Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00239




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1980 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2010 als Sachbearbeiter Beglaubigungsdienst bei der Y.___, als diese das Arbeitsverhältnis am 25. Mai 2011 per 31. August 2011 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Juli 2011, Urk. 7/73-75). Am 7. Juli 2011 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 14. Juli 2011, Urk. 7/66) und beantragte ab 1. September 2011 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 13. Juli 2011, Urk. 7/69-72). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. September 2011 und richtete Taggelder aus, wobei hiervon jeweils der von X.___ bei der Z.___ bzw. bei der A.___ erzielte Zwischenverdienst in Abzug gebracht wurde (vgl. Taggeldabrechnungen und Bescheinigungen über den Zwischenverdienst in den Urk. 7/18-19, Urk. 7/24-27, Urk. 7/32-39, Urk. 7/41-44 und Urk. 7/119-257).

    Vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. August 2013 beantragte X.___ am 26. Juli 2013 ab 1. September 2013 erneut Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/28-31). Mit Verfügung vom 1. November 2013 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege (Urk. 6/6). Die von X.___ am 4. November 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 12. November 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 15. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm ab dem 1. September 2013 erneut Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung an, der Beschwerdeführer habe per 1. September 2013 unmittelbar nach Ablauf seiner letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für die neue Rahmenfrist betrage Fr. 6‘156.-- und sein Taggeldanspruch Fr. 198.60. Im September 2013 habe er bei der A.___ ein Einkommen von insgesamt Fr. 5‘506.72 bzw. Fr. 253.75 pro Tag erzielt. Damit habe er keinen Verdienstausfall erlitten, weshalb er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Im Übrigen sei er per 31. August 2013 vom RAV vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung so oder so zu verneinen sei (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Stundenzahl in der Einsatzfirma könne in der nächsten Zeit aufgrund der Umstrukturierungen variieren. Über Weihnachten seien Betriebsferien, weshalb er während dieser Zeit keinen Lohn erhalte. Zudem sei die interne Flotten-Policy der Einsatzfirma stark verändert worden, wodurch seine tägliche Anwesenheit reduziert worden sei. Der Abmeldung beim RAV habe er nie zugestimmt. Er habe dies seiner RAV-Beraterin auch mitgeteilt (Urk. 1).


2.

2.1    Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, ein volles Taggeld beträgt 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Eine arbeitslose Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Zwischenverdienst ist jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG).

    Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit führt zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2010.00053 vom 12. November 2010; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 128 Rz 339).

2.2    Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ist eine Arbeit unzumutbar wenn sie a) den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b) nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c) dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; d) die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e) in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f) einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g) eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h) in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen oder i) dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.


3.    Die Beschwerdegegnerin errechnete für die vom Beschwerdeführer ab 1. September 2013 beantragte Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen versicherten Verdienst von Fr. 6‘156.--. Dieser Wert wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer hätte daher in einer ab dem 1. September 2013 laufenden Rahmenfrist Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 198.60 (Fr. 6‘156.-- : 21,7 x 0,7 [Art. 22 AVIG]).

    Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. August 2013 erzielte der Beschwerdeführer im September 2013 bei der A.___ ein Einkommen von Fr. 5‘506.72 (Urk. 6/4), was einem Tageseinkommen von Fr. 253.75 (Fr. 5‘506.72 : 21,7) entspricht. Der Beschwerdeführer erlitt im September 2013 also im Vergleich zu seinem versicherten Verdienst eine Einkommenseinbusse. Da sein Einkommen aber höher war als sein Taggeldanspruch gewesen wäre, ist dieses als zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG zu qualifizieren. Nachdem auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ bestehen, übte der Beschwerdeführer im September 2013 eine zumutbare Tätigkeit aus, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine neue Rahmenfrist eröffnet und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2013 verneint hat.

    Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler