Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00008 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 18. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse IAW
Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geboren X.___ war zuletzt vom 14. März bis zum 31. Juli 2011 (Urk. 7/11, Urk. 7/14) als Reiniger bei der Y.___ tätig. Am 8. August 2011 (Urk. 7/6) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. August 2011 (Urk. 7/11) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Z.___ stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen ab 1. Februar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. In der Folge berechnete die Arbeitslosenkasse IAW den Taggeldanspruch für den Monat Februar 2013 neu und forderte mit Verfügung vom 11. November 2013 (Urk. 7/3) die bereits ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 2‘415.-- zurück. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Eingangsstempel: 2. Dezember 2013; Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse IAW mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben. Eventualiter sei ihm die Rückerstattung der Leistungen zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 17. Januar 2014 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Die Einstellung gilt nur für Tage, für welche die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderungen im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss damit (Urk. 2), dass sie am 6. März 2013 eine Verfügung des AWA erhalten habe, in welcher der Beschwerdeführer für die Dauer von 19 Tagen ab 1. Februar 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Weil diese Verfügung gemäss Bestätigung des AWA inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei, seien unter Berücksichtigung der „19 Sperrtage“ die ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415.-- zurückzufordern.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er gar nie eine Verfügung vom AWA mit dem Vorwurf ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen erhalten habe und er demnach dagegen auch kein Rechtmittel habe erheben können. Wäre er vom AWA über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung informiert worden, hätte er unverzüglich ein Rechtsmittel ergriffen und die notwendigen Beweise eingereicht. Den Beweis der Zustellung der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Für den Fall, dass die Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, sei ihm die Rückerstattung der Leistungen zu erlassen.
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415.-- vom Beschwerdeführer zu Recht zurückforderte.
4. Mit Verfügung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen ab Februar 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist, namentlich ab 1. Februar 2013, vollzogen hat, sind die Einstelltage ab 1. August 2013 verwirkt (Art. 30 Abs. 3 AVIG; vgl. dazu auch Murer/Stauffer/Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 183). Demnach ist die Verfügung der Arbeitslosenkasse IAW vom 11. November 2013 (Urk. 7/3), mit der sie die während der Einstelltage ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415.--zurückforderte, verspätet erfolgt, war doch die gesetzliche Vollstreckungsfrist bereits abgelaufen.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Verfügung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) tatsächlich erhalten hat und ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 2‘415.-- bereits verwirkt ist, weshalb der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse IAW vom 4. Dezember 2013 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse IAW
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich