Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2013.00262




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 10. Mai 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 10. Mai 2013, Urk. 6/91) und beantragte ab 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 24. Mai 2013, Urk. 6/84-87). Mit Verfügung vom 6. September 2013 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/42-44). Die von X.___ am 30. September 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/35-37) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. November 2013 ab (Urk. 2).


2.Hiergegen erhob X.___ am 13. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vor, der Beschwerdeführer habe die notwendige Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 sei er lediglich vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013, also während zehn Monaten, bei der Z.___ einer beitragsrelevanten Tätigkeit nachgegangen. Selbständige Arbeitstätigkeiten könnten für die Beitragszeit nicht berücksichtigt werden. Ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege nicht vor. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die von ihm behauptete Falschauskunft nicht belegt sei (Urk. 2 und Urk. 5).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, da er in der Vergangenheit selbständig gewesen sei, hätte die Rahmenfrist für die Beitragszeit gestützt auf Art. 9a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) verlängert werden müssen. Entsprechend sei seine Tätigkeit bei der A.___ als Beitragszeit anzurechnen. Er habe daher die Beitragszeit erfüllt.

    Falls dies verneint würde, habe er gestützt auf den Vertrauensschutz Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er habe Frau B.___ von der Beschwerdegegnerin angefragt, ob es sinnvoll wäre, eine ihm angebotene Stelle als Kurier anzunehmen oder ob er sich besser bei der Arbeitslosenversicherung anmelden soll. Sie habe ihm die Auskunft erteilt, dass, würde er die Stelle als Kurier annehmen, er im Taggeld vom Betriebswirt zum Kurier herabgestuft würde. Sie habe ihm abgeraten, die Stelle anzunehmen. Diese Falschberatung sei Mitursache dafür, dass er nicht mehr Beitragszeit vorzuweisen habe (Urk. 1).


2.

2.1

2.1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).

2.1.2    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).

2.1.3    Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG).

2.2    Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. der Bundesverfassung) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1. August 2011 bis am 31. Juli 2013. Während dieser Rahmenfrist arbeitete er vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 bei der Z.___ (Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 6/70-71). Einer weiteren unselbständigen Beschäftigung ging er während der Rahmenfrist nicht nach. Seine Tätigkeit für die A.___ dauerte von Januar bis Mitte Juli 2011 (Arbeitszeugnis vom 17. Juli 2011, Urk. 6/89) und endete somit vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Bei der vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeit für die C.___, welche er von Mitte August 2011 bis Juni 2012 ausübte, handelte es sich gemäss seinen Angaben um eine selbständige Tätigkeit, nannte er sich doch Co-Founder und Shareholder (Urk. 6/65). Diese Tätigkeit führt nicht gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG zu einer Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, da eine im nicht EU-/EFTA-Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit per se nicht zu einer Rahmenfristverlängerungen führen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 350/05 vom 3. Mai 2006; AVIG-Praxis ALE Rz B67; vgl. Schriftenempfangsschein, Urk. 6/59). Eine selbständige Tätigkeit im Ausland hat zudem auch nicht eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG zur Folge. Der Beschwerdeführer erfüllte daher weder die Beitragszeit noch war er von deren Erfüllung befreit. Er hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2    Zu prüfen bleibt, ob er aufgrund einer unzutreffenden Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Wie ausgeführt macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund einer unzutreffenden Auskunft von Frau B.___ von der Beschwerdegegnerin eine Tätigkeit als Kurier, welche zur Erfüllung der Beitragszeit geführt hätte, nicht angenommen habe (E. 1.2).

    Aus dem Prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 6/17-18) geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner RAV-Beraterin Frau D.___ mehrmals über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sprach. So rief er sie am 23. Mai 2013 an und stellte Fragen betreffend Anspruch und Rahmenfrist. Am 4. Juni 2013 telefonierte er ebenfalls mit ihr. Frau D.___ hielt hierzu im Beratungsprotokoll fest, dass weiterhin Fragen offen seien. Am 5. August 2013 vermerkte sie erneut, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch ungeklärt sei. Allenfalls habe der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf 90 beitragsbefreite Tage.

    Aus diesen Notizen der RAV-Beraterin Frau D.___ geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin während längerer Zeit im Unklaren war, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wobei offensichtlich unklar war, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein könnte. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen mitgeteilt haben soll, er solle die Stelle als Kurier nicht annehmen, da er so oder so Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und bei Nichtannahme der Stelle ein höheres Taggeld erhalte.

    Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits vor Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung am 6. September 2013 (Urk. 6/42-43) Kenntnis über die Problematik seiner Anspruchsberechtigung hatte. Dies geht nicht nur aus dem Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 6/17-18), sondern auch aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 (Urk. 6/58) hervor. Gemäss dieser Aktennotiz wusste der Beschwerdeführer am 9. August 2013 noch nicht, ob er ab dem 1. August 2013 Anspruch gestützt auf Beitragsbefreiung geltend machen oder weitere Monate Beitragszeit erwirtschaften möchte, damit er dann eventuell Anspruch auf 260 Taggelder hat. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass ihm zuvor bereits einmal eine der Rechtslage widersprechende Auskunft erteilt wurde. Nachdem er auch in keiner Weise konkretisiert, wann ihm Frau B.___ zuvor die unzutreffende Auskunft hätte erteilt haben sollen und sich Frau B.___ auch nicht an ein solches Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern kann (Urk. 5 und Urk. 6/1), ist die behauptete Falschauskunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

3.3    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler