Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00247




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




    Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2013 verneint hat (Urk. 2),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. November 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;

    in Erwägung, dass

    im Bereich der Arbeitslosenentschädigung eine der Anspruchsvoraussetzungen darin besteht, dass ein Versicherter in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),

    die genannte Bestimmung dabei nicht am Wohnsitzbegriff im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) anknüpft, sondern der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1),

    ein Versicherter sich dabei tatsächlich in der Schweiz aufhalten muss, die Absicht haben muss, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten und den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während dieser Zeit in der Schweiz haben muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2009 vom 25. August 2009 E. 2; vgl. zum Ganzen auch AVIG-Praxis 2013, B 136 f.);


in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass dieser sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe; er zudem den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der Schweiz habe, so dass die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei, was zur Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 1. März 2013 führe (Urk. 2),

der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er durch seinen zeitweisen Aufenthalt in Y.___ (Z.___) während seiner Arbeitslosigkeit keinerlei Vorteile gehabt habe; er seinen Verpflichtungen gegenüber dem RAV sowie der Arbeitslosenkasse uneingeschränkt nachgekommen sei; der Wille zum dauerhaften Aufenthalt darin zum Ausdruck komme, dass er seine Wohnung in der Schweiz seit 2010 behalten und sich bevorzugt um Stellen in der Schweiz bemüht habe; er seit dem 1. Oktober 2013 eine unbefristete Festanstellung bei der A.___ in B.___ habe; er weiter bis zum 30. September 2013 über eine Aufenthaltsbewilligung L und von da an über eine Aufenthaltsbewilligung C verfüge, was insgesamt belege, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Schweiz verlegt habe und gewillt sei, seinen Aufenthalt in der Schweiz dauerhaft aufrecht zu erhalten; er sich überdies in Z.___ nicht bei seiner Familie aufgehalten und der Aufenthalt rein technische (Equipment) und organisatorische (Unterlagen) Gründe gehabt habe (Urk. 1),

vorliegend unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer während der Dauer der Arbeitslosigkeit die meiste Zeit in Z.___ aufgehalten und diese Auslandabwesenheit der zuständigen Behörde nicht gemeldet hat (Urk. 8/29 S. 2, Urk. 8/11),

es dabei - auch wenn im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts kein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt gefordert wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3) – nicht ausreicht, nur sehr sporadisch in die Schweiz zurückzukehren (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 149/01 vom 13. März 2002 E. 3 und C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 am Ende),

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2013 festhielt, dass er sich immer wieder für einige Tage in der Schweiz aufgehalten habe, um den Briefkasten zu leeren, Rechnungen zu begleichen, Kollegen zu treffen und IT-Veranstaltungen zu besuchen (Urk. 8/11 S. 2),

dies rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht, um einen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen,

darüber hinaus festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus Kostengründen in der Schweiz keinen Internetanschluss und nur ein Telefon ohne Display und Anrufbeantworter hat; ihm demgegenüber in Z.___ das volle technische Equipment und alle Dokumente und IT-Unterlagen zur Verfügung stehen (Urk. 8/11),

er – auch wenn er nicht bei der Familie wohnhaft war – familiäre Kontakte unterhalten hat, indem er seine Eltern wegen einer Operation des Vaters unterstützen konnte (Urk. 8/11); daneben seine Frau, sein Sohn sowie die Enkelkinder in unmittelbarer Nähe wohnhaft sind (Urk. 1 S. 2),

er sich im Rahmen der Stellensuche nicht allein auf den Schweizer Arbeitsmarkt konzentriert, sondern auch Aufträge und Anstellungen in Z.___, C.___ und D.___ gesucht hat (Urk. 1 S. 2),

in Z.___ zudem noch geschäftliche und finanzielle Verpflichtungen bestehen (Hypothekarkredit; Urk. 1 S. 2),

bei dieser Sachlage nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen für die Zeit der Arbeitslosigkeit in der Schweiz gehabt hat und er damit in Würdigung aller Umstände keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann,

an dieser Einschätzung die Aussage des Beschwerdeführers, dass er seinen Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden immer nachgekommen sei und niemandem habe schaden wollen, nichts zu ändern vermag,

es sich beim Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG um eine gesetzlich verankerte formelle Anspruchsvoraussetzung handelt, wobei unbeachtlich ist, ob ein Versicherter auch aus dem Ausland seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen könnte,

dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Syndicom

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty