Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00255




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 3. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ meldete sich am 27. Mai 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/117) und beantragte ab 1. Mai 2013 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 27. Mai 2013, Urk. 8/113-116). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er als Geschäftsführer und Gesellschafter der Z.___ im Handelsregister eingetragen sei (Urk. 8/90-91). Hiergegen erhob X.___ Einsprache (Urk. 8/84). Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache mit der Begründung, X.___ habe vor der Anmeldung zum Leistungsbezug während sieben Monaten bei der A.___ gearbeitet, bei welcher er keine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe, in dem Sinne gut, als festgestellt wurde, dass X.___ ab dem 27. Mai 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien (Urk. 8/78-80). Mit Verfügung vom 27. September 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Beitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 8/30-33). Die von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/22) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 8. November 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 11. Februar 2014 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Verneinung der Erfüllung der Beitragszeit durch den Beschwerdeführer an (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (27. Mai 2011 bis 26. Mai 2013) vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013, das heisst während sieben Monaten, bei der A.___ einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer mache zusätzlich aus seiner Tätigkeit für die Z.___ Beitragszeit geltend. Der Beschwerdeführer sei als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung sei ein Bruttolohn von Fr. 6‘000.-- pro Monat vereinbart worden. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich für die Monate Januar und Februar 2010 für seine Tätigkeit bei der Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) gemeldet gewesen sei. Es seien keine Auszüge eines Bank- bzw. Postkontos vorhanden, aus welchen regelmässige monatliche Lohnzahlungen der Arbeitgeberin hervorgingen. Der Beschwerdeführer habe denn auch selber erklärt, dass der Lohn als eine Pauschale von Fr. 6‘000.-- ausbezahlt worden sei, jedoch mit Rücksichtnahme auf die jeweilige Auftragslage. Entsprechend sei nicht von einem fixen, vereinbarten Monatslohn auszugehen, sondern von einem Betrag, der sich der Inhaber der Gesellschaft je nach momentaner Geschäftslage selber überwiesen habe. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszug gingen denn auch unregelmässige Gutschriften hervor. Es bestehe weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch eine Pensionskasse bei der Arbeitgeberin. Es gelte zudem zu beachten, dass lediglich der Lohnausweis sowie die provisorische Steuererklärung 2011 vorlägen. Diesen seien Beträge von Fr. 67‘500.-- bzw. Fr. 53‘000.-- zu entnehmen, was nicht mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 6‘000.-- übereinstimme.

    Nach dem Gesagten sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnfluss für seine Tätigkeit bei der Z.___ nicht nachgewiesen, weshalb ihm dieser Zeitraum nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor (Urk. 1), die Z.___ sei ein Familienbetrieb gewesen, geführt von ihm und seiner (Ex-) Frau. Ein Arbeitsvertrag sei deshalb nicht notwendig gewesen. Nach dem Ausscheiden seiner (Ex-) Frau sei er der alleinige Eigentümer der Z.___ gewesen und habe er sich den Lohn sporadisch nach Bedarf auf sein Privatkonto überwiesen. Einzahlungen an die SVA seien vom Firmenkonto der B.___ aus erfolgt. Die letzte Einzahlung an die SVA sei von seinem Privatkonto aus erfolgt, da das Firmenkonto zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen sei. Es bestehe kein Zweifel, dass er Lohn von der Z.___ bezogen habe. Schliesslich sei das die raison d’être eines jeden Geschäfts. Er habe somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Mai 2013 beim RAV an (Urk. 8/117) und beantragte am gleichen Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/113-116). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 27. Mai 2011 bis am 26. Mai 2013 (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG). Es steht fest und wird von beiden Parteien auch nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer dieser Rahmenfrist vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 bei der A.___ arbeitete, wodurch er eine Beitragszeit von sieben Monaten vorweisen kann (Urk. 8/88-89). Zu prüfen bleibt, ob er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit auch noch bei der Z.___ einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachging.

3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung mit der Begründung, es seien keine Lohnzahlungen ausgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seines Lohnbezugs unter anderen Lohnabrechnungen der Jahre 2009 bis 2012 ein. Diesen sind folgende Bruttolöhne zu entnehmen: 2009: Fr. 72‘000.-- (Urk. 8/51), 2010: Fr. 72‘000.-- (Urk. 8/48), 2011: Fr. 72‘000.-- (Urk. 8/34) und 2012: Fr. 24‘000.-- (Urk. 8/49). Auf diesen Lohnabrechnungen ist weder aufgeführt, wann sie ausgestellt wurden, noch wer sie verfasst hat. Es fällt jedoch auf, dass für sämtliche Jahre prozentual gleich hohe Abzüge für AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung aufgeführt sind, nämlich 5,15 bzw. 1,1 %. Tatsächlich waren bis Ende 2010 nur Abzüge von 5,05 bzw. 1 % vorzunehmen (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sowie Art. 3 Abs. 2 AVIG). Dies lässt darauf schliessen, dass die Lohnabrechnungen erst nachträglich erstellt wurden.

    Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus seinem Privatkonto geht hervor, dass ihm von der Z.___ am 29. November 2011 Fr. 20‘000.--, am 13. Dezember 2011 Fr. 30‘000.--, am 5. Januar 2012 Fr. 9‘500.--, am 12. Januar 2012 Fr. 19‘900.-- und am 21. März 2012 Fr. 2‘800.-- ausbezahlt wurden (Urk. 8/23). Aus welchem Anlass diese Beträge überwiesen wurden, ist nicht ersichtlich. Es fällt jedoch auf, dass im Jahr 2012, nachdem im November und Dezember 2011 bereits Fr. 50‘000.-- ausgerichtet worden waren, erneut Fr. 32‘200.-- ausbezahlt wurden. Dies obwohl für das Jahr 2012 auf der Lohnabrechnung lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 22‘500.-- vermerkt ist (Urk. 8/49) und der Beschwerdeführer lediglich einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- behauptet (Arbeitgeberbescheinigung vom 21. September 2013, Urk. 8/46-47). Damit ist nicht nachgewiesen, dass diese Zahlungen Entgelt für eine erwerbliche Tätigkeit darstellen.

    Aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der SVA (Auszug vom 3. September 2013, Urk. 8/57-60) sind von der Z.___ lediglich für das Jahr 2010 Beiträge aufgeführt, wobei auch für das Jahr 2010 lediglich eine Beschäftigungsdauer von Januar bis Februar genannt wird.

    Nachdem auch der am 8. Januar 2013 vom privaten Konto des Beschwerdeführers an die SVA überwiesene Betrag von Fr. 225.05 (Urk. 8/25) kein Beleg für tatsächlich erfolgte Lohnzahlungen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen tatsächlichen Lohnbezug des Beschwerdeführers von der Z.___ verneint.

3.3    Wie ausgeführt (E. 1.) kommt dem tatsächlichen Lohnbezug nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu. Er ist jedoch ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung.

    Die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm bei der Z.___ ausgeübte Tätigkeit sind nicht nachvollziehbar. Auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 19. September 2013, Urk. 8/52) erklärte er, er sei in der Funktion als Projektleiter und in der Projekt- und Auftragsakquisition tätig gewesen (Urk. 8/50). Welche Art von Projekten er dabei leitete bzw. akquirierte, erläuterte er nicht. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Mai 2013 (Urk. 8/102-103) bezeichnete er sich hingegen nicht als Projektleiter/Akquisiteur, sondern als Gewerkschafter, wobei möglich ist, dass der handschriftliche Eintrag „Gesellschafter“ bedeuten müsste.

    Der Beschwerdeführer reichte bei der Beschwerdegegnerin keinerlei Dokumente ein, welche die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung belegen könnten. Zur Begründung führte er an, dass er gar keine Geschäftsbücher geführt habe (undatiertes Schreiben, welches bei der Beschwerdegegnerin am 23. September 2013 eingegangen ist, Urk. 8/50). Belege betreffend sein Firmenkonto könne er nicht einreichen, da dieses geschlossen sei (Urk. 1). Die fehlenden Geschäftsbücher lassen darauf schliessen, dass die Z.___ gar nicht am eigentlichen Wirtschaftsleben teilnahm, wäre sie doch von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, Geschäftsbücher zu führen (Art. 957 OR in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne keine Belege betreffend sein Firmenkonto einreichen, erscheint nicht glaubhaft, war er doch alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator der Z.___.

    Unter Berücksichtigung, dass – wie dargelegt (E. 3.2) - aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der SVA (Urk. 8/57-60) hervorgeht, dass er lediglich für Januar und Februar 2010 eine beitragspflichtige Beschäftigung meldete, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Z.___ während der Rahmenfrist vom 27. Mai 2011 bis 26. Mai 2013 und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

3.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler