Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00009 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem der 1985 geborene X.___ in einer vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, meldete er sich am 23. September 2013 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 10. Oktober 2013, Urk. 9/1/99) und beantragte ab dem gleichen Tag Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 10. Oktober 2013, Urk. 9/1/102-105). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 23. September 2013 und einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/1/78-80). Die von X.___ am 25. Oktober 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/1/75) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 12. Januar 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der ihm während der Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 nicht bezahlten Leistungen (Urk. 1). Da der Beschwerdeführer seiner Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beilegte, wurde ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2014 Frist angesetzt, um diesen einzureichen (Urk. 3). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fristgerecht eingereicht hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin wies dabei daraufhin, dass sie am 21. Februar 2014 eine Verfügung erlassen habe (Urk. 9/1/2-4), welche die Nachbezahlung von Leistungen für die vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand habe. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahmen vom 8. und vom 31. März 2014 (Urk. 13 und Urk. 15) an seiner Beschwerde fest. Am 8. April 2014 ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 16-18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, ihm sei während der vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 laufenden Frist für den Leistungsbezug für 22 Monate keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 entschieden, dass er ab dem 13. September 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und seine Einsprache vom 25. Oktober 2013 abgewiesen. Mit seiner Einsprache vom 25. Oktober 2013 habe er jedoch nicht erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. September 2013 erhoben, sondern er habe die Ausrichtung der während der Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 nicht bezogenen Leistungen beantragt. Somit sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache vom 25. Oktober 2013 eingegangen und es sei nicht entschieden, ob die während der Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 fehlenden Leistungen nachbezahlt würden. Die Verfügung vom 21. Februar 2014 sei nichtig, da die Streitsache am Gericht hängig und die Beschwerdegegnerin somit nicht mehr zuständig sei (Urk. 1 und Urk. 13).
1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten vor, die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 sowie der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 hätten die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab dem 23. September 2013 und nicht die Nachzahlung von Leistungen für die vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand. Betreffend die beantragte Nachzahlung sei am 21. Februar 2014 eine Verfügung erlassen worden, gegen welche der ordentliche Rechtsmittelweg offen stehe (Urk. 8).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
3.
3.1 Gegenstand der Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 9/1/78-80) und des Einspracheentscheides vom 10. Dezember 2013 (Urk. 2) sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. September 2013. Nicht Gegenstand dieser Entscheide ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer für die vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 gelaufene Rahmenfrist für den Leistungsbezug Leistungen nachzubezahlen sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Leistungen für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2.1). Auf seinen Antrag um Ausrichtung dieser Leistungen kann daher nicht eingetreten werden.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 nicht auf seine Vorbringen betreffend Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 eingegangen sei. Wie ausgeführt (E. 2.2) durfte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. Oktober 2013 war, war er auch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Anzufügen bleibt, dass – nachdem über die Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 noch nicht entschieden worden war – die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres berechtigt war, hierüber mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (Urk. 9/1/2-4) zu befinden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2014 (Urk. 13) ist als Einsprache gegen diese Verfügung an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten.
4. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2014 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 16-18).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Ausrichtung von Leistungen für die vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 gelaufene Rahmenfrist (Urk. 1). Da diese Leistungen aber gar nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. Dezember 2012 waren (Urk. 2), ist eine diesbezügliche Gutheissung der Beschwerde von vornherein ausgeschlossen. Nachdem die beantragten Leistungen bereits auch nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. Oktober 2013 waren (Urk. 9/1/78-80), musste sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2012 offenkundig auch nicht mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die Beschwerde muss daher als aussichtlos qualifiziert werden, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt bedürftig ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler