Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00241 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 24. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Nach Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012 (Urk. 10) und Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum 12. April 2010 (Zeitpunkt der Abmeldung) stellte X.___, geboren 1971, am 21. Dezember 2010 für die Zeit ab 17. Dezember 2010 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurde sein Leistungsanspruch in zwei Prozessverfahren aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung verneint, mit entsprechenden Auswirkungen für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis zum 16. November 2011 (Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2013 vom 23. März 2013 und 8C_143/2012 vom 19. September 2012 sowie Urteile des Sozialversicherungsgerichts AL.2011.00303 vom 30. November 2012 und AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011, Urk. 11-12). Ein Begehren des Versicherten vom 22. April 2013 (Urk. 6/10/1) um Neubeurteilung der Anspruchsberechtigung für die Monate November 2011 bis Januar 2012 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 25. September 2013 ab und verneinte erneut einen Leistungsanspruch im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 3/3). Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 6/1/1) mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 fest (Urk. 2). Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch des Versicherten auf eine Parteientschädigung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. November 2013 Beschwerde, wobei er seinen Antrag um Neubeurteilung der Anspruchsberechtigung für die Monate November 2011 bis Januar 2012 erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 18. Februar 2014 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Streitig ist, ob der aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung festgelegte Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 17. November 2011 bis Januar 2012 neu zu beurteilen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1) und in der Eingabe vom 18. Februar 2014 (Urk. 8) beziehen sich jedoch vor allem auf den Zeitraum vor dem 17. November 2011. Über den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis zum 16. November 2011 hat das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 rechtskräftig entschieden und eine arbeitgeberähnliche Stellung im Umfang von 50 % bejaht. Soweit der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung für die Zeit vor dem 17. November 2011 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt die Streitfrage somit noch für den Zeitraum vom 17. November 2011 bis zum 14. Januar 2012 (dem Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, Urk. 10). In rechtlicher Hinsicht kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erwähnten Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 respektive die darin enthaltenen Verweisungen auf die Urteile des hiesigen Gerichts verwiesen werden (Urk. 1112).
Nach dem 16. November 2011 bestand bezüglich der in Betracht kommenden Firmen im Wesentlichen die gleiche Konstellation, wie sie bereits im vorangegangenen Prozessverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2013 vom 23. März 2013) vorlag, was vom Versicherten nicht bestritten wird (Urk. 2, Urk. 1, Urk. 8; Handelsregistereinträge der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH, Urk. 6/2/1, Urk. 6/3/1). Damit bleibt es auch für die Zeit ab dem 17. November 2011 bei der arbeitgeberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung. Daran ändert auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ (heute B.___ AG, Urk. 14) im Umfang von 30 % (Urk. 6/1/1, Urk. 2, Urk. 1) nichts, denn die Ausübung einer (Teilzeit-)Tätigkeit in einem Drittbetrieb schliesst die arbeitgeberähnliche Stellung in den eigenen Firmen nicht aus. Es besteht deshalb kein Anlass für eine andere Beurteilung des anrechenbaren Arbeitsausfalls nach dem 17. November 2011, weshalb die Beschwerde, soweit auf sei einzutreten ist, abzuweisen ist.
3. Ausgangsgemäss steht dem unterliegenden Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das vorliegende Verfahren zu (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 GSVGer). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren besteht ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren vollumfänglich unterlag.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco§
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel