Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00006




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 31. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Für X.___, geboren 1956, besteht im Zeitraum ab 5. August 2013 bis
4. August 2015 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 5/19). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage ab 1. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/8). Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom 8. November 2013 (Urk. 5/9) mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1).

2.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Monat September 2013
18 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 5/6, Urk. 1-2). Streitig ist dagegen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügend sind.

3.2    Der Beschwerdegegner führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Versicherte habe die entsprechenden Stelleninserate betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat September 2013 trotz Beweisauflage nicht beibringen können. Es handle sich bei den Arbeitsbemühungen ausschliesslich um Blindbewerbungen, was in qualitativer Hinsicht ungenügend sei, umso mehr als die Versicherte gemäss dem Protokoll im Beratungsgespräch vom 12. August 2013 vom zuständigen Berater aufgefordert worden sei, sich hauptsächlich um ausgeschriebene Stellen zu bemühen, und sie sich bereits in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde.

    Demgegenüber bringt die Versicherte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vor, es seien nicht genügend geeignete Stellen ausgeschrieben gewesen, um sich nur auf ausgeschriebene Stellen bewerben zu können. Zudem seien Bemühungen aufs Geratewohl gerade in ihrem Suchbereich ein geeignetes Mittel für die Stellensuche, zumal sie mit Schrift und Sprache Mühe habe und hierfür auf Drittpersonen angewiesen sei. Es komme einem überspitzten Formalismus gleich, die Qualität der Arbeitsbemühungen nur deshalb zu verneinen, weil sie die Stelleninserate nicht mehr habe beibringen können. Ihre Arbeitsbemühungen seien genügend überprüfbar.


4.

4.1    Entgegen der Auffassung der Versicherten liegt kein überspitzter Formalismus vor, wenn ihre Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 in qualitativer Hinsicht als ungenügend qualifiziert wurden, nachdem sie die vom Beschwerdegegner mit Beweisauflage vom 1. Oktober 2013 (Urk. 5/7) geforderten Stelleninserate nicht beibringen konnte. Denn Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV hält ausdrücklich fest, dass eine versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode grundsätzlich spätestens am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen hat. Dies ermöglicht den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung eine Überprüfung der quantitativen und qualitativen Anstrengungen einer versicherten Person. Eine solche – inhaltliche – Prüfung darf der Verwaltung nicht vorenthalten werden, weshalb die Berufung auf überspitzten Formalismus ins Leere geht.

    Nachdem die Beschwerdeführerin somit ihre knappen Angaben im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2013 nicht mit den geforderten Stelleninseraten belegen konnte, hat sie keine einzige Bewerbung auf eine konkrete, ausgeschriebene Stelle nachgewiesen, woran auch die sechs eingereichten Bewerbungsschreiben (Urk. 5/6) nichts ändern. Somit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht klar ungenügend, umso mehr, als die sich in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindliche Versicherte schon mehrfach darauf hingewiesen worden war, sich in erster Linie um ausgeschriebene Stellen zu bewerben (Beratungsgespräch vom 12. August 2013, Urk. 5/14; Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2008.00089 vom 27. August 2009, E.4.2, Urk. 5/15). Auch ihre weiteren Vorbringen (Urk. 1) sind unbehelflich, gilt doch der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger eine versicherte Person Aussicht hat, eine Stelle zu finden (E. 2.2). Somit hat der Beschwerdegegner die Versicherte zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat September 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

4.2    Mit der Einstellung für vier Tage, welche im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel