Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00261




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 8/16) bestätigendem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2013, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt hat, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab dem 1. November 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2013 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten,


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2013 zusprach (Urk. 11),

dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, wobei der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310),

dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 13. Dezember 2013 erst nach Stellungnahme vor dem hiesigen Gericht am 27. Dezember 2013 in Wiedererwägung gezogen hat, weshalb die Verfügung vom 24. Februar 2014 die Beschwerde nicht gegenstandslos werden lässt und die Beschwerde in materieller Hinsicht zu prüfen ist,

dass die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2014 vollumfänglich entsprochen hat, was nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerde des Beschwerdeführers daher gutzuheissen ist,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube