Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00252




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.Der 1951 geborene X.___ war bis am 31. März 2012 bei der Z.___ angestellt (Kündigung vom 20. Dezember 2011, Urk. 8/63). Am 8. Juli 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 11. Juli 2013, Urk. 8/73) und beantragte mit Wirkung ab 8. Juli 2013 Arbeitslosenentschädigung, wobei er angab, höchstens in einem Ausmass von 30 % einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten zu können (Urk. 8/64-67). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung von X.___, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung dieser befreit gewesen sei (Urk. 8/60-61). Am 23. August 2013 liess X.___ vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 8/56). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 trat die Unia Arbeitslosenkasse auf diese Einsprache ein und wies sie ab (Urk. 2).


2.Hiergegen liess X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vor, der Beschwerdeführer könne für die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 keine Beitragszeit vorweisen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bestehe lediglich für eine Dauer von 11,82 Monaten. Dies genüge für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht, sei hierfür doch erforderlich, dass der Versicherte während zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 2 und Urk. 7).

1.2    Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden, die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 gedauert. Vom 8. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 seien ihm Krankentaggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet worden. Danach habe die Krankentaggeldversicherung keine Taggelder mehr ausgerichtet, obwohl die Ärzte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass er – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 78 % - ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aufgrund dieses Entscheides habe ihm die Krankentaggeldversicherung rückwirkend ab 1. Juli 2012 bis 31. März 2013 die Taggelder im Betrag von Fr. 39‘827.-- ausgerichtet. Er habe somit auch nach dem 1. Juli 2012 davon ausgehen dürfen, dass er aus medizinischer Sicht nicht arbeitsfähig sei. Er sei deshalb während mehr als 12 Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen (Urk. 1).


2.

2.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

2.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

    a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

    b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

    c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).    

2.3    Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ausgeübt hat. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob er wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

3.2

3.2.1    In den Akten finden sich folgende Arztzeugnisse und Entscheide, welche Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 geben:

3.2.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 15. November 2011 vom 20. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 und vom 14. November 2011 bis 31. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/6).

3.2.3    Die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers sprach ihm am 8. Mai 2012 für die Zeit vom 19. August 2011 bis 30. April 2012 Taggelder zu, welche auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierten. Am 21. Juni 2012 verlängerte sie diese bis am 30. Juni 2012 (Urk. 3/5). Am 19. März 2013 verlängerte sie die Taggelder bis am 31. März 2013, wobei sie ab 1. Juli 2012 nur noch von einer 78%ige Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 8/49).

3.2.4    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2013 (Urk. 8/68-70) bei einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente zu. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Den Beginn des Wartejahres setzte sie auf den 8. Juli 2011 fest.

3.3    Aus dem Arztzeugnis von Dr. B.___ (Urk. 3/6) geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor, welche während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 mindestens 12 Monate gedauert hätte, äusserte sich Dr. B.___ doch lediglich zur Arbeitsfähigkeit bis 31. Dezember 2011. Gestützt auf die Entscheide der Taggeldversicherung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 31. Dezember 2011 noch andauerte, richtete sie doch bis und mit 30. Juni 2012 Taggelder gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/5). Mit Wirkung ab 1. Juli 2012 richtete die Krankentaggeldversicherung jedoch nur noch Taggelder gestützt auf eine 78%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/49). Dieser Entscheid der Krankentaggeldversicherung stimmt mit der Einschätzung der Invalidenversicherung überein, welche in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2013 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber noch zu 30 % arbeitsfähig sei, woraus eine Invaliditätsgrad von 78 % resultierte. Diese Einschätzung von Krankentaggeld- und Invalidenversicherung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 1. Juli 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 30 % arbeitsfähig war. Es wäre ihm ab diesem Zeitpunkt daher möglich gewesen einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 6.2.2.1), weshalb er nicht von der Beitragspflicht befreit war.

    Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler