Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00004 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Stauffacherstrasse 60, Postfach 1142, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. April 2013 mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 wegen Aktenunvollständigkeit abgelehnt hat (Urk. 2; Verfügung vom 8. Oktober 2013, Urk. 7/4),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Januar 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
ein Versicherter seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend macht, indem er den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, das Formular „Angaben der versicherten Person“ sowie die weiteren von der Kasse für die Anspruchsbeurteilung verlangten Unterlagen einreicht (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),
der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),
die Kasse dem Versicherten nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen ansetzt und ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam macht (Art. 29 Abs. 3 AVIV);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass auf einem der Kontrollblätter (Angaben der versicherten Person) die Angaben für die Monate Mai bis September 2013 von Hand aufgeschrieben worden seien; der Beschwerdeführer zudem stets auf Art. 20 Abs. 3 AVIG aufmerksam gemacht worden sei; ihm mit Erinnerungsschreiben vom 17. Mai 2013 eine Frist bis zum 30. Juni 2013 zur Einreichung der Unterlagen angesetzt worden sei und zudem seit der Anmeldung vom 18. April 2013 bis zur Verfügung vom 8. Oktober 2013 mehr als drei Monate verstrichen seien (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er seit seiner Anmeldung stets im Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden habe und inzwischen alle Unterlagen bei dieser eingetroffen seien; er überdies nie auf eine mögliche Verwirkung seiner Ansprüche hingewiesen worden sei (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 18. April 2013 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet (Urk. 7/8) und am 12. Juli 2013 bei der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab jenem Datum ersucht hat (Urk. 7/7),
die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 25. April 2013 und 17. Mai 2013 zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte, zuletzt unter Ansetzung einer Frist bis zum 30. Juni 2013; der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Frist erneut mit Schreiben vom 14. August und 17. September 2013 um die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen ersucht wurde (Urk. 7/16/1-5),
die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge Aktenunvollständigkeit mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 erfolgte (Urk. 7/4),
gestützt auf die Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 davon ausgegangen werden kann, dass mittlerweile alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs relevanten Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse eingegangen sind (Urk. 6),
vor diesem Hintergrund allein zu prüfen ist, ob es infolge einer verspäteten Einreichung von Unterlagen zu einer Verwirkung von Leistungsansprüchen gekommen ist,
dabei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzten Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs um eine Verwirkungsfrist handelt, die weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich ist (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG),
nach der Rechtsprechung die Verwirkungsfolge auch dann eintritt, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt, wobei dies jedoch nur gilt, wenn die Arbeitslosenkasse ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen),
vorliegend die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/16/4) eine Frist bis am 30. Juni 2013 angesetzt hat, um die bereits am 25. April 2013 (Urk. 7/16/2) verlangten Unterlagen einzureichen, und die entsprechende Aufforderung mit folgender Information versehen war: „Art. 20 Abs. 3 AVIG Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird.“, was als rechtsgenüglicher Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Verwirkungsfolge zu betrachten ist,
der Beschwerdeführer die angesetzte Frist unstreitig unbenutzt hat verstreichen lassen und auch innert der gesetzlichen Verwirkungsfrist, die angesichts der Anmeldung beim RAV am 18. April 2013 (Urk. 7/8) am 31. Juli 2013 ablief (Art. 20 Abs. 3 AVIG), die verlangten Unterlagen nur unvollständig beigebracht hat (vgl. Urk. 7/16/2), so dass der Anspruch verwirkte,
daran die Aufforderungen vom 14. August und 17. September 2013 (Urk. 7/16/1-2) zur (weiteren) Vervollständigung der Unterlagen nichts ändern, da in jenem Zeitpunkt die Frist zum Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur grundsätzlichen Ermittlung des Leistungsanspruches, namentlich des versicherten Verdienstes, in der ersten Kontrollperiode bereits abgelaufen war, so dass diese neuen Auflagen - selbst wenn sie als falsche Auskunft zu qualifizieren wären - für die Unterlassung nicht mehr kausal waren, zumal damit die wiederholt eingeforderten Lohnabrechnungen einverlangt wurden,
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst Anfang Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/4 S. 2) die vollständigen Unterlagen zur erstmaligen Festsetzung seiner Leistungen eingereicht hat, zu jenem Zeitpunkt der Anspruch für die Kontrollperioden April, Mai und Juni 2013 indes bereits verwirkt war, da er nicht innerhalb dreier Monate nach der Kontrollperiode rechtsgenüglich geltend gemacht worden war (Art. 20 Abs. 3 AVIG), wohingegen der Anspruch für die Kontrollperiode Juli 2013 noch nicht verwirkt war,
der Beschwerdeführer demzufolge ab 1. Juli 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abzuändern ist, dass der Anspruch für die Kontrollperioden April bis Juni 2013 verwirkt ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden April bis Juni 2013 verwirkt ist und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty