritt war der 1. März 2012. Den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung reichte der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Eingang am 2. Mai 2012 ein (Urk. 6/46-47). Diese eröffnete rückwirkend eine vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 6/41).
1.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte den Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2012 wegen der Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisungen für die Dauer von fünf Tagen mit Wirkung ab dem 21. März 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Verfahren Nr. AL.2012.00149) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf (Urk. 6/7).
1.3 Am 18. Juni 2013 hatte das RAV Z.___ dem AWA gemeldet, dass der Versicherte für die Kontrollperiode Mai 2013 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/1-2). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Zeit nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung für 9 Tage mit Beginn ab dem 1. Juni 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. August 2013 (Urk. 6/5) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 26. September 2013 teilweise gut und verkürzte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit Beginn ab dem 1. Juni 2013 auf 7 Tage (Urk. 2 S. 1).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. September 2013 sowie die Auszahlung der ausstehenden 7 Taggelder (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben. Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten, subjektiven und objektiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betreffenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1). Bei sehr qualifizierten Bewerbungen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02 vom 20. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.1.4 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 164).
2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der zustände RAV-Berater habe mit E-Mail vom 27. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es für ihn wegen dessen Ferien vom 3. bis 9. Juni 2013 ausnahmsweise in Ordnung sei, wenn er die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Mai 2013 zum nächsten Kontroll- und Beratungsgespräch vom 12. Juni 2013 mitbringe. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen zum Beratungsgespräch nicht mitgebracht habe, sei vereinbart worden, dass diese bis spätestens am 17. Juni 2013 dem RAV Z.___ vorliegen müssten. Aufgrund eines E-Mails des Beschwerdeführers sei die Frist bis am 18. Juni 2013 um 12 Uhr verlängert worden. Die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 seien jedoch erst am 19. Juni 2013 und damit zu spät eingereicht worden. Ein entschuldbarer Grund für diese Verspätung liege nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer das Datum der Einreichung verwechselt habe und die Frist versäumt habe, habe er dies selbst zu verantworten. Die daraus folgende Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, infolge Ferien hätte sich der Termin sowieso verschoben. Er habe sich auch aus den Ferien weiter beworben. Er habe während der ganzen Arbeitslosigkeit zuvor noch keine Ferien bezogen gehabt, was seine Ernsthaftigkeit untermauere. Er habe stets wesentlich mehr Arbeitsbemühungen gemacht als notwendig, diese aber infolge deren Vielzahl gar nicht alle schriftlich erwähnen können. Die Arbeitsbemühungen seien mehr als erfüllt, lediglich bei der Abgabe habe es leider Missverständnisse gegeben. Die verspätete Abgabe habe immer den Vorteil gehabt, dass der Nachweis genauer habe gemacht werden können, da dann teilweise schon Absagen vorhanden gewesen seien. Auch die getätigten Bewerbungen, Schulunges- und Zertifikationsabklärungen seien ein Grund dafür. Er habe die Zeit optimal für den Bewerbungsprozess genutzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass dies vom RAV-Berater geschätzt worden sei. Im Übrigen sei der RAV-Berater an jenem Morgen, als er die Arbeitsbemühungen hätte abgeben müssen, an einem Seminar gewesen. Er hätte die Eingabe damit ohnehin dann nicht ansehen können. Auch deshalb sei die Sanktion fragwürdig. Er habe zudem gerade nicht wissen können, dass die Arbeitsbemühungen immer am 5. des Monats beim RAV hätten sein müssen, da dies nie so gehandhabt worden sei. Es habe immer geheissen, die Abgabe könne man flexibel halten, was auch durch die anderen Beispiele belegt sei. Er sei stets in Kontakt mit seinem Berater gewesen. Sieben Einstelltage seien immer noch viel zu viele, da es sich um ein erstmaliges Vergehen und lediglich um eine verspätete Abgabe handeln würde. Nach dem Vorfall sei der Vertrauensbruch so gross gewesen, dass er einen neuen Berater aus dem Kader erhalten habe. Mit dessen Tipps habe er schnell eine Stelle gefunden. Er sei nicht mehr arbeitslos und daher sehe er auch nicht ein, weshalb er noch abgestraft werden sollte. Sowohl das Vorgehen als auch die Höhe der Einstelltage empfinde er als persönlich. Er sei schon einmal absolut zu Unrecht mit Einstelltagen sanktioniert worden. Es werde der Eindruck geweckt, dass mehr Wert auf die Einreichung des Formulars als auf den Bewerbungsprozess selbst gelegt werde. Es zähle das Ziel und das sei erreicht worden (Urk. 1).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2013 erst am 19. Juni 2013 dem RAV Z.___ zukommen liess. Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am fünften Tag des folgenden Monats zu erbringen ist, hätte der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Mai 2013 bereits spätestens am 5. Juni 2013 dem RAV Z.___ einreichen müssen. Die erst am 19. Juni 2013 und damit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt.
4.2 Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 7. Juni 2013 Ferien bezogen hatte und der zuständige RAV-Berater ihm mit E-Mail vom 27. Mai 2013 für die Einreichung der betreffenden Arbeitsbemühungen Frist bis zum nächsten RAV-Beratungstermin am 12. Juni 2013 eingeräumt hatte (Urk. 6/15-16). Unstrittig ist auch, dass der RAV-Berater dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2013, nachdem dieser die Arbeitsbemühungen für Mai 2013 nicht vorgelegt hatte, dazu eine neue Frist bis am 17. Juni 2013 ansetzte (Urk. 6/18 S. 3). Als Antwort auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2013, in der er darüber informierte, dass er an der Bearbeitung sei und weitere Motivationsschreiben habe nachreichen müssen (Urk. 6/10 S. 3), schrieb der RAV-Berater im E-Mail gleichen Datums, dass die Frist zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) für Mai 2013 ausserordentlich bis am 18. Juni 2013, 12 Uhr verlängert werde. Wörtlich schrieb er zudem: „(-> PAB 05/13 müssen bis 18.06.2013 / 12.00h beim RAV Z.___ sein)“ (Urk. 6/10 S. 2).
4.3
4.3.1 Damit war die Frist zum Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 unmissverständlich mitgeteilt und definitiv auf den 18. Juni 2013 festgelegt worden. Der Beschwerdeführer schrieb in seinen beiden E-Mail vom 19. Juni 2013 denn auch, er habe sich im Kalender um einen Tag verlesen und den Irrtum erst am Abend bemerkt (Urk. 6/10 S. 1 f.). Ein Missverständnis, das von der Behörde zu vertreten wäre, lag nicht vor. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer nichts vor, das als entschuldbarer Grund für das Nichteinhalten der bis am 18. Juni 2013 verlängerten Frist gelten könnte.
Namentlich ist in Bezug auf die hier strittige Frage nichts zu seinen Gunsten aus der Anzahl, der Intensität oder dem Erfolg seiner Arbeitsbemühungen abzuleiten. Dies ändert nichts daran, dass er die massgebliche Frist nicht eingehalten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin nicht zu erblicken. Auch aus dem Entgegenkommen der Behörde bezüglich früherer Kontrollperioden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Frist ein weiteres Mal erstreckt würde, zumal bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gültigen Fassung) keine zusätzliche Frist mehr gewährt werden muss, und es unerheblich ist, wenn die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 16. August 2013).
Unerheblich ist für die Frage der Entschuldbarkeit auch, wann der zuständige Berater die fristgerecht einzureichenden Arbeitsbemühungen zur Kenntnis nehmen konnte. Ein solcher Umstand ist nicht dazu geeignet, (entschuldbar) das Einreichen der Arbeitsbemühungen zu verhindern und kann daher kein Grund darstellen.
4.3.2 Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatzes von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen) vor. Denn der Beschwerdeführer wurde über die einzuhaltende Frist informiert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine ausserordentliche Frist handelt, die eingehalten werden muss (E-Mail vom 17. Juni 2013, Urk. 6/10 S. 2). Auch aus der Art der Fristansetzung mit genauer Zeitangabe (12 Uhr) musste es sich für den Beschwerdeführer erschliessen, dass die Frist präzise einzuhalten sei und ein weiterer Aufschub nicht gewährt würde.
4.3.3 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht berücksichtigte. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht.
4.4 Die Anzahl von sieben Einstelltagen und damit im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) ist ebenfalls rechtens. Dem Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten auch angesichts der erstmaligen Sanktionierung (vgl. bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) nicht überschritten.
4.5 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann