Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00249




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 26. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Pascal Aubry

Goldbrunnenstrasse 130, 8055 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1983 geborene X.___ arbeitete als Sachbearbeiterin beim Y.___ in einem Vollpensum, bis sie im September 2011 ihr erstes Kind gebar und das Arbeitsverhältnis per 20. Dezember 2011 auflöste (Ende des Mutterschaftsurlaubes; Urk. 8/14-16). Per 1. März 2012 trat sie eine Anstellung beim Z.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % an, kündigte jedoch noch während der Probezeit auf den 25. April 2012 (Urk. 8/18-22).

    Am 6. Juni 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung zu einem Pensum von 40 % an und stellte am 21. Juni 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9-10). Daraufhin eröffnete ihr die Kasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und errechnete ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen versicherten Verdienst von Fr. 5‘453. (Urk. 8/62-63). Auf Grund dieses versicherten Verdienstes leistete sie ab Juni 2012 Taggeldzahlungen (Urk. 8/40-48), bis sie am 18. März 2013 bemerkte, dass der versicherte Verdienst wegen eines Irrtums falsch berechnet worden war. In der Folge korrigierte sie ihn entsprechend dem von der Versicherten angestrebten Beschäftigungsgrad von 40 % auf Fr. 2‘181. und verpflichtete diese mit Verfügung vom 19. März 2013 zur Rückerstattung von der viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 20‘249.05 (Urk. 8/2, Urk. 8/29-39).

    Am 13. Mai 2013 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 8/3), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 24. Juli 2013 abwies (Urk. 8/6). Die von der Versicherten am 13. September 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 30. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Gutheissung ihres Erlassgesuches (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E  4.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Taggelder für die Zeit vom 28. Juni 2012 (Urk. 8/48) bis 5. März 2013 (Urk. 8/40) gutgläubig war.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt mit einer Anstellung im Ausmass der gesuchten 40 % einer Vollzeitbeschäftigung nicht gleich viel verdienen könne, wie sie dies in den letzten zwölf Monaten getan habe, als ihr Beschäftigungsgrad höher gewesen sei. Entsprechend könne die Arbeitslosenentschädigung, welche einen Lohnersatz darstelle, nicht höher ausfallen, als der Lohn betragen hätte, wenn sie das Pensum bei ihrer vormaligen Arbeitsstelle auf 40 % reduziert hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin Taggeldzahlungen erhalten habe, welche sogar höher gewesen seien, als ihr Verdienst während ihrer 60%igen Anstellung betragen habe, hätte sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres und auch ohne besonderen Hinweis erkennen müssen, dass ihr diese nicht in dieser Höhe zugestanden hätten (Urk. 2 S. 3).

2.3    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, an der Infoveranstaltung vom 22. Juni 2012 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Taggelder ausgehend von 80 % des durchschnittlichen Verdienstes der letzten sechs beziehungsweise zwölf Monaten berechnet würden. Von einer Anpassung aufgrund einer zukünftig reduzierten Vermittlungsbereitschaft sei nicht die Rede gewesen. Diese Information sei auch nicht aus irgendeinem vom RAV den Versicherten ausgeteilten Dokumenten ersichtlich. Folglich habe sie bei der ersten Taggeldabrechnung die Einhaltung der erhaltenen Informationen überprüft und sei von deren Richtigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 f., S. 13). Ausserdem hätte dem RAV oder dem angerufenen Gericht im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdegegner im Juni 2012 auferlegten Einstelltage auffallen müssen, dass die ausbezahlten Taggelder im Verhältnis zur Vermittlungsbereitschaft zu hoch gewesen seien (Urk. 1 S. 10).


3.

3.1    In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ihrer Auskunftspflicht korrekt und vollständig nachgekommen ist (Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 3, Urk. 8/9-10). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, auf welche sie keinen Anspruch hatte, absichtlich erwirkt hatte, und sich dessen auch bewusst war.

3.2

3.2.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit bei der Überprüfung der Taggeldabrechnungen vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt beziehungsweise nicht verhindert hatte.

3.2.2    Von einer arbeitslosen Person darf erwartet werden, dass sie bei der Prüfung der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse eine Plausibilitätskontrolle vornimmt und die darin aufgeführten Berechnungsgrundlagen nach offenkundigen Fehlern sichtet. Bei Anwendung des geforderten Masses an Sorgfalt soll sie dabei kontrollieren, ob die Berechnungsgrundlagen den ihr zur Verfügung stehenden Informationen entsprechen. Dies war vorliegend der Fall, entsprach doch der auf den Taggeldabrechnungen aufgeführte versicherte Verdienst dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Ausserdem war der angewendete Ansatz von 80 % korrekt.

3.2.3    Es trifft zwar zu, dass es für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erkennbar war, dass der angegebene versicherte Verdienst entsprechend ihrem Vermittlungsgrad hätte herabgesetzt werden müssen. Denn weder lässt sich diese Information den ihr ausgehändigten Unterlagen entnehmen (Urk. 3/10-11), noch wurde dieses Thema in einem Kontrollgespräch behandelt (vgl. Urk. 8/65). Ausserdem lässt sich die korrekte Berechnung des versicherten Verdienstes im Falle einer Reduktion des Vermittlungsgrades für eine in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht speziell geschulte Person allein auf Grund der Angaben auf den Abrechnungsblättern keineswegs einfach nachvollziehen.

    Jedoch hätte die Höhe der ausgerichteten Entschädigung die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin wecken sollen. Denn in aller Regel kümmern sich Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, primär darum, wie sie mit den zufolge ihrer Arbeitslosigkeit verminderten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen, weshalb die jeweils konkret ausbezahlten Entschädigungen im Vordergrund des Interesses stehen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3). Die spätestens nach Erhalt der Abrechnung für den Monat Juli 2013 offensichtliche Erkenntnis, dass sie als Arbeitslose Taggelder erhält, die ihren letzten Lohn um gut Fr. 1‘000.-- übersteigen (vgl. Urk. 8/28, Urk. 8/47), hätte die Beschwerdeführerin veranlassen sollen, das grundsätzliche Vertrauen von Laien in die Richtigkeit der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten Berechnungen in Frage zu stellen. Dass die ausbezahlte Entschädigung eindeutig zu hoch war, hätte für sie ohne eigene aufwändige Abklärungen erkennbar sein sollen. Indem sie sich in den folgenden Monaten weder bei ihrem RAV-Berater noch bei der Kasse über den Grund von derart hohen Auszahlungen erkundigt hatte, hat sie die im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen.

3.3    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dem RAV oder dem hiesigen Gericht hätten die hohen Auszahlungen im Rahmen der Prüfung der ihr im Juni 2012 auferlegten Einstelltage auffallen müssen (Urk. 1 S. 10), ist zu entgegnen, dass die Taggeldhöhe nicht Gegenstand jenes  mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2013 (AL.2012.00196) abgeschlossenen  Verfahrens war. Es bestand deshalb kein Anlass, die Berechnung des versicherten Verdienstes einer näheren Prüfung zu unterziehen.

3.4    Aus diesen Gründen ist die für den Erlass der Rückerstattungsschuld vorausgesetzte Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin bei der Entgegennahme der Taggeldzahlungen für die Zeit vom 28. Juni 2012 bis 5. März 2013 zu verneinen.


4.    Kann der gute Glaube nach dem Ausgeführten nicht bejaht werden, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde. Demzufolge erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt MLaw Pascal Aubry

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner