Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00257




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende

Walchestrasse 19, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ ist gelernter Anlagen- und Apparatebauer (Urk. 7/8 S. 7) und war nach seinem Lehrabschluss im Jahre 2001 bis im Dezember 2012 rund 10 Jahre als CNC-Stanzer in der Blechbearbeitung tätig (Urk. 7/8 S. 2-6). Am 25. September 2013 reichte der Versicherte ein Gesuch um Vorabklärung für Ausbildungszuschüsse für eine Lehre als Automobil-Mechatroniker EFZ ein, die vom 7. Oktober 2013 bis 31. Juli 2016 dauert (Urk. 7/4 S. 1-2). Dem Gesuch beigelegt war eine Bestätigung der Lehrfirma (Urk. 7/4.1) sowie der Lehrvertrag (Urk. 7/4.2). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ (RAV) das Gesuch ab (Urk. 7/1). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 15. Oktober 2013 (Urk. 7/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende (AWA) mit Entscheid vom 11. November 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm seien Ausbildungszuschüsse für seine Lehre als Automobilmechatroniker EFZ zuzusprechen, zur genauen Berechnung der Ausbildungszuschüsse sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

    Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

    a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

    b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

    c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

    d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

    a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

    b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.2    Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert. Ein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen besteht in der Regel nur, wenn die um Leistung ersuchende Person arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und ihr keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Diese Voraussetzung muss voraussichtlich während der Dauer der Vorkehren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 656).

1.3    Die Arbeitslosenversicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, die mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (Art. 66a Abs. 1 AVIG). In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von dieser Ausbildungsdauer und Altersgrenze bewilligen (Art. 66a Abs. 2 AVIG). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).

    Die angestrebte Ausbildung muss den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen und hat damit eingliederungswirksam zu sein, das heisst die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit zu fördern und zu verbessern. Die versicherte Person ihrerseits muss eingliederungsfähig sein, das heisst die gewünschte Ausbildung hat ihren Neigungen und Fähigkeiten zu entsprechen (Nussbaumer a.a.O. Rz. 754).

1.4    In der AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) vom Januar 2014 wird der Zweck und Geltungsbereich der Ausbildungszuschüsse wie folgt umschrieben: Damit soll versicherten Personen, die über 30 Jahre alt sind, das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglicht werden (Ziff. F1 AVIG-Praxis AMM).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen nach Art. 66a AVIG für die dreijährige Lehre des Beschwerdeführers zum Automobil-Mechatroniker erfüllt sind.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer verfüge über einen Lehrabschluss in einer Branche, in welcher der Arbeitsmarkt intakt sei. Die Branche des Anlage- und Apparatebaus sei wirtschaftlich gut positioniert und entsprechend seien qualifizierte Fachleute gesucht. Die Branche sei auch thematisch sehr breit aufgestellt. Die Blechverarbeitung mittels Stanzen sei nur ein Bereich unter vielen. Durch gezielte Weiterbildung in seinem angestammten Beruf könne er sich Perspektiven in einer Vielzahl von Fachbereichen eröffnen (Urk. 2).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei kein qualifizierter Fachmann in seinem Lehrberuf, da er nach seinem Lehrabschluss seit Jahren nicht mehr auf diesem Beruf tätig gewesen sei. Seine Arbeitsbemühungen zeigten, dass er sich vergeblich um eine Anstellung in seinem angestammten Beruf bemüht habe (Urk. 1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer schloss 2001 eine Lehre als Anlagen- und Apparatebauer ab (Urk. 7/8 S. 7). Während seiner ersten Arbeitsstelle vom 1. Juli 2002 bis zum 15. Oktober 2004 war er in der ersten Zeit in der Schlosser- und Schweisskonstruktion tätig, wurde dann aber im Blechbearbeitungsbereich eingesetzt, wo er am Stanz- und Abkantautomaten ausgebildet wurde (Urk. 7/8 S. 3). Anschliessend arbeitete er vom 18. Oktober 2004 bis zur Kündigung per 31. Dezember 2007 aus betrieblichen Gründen erneut als Stanzmaschinenbediener in der Blechfertigung (Urk. 7/8 S. 4). Vom 18. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 versah der Versicherte ebenfalls eine Stelle als Stanzereimitarbeiter, welche ihm aufgrund der schlechten Wirtschaftslage mit rückläufigem Auftragseingang gekündigt wurde (Urk. 7/8 S. 5). Bei seinen letzten beiden Stellen vom 8. November 2010 bis 21. Januar 2011 (Urk. 7/8 S. 6) und 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 7/8 S. 2) bestand seine Hauptaufgabe wiederum in der Blechbearbeitung mittels Stanzmaschinen.

3.2    Aktenkundig sind persönliche Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers von Dezember 2012 bis September 2013 (Urk. 7/9). Daraus ist ersichtlich, dass zwar Anlage- und Apparatebauer gesucht wurden, dem Beschwerdeführer jedoch in zirka der Hälfte der Fälle wegen fehlender Erfahrung bzw. „weil er zu lange vom Beruf weg war“, abgesagt wurde. Damit ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er nicht über die nötigen Fachkenntnisse als Anlage- und Apparatebauer verfügt, weil er nach der Lehre nur ganz kurze Zeit auf diesem Beruf gearbeitet und danach mehr als zehn Jahre eine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Daran vermögen auch die Nachforschungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern, welche in der MEM-Branche einen intakten Arbeitsmarkt mit einer grossen Nachfrage an Fachkräften und zahlreiche offene Stellen in diesem Bereich ergaben (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/13), handelt es sich beim Beschwerdeführer eben gerade nicht über eine solche gesuchte Fachkraft. Stellen als CNC-Dreher/Fräser/Operator/Abkanter sind zwar ebenfalls ausgeschrieben, allerdings nicht in grosser Zahl (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/13 S. 5, S. 7, S. 17 ff.). Zudem ist bei diesen Stellen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit ausgebildeten Polymechanikern konkurrenziert (vgl. Urk. 7/9) und überdies kein Spezialist im Dreh- und Fräsbereich ist (vgl. Urk. 7/9/3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht ein Wechsel der Branche und den Beginn einer Ausbildung zum Automobil-Mechatroniker. Zum einen hat der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Lehre zum Automobil-Mechatroniker keine Garantie für eine Festanstellung, wird er doch dann noch über keine Berufserfahrung verfügen. Damit ist das Erfordernis, dass die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessern muss, nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich bei dieser Ausbildung nach Aussage des Beschwerdeführers um seine wahre Berufung (vgl. Urk. 7/4 S. 2), welche jedoch nicht mit Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren ist. Zum anderen wären Auffrischungs- bzw. Weiterbildungsmassnahmen im Bereich des Anlage- und Apparatebaus zielführend und besser auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers und die Anforderungen des Arbeitsmarktes zugeschnitten als eine dreijährige Lehre in einer neuen Branche. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer seine zehnjährige Stanzerfahrung bei der Stellenbewerbung im Anlage- und Apparatebau zu Gute käme (vgl. Urk. 7/11).

3.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an der Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Automobilmechatroniker fehlt. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch um Gewährung von Ausbildungszuschüssen an die genannte Ausbildung daher zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse, Y.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube