Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2013.00259 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 24. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ war seit 1. Januar 2013 als Head Formality Managerin bei der Bank Y.___ angestellt, als sie das Arbeitsverhältnis am 23. Mai per 31. August 2013 kündigte (Urk. 7/24). Am 2. September 2013 (Urk. 7/21) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. September für die noch laufende (Urk. 7/19) respektive am 29. Oktober 2013 für die nächste Rahmenfrist (Urk. 7/20) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013 respektive 1. November 2013. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 19. September 2013 (vgl. dazu Urk. 2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 7/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von fünfzehn Tagen ab dem 2. September 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/10) mit Entscheid vom 14. November 2013 fest (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Mitteilung vom 29. Januar 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV muss die versicherte Person bei der Geltendmachung ihres Anspruchs sämtliche Unterlagen einreichen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, worunter unter anderem der Nachweis der Bemühungen um Arbeit fällt (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV; vgl. auch BGE 139 V 534 E. 2.2).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen vor dem Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht bis spätestens am 16. September 2013 eingereicht habe.
In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 (Urk. 6) hielt der Beschwerdegegner ergänzend fest, es sei angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 20. September 2013 ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe ausfüllen können, nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Erkrankung es ihr verunmöglicht habe, die relevanten Arbeitsbemühungen - wie mit dem RAV vereinbart - bis zum 16. September 2013 einzureichen.
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), sie denke, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse mit 34 Stellenbewerbungen, welche sie vor Eintritt der neuerlichen Arbeitslosigkeit verfasst habe, mehr als nur nachgekommen sei. Ferner verwies sie unter Auflage verschiedener Unterlagen auf psychische Probleme.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 2. September 2013 für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das bestehende Arbeitsverhältnis am 23. Mai auf den 31. August 2013 (Urk. 7/24) aufgelöst und sie sich der Arbeitsvermittlung per 2. September 2013 (Urk. 7/21) wieder (vgl. dazu auch Urk. 7/13) zur Verfügung gestellt hat.
3.2
3.2.1 Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die für die Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung getätigten Arbeitsbemühungen erst am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/8) elektronisch bei der zuständigen RAV-Mitarbeiterin ein. Für die Monate Mai bis August 2013 wies sie insgesamt 34 Arbeitsbemühungen nach (Urk. 7/6). Mit Blick auf die von der zuständigen RAV-Mitarbeiterin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 12. September 2013 (Urk. 7/15) gewährte Nachfrist, wonach die Beschwerdeführerin ihre während der Kündigungsfrist getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen bis zum 16. September 2013 elektronisch einzureichen habe, steht fest, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/8) verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.
Nachdem die Versicherte sowohl auf der Anmeldebestätigung vom 2. September 2013 (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22 S. 2) auf Sanktionen zufolge verspäteten Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen beim RAV als auch auf den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate während der Kündigungsfrist über die Folgen bei verspätetem Nachweis informiert worden war (Urk. 7/6), können die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen während der Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu auch E. 1.3 hievor).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Einsprache selbst bestätigt, den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis August versäumt zu haben (Urk. 7/8).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Rechtfertigung einsprache- und beschwerdeweise vor (Urk. 1, Urk. 7/8, Urk. 7/10), dass sie aus gesundheitlichen Gründen (schlechte psychische Verfassung mit Nervenzusammenbruch nach dem Beratungsgespräch vom 12. September 2013; Erkältung) und durch familiäre Probleme (kranke Mutter) belastet gewesen sei und ihr Kraft und Energie gefehlt hätten, ihren Verpflichtungen gegenüber dem RAV nachzukommen. Zur Untermauerung ihrer Darstellung legte sie beschwerdeweise verschiedene Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-3), darunter ein Bericht der Klinik Z.___ vom 6. November 2013 (Urk. 3/3). Im besagten Bericht wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), Probleme an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56) und Probleme in der Beziehung (ICD-10 Z63.0) diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang September in die Klinik A.___ auf die Burnout-Station habe einweisen lassen wollen.
3.2.3 Wie auch der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 14. November 2013 (Urk. 2 S. 3) erkannte, erweist es sich durchaus als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt in einer schwierigen persönlichen Situation befunden hat. Aufgrund der aufgelegten Unterlagen ist aber nicht dargetan, dass es ihr objektiv nicht möglich gewesen wäre, die in Frage stehenden Arbeitsbemühungen rechtzeitig, namentlich bis zum 16. September 2013, nachzuweisen. Insbesondere liegt kein Attest vor, welches der Beschwerdeführerin für die fragliche Zeit aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gegen eine objektiv entschuldbare Verhinderung sprechen auch die für den Monat September 2013 (Urk. 7/6) getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen sowie der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin am 20. September 2013 (Urk. 7/19) möglich war, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der zuständigen Arbeitslosenkasse zu stellen. Zudem datieren die aufgelegten Nachweise vom 11. September 2013 (Urk. 7/6).
Nach dem Gesagten liegt aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein (objektiv) entschuldbarer (Verhinderungs-)Grund für den verspäteten Nachweis der relevanten Arbeitsbemühungen vor.
4. Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.4 hiervor) auf fünfzehn Tage fest. Dies erscheint angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung, dass sie sich bereits in der vierten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet, als angemessen und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bisher die Bezugstage zufolge Zwischenverdiensttätigkeiten nie voll ausgeschöpft und auch keine Ferienguthaben bezogen habe, nichts zu ändern (Urk. 1 S. 2), bleibt dies doch ohne Einfluss auf die Pflicht, getätigte Suchbemühungen rechtzeitig nachzuweisen.
5. Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrDietrich