Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00015 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, verrichtete vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013 jeweils verschiedene befristete Arbeitseinsätze für die Y.___ AG (Urk. 7/9, Urk. 7/21), wobei er zuletzt vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 als Software Developer für die Z.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig war.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 30. Juli 2013 (Urk. 7/20) beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. August 2013 (Urk. 7/19) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 30. Juli 2013 (richtig: 1. August 2013). Gestützt auf die Meldung des RAV vom 21. August 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2013 (Urk. 7/11) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. August 2013 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2013 (Urk. 7/12) Einsprache, welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eventuell sei die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren. Das AWA schloss am 19. Februar 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 24. März 2014 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 6. Mai 2014 (Urk. 14) legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen auf (Urk. 15/1-6) und teilte ferner ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit, wovon dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2014 (Urk. 7) Kenntnis gegeben wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
1.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Obliegenheit sich um Arbeit zu bemühen, beginnt mit dem Wissen um die drohende Arbeitslosigkeit. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den letzten drei Monaten zu erfüllen (AVIG-Praxis ALE B314 [Stand: Januar 2013]).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung damit, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4). Für die Zeit nach der Kenntnisnahme des Ablaufs der befristeten Anstellung bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung habe der Beschwerdeführer dreizehn persönliche Arbeitsbemühungen getätigt, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Ferner habe er seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, indem er während der massgebenden Zeit vom 17. Mai bis zum 30. Juni 2013, mithin während rund sechs Wochen, keine Stellenbewerbungen getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht auf eine Vertragsverlängerung mit der Y.___ AG verlassen dürfen, da blosse Vertragsverhandlungen eine versicherte Person nicht von ihrer Pflicht zur Stellensuche entbinden.
In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2014 (Urk. 6) hielt der Beschwerdegegner ergänzend fest, für die Annahme eines Kettenarbeitsvertrages, der sich benachteiligend auf den Beschwerdeführer auswirke, bestehe kein Anlass. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber seinem letzten Arbeitgeber auch nicht auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Kettenarbeitsvertrag vor. Er habe seine Arbeitsleistung ab 1. August 2013 auch nicht mehr angeboten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Mitteilung der Y.___ AG vom 16. Mai 2013 nicht als Kündigungsschreiben verstanden werden könne (S. 1 lit. b) und ihm der verantwortliche Z.___-Projektleiter versprochen habe, dass sein Vertrag über den 31. Juli 2013 hinaus verlängert werde (S. 1 lit. a, S. 2 lit. d, vgl. dazu auch E-Mailverkehr vom 30. Juli 2013 [Urk. 3/9]). In der Folge sei ihm dann aber vom Z.___-Vorgesetzten tatsächlich per 31. Juli 2013 gekündigt worden; die effektive Kündigungsfrist habe somit nur knapp einen Monat betragen. Für diesen Zeitraum seien die getätigten dreizehn Arbeitsbemühungen von hoher Qualität (S. 2 lit. c). Ferner monierte er die Dauer der Einstelltage.
In seiner Replik vom 24. März 2014 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, es liege ein Kettenarbeitsvertrag vor (S. 3 lit. e). Ein unbefristeter Vertrag wäre nach der Kündigung am 4. Juli und mit zweimonatiger Kündigungsfrist noch bis Ende September 2013 weitergelaufen. Dies hätte für ihn sowohl finanzielle wie rechtliche Vorteile gebracht (S. 2 lit. b).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1
3.1.1 Ausweislich der Akten stand der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013 ununterbrochen in verschiedene befristete Arbeitseinsätze für die Y.___ AG, wobei er zuletzt vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 als Software Developer für die Z.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig war (Urk. 7/9/10, Urk. 7/21). Mittels Mitteilung vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/1) setzte die Y.___ AG den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass sein befristeter Arbeitsvertrag per 31. Juli 2013 ende, und bislang seitens des Kunden (Z.___ AG) noch keine Vertragsverlängerung erfolgt sei.
3.1.2 Gemäss Arbeitsvertrag I 41260/7 vom 16. April 2013 (Urk. 7/9/10) kann der befristete Einsatz vom 2. bis zum 9. Dienstjahr mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf einen beliebigen Termin hin aufgelöst werden, andernfalls endet er ohne Kündigung automatisch mit Ablauf der Einsatzdauer per 31. Juli 2013. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Mitteilung der Y.___ AG vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/1) als Kündigungsschreiben zu verstehen ist, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Ablaufes der Einsatzdauer per 31. Juli 2013 ohnehin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat rechnen müssen. Insofern erweisen sich auch die hiezu erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich (Urk. 1 S. 1 lit. b, Urk. 11 S. 1 lit. b).
Ein befristetes Arbeitsverhältnis impliziert definitionsgemäss, dass der Arbeitnehmer schon bei Stellenantritt um die drohende Arbeitslosigkeit wissen muss. In Anbetracht des bloss dreimonatigen Einsatzvertrages traf den Beschwerdeführer bereits während seiner befristeten Anstellung die Obliegenheit, sich um eine neue Stelle, insbesondere um eine unbefristete Festanstellung, zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als während den früheren Einsätzen nie eine der Mitteilung vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/1), analoge Ankündigung erfolgte.
3.1.3 Aus dem eingereichten Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenverischerung einzig im Monat Juli 2013 dreizehn Arbeitsbemühungen getätigt hat. Insgesamt vermögen die im Juli 2013 unternommenen dreizehn Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminderungspflicht in quantitativer Hinsicht nicht zu genügen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2013 gar keine Arbeitsbemühungen getätigt.
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer als Rechtfertigung für das Fehlen jeglicher Arbeitsbemühungen in den Monaten Mai und Juni 2013 vorbringt, dass ihm von Seiten des verantwortlichen Z.___-Projektleiters versprochen worden sei, dass sein Vertrag über den 31. Juli 2013 hinaus verlängert werde, ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass blosse Vertragsverhandlungen eine versicherte Person nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Vielmehr ist die versicherte Person verpflichtet, sich so lange ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen, bis ihr eine Stelle rechtsverbindlich zugesichert wird. Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2013 hinaus rechtsverbindlich zugesichert wurde, ergeben sich weder aus den in der Beschwerde vom 19. Januar 2014 (Urk. 1 S. 1 lit. a, S. 2 lit. d) gemachten Ausführungen noch aus den von ihm aufgelegten Unterlagen, insbesondere auch nicht aus dem E-Mail vom 30. Juli 2013, in welchem von einem Vertragsvorschlag die Rede war (Urk. 3/9). Der Mailverkehr kurz vor Ablauf des Arbeitsvertages vermag die fehlenden Suchbemühungen von Mai und Juni 2013 jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Eine rechtsverbindliche Zusicherung kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Y.___ AG die bisherigen befristeten Arbeitsverträge bislang jeweils wieder erneuert hat (Urk. 1 S. 1 lit. b, vgl. dazu Urk. 7/9).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass ihm erst anlässlich des Gesprächs am 4. Juli 2013 mit dem Z.___-Vorgesetzen (Kunden-Pool-Leiter) effektiv per 31. Juli 2013 gekündigt worden sei und die effektive Kündigungsfrist damit nur knapp einen Monat betragen habe. Die in diesem Zeitraum getätigten dreizehn getätigten Arbeitsbemühungen seien von hoher Qualität (Urk. 1 S. 2 lit. c, Urk. 7/8 S. 3).
Was diesen Einwand anbelangt, so ist festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, ob und gegebenenfalls wann der Einsatzbetrieb dem Beschwerdeführer die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat. In diesem Zusammenhang ist einzig von Relevanz, per wann der Vertrag mit der bisherigen Arbeitgeberin, namentlich der Y.___ AG, beendet wurde.
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einspracheweise und replicando geltend machte (Urk. 7/8 S. 1 f., Urk. 11), beim Arbeitsvertrag I 41260/7 (Urk. 7/9/10) handle es sich um einen Kettenarbeitsvertrag, welcher einem unbefristeten Arbeitsvertrag gleichzustellen sei, und er gestützt darauf auf eine Vertragsverlängerung schloss, kann er aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für diesen Fall hätte er sich an seine frühere Arbeitgeberin halten müssen, was er aber laut eigenen Angaben aus dem Grund nicht getan hat, weil er ein solches Vorgehen selbst nicht als erfolgversprechend erachtete (Urk. 7/8, vgl. dazu auch Urk. 11 S. 3). Hinzu kommt, dass er sich am 30. Juli 2013 (Urk. 7/20) beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und demnach seine Arbeitsleistung bei der Y.___ AG auch nicht mehr angeboten hat.
3.3 In Würdigung aller in Betracht fallenden Aspekte ist es somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit von ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach erfüllt.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
4.2 Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschuldens vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen auf acht Tage fest. Die Sanktion bewegt sich damit im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner an, dass bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 72 der AVIG-Praxis ALE festgelegtem Einstellraster von einer Einstellungsdauer von sechs bis acht Tagen – unter Berücksichtigung der Quantität und Qualität der jeweiligen Arbeitsbemühungen – zu verfügen sei. Dabei stellte der Beschwerdegegner zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht wie praxisgemäss üblich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auf die letzten drei Monaten vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit als massgebende Zeit für die Stellensuche ab, sondern lediglich auf den Zeitraum, ab welchem der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Vertragsverlängerung rechnen konnte, und reduzierte die Dauer der Einstelldauer (auf sechs bis acht Einstelltage, anstatt 9 bis 12 Einstelltage bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist). Da der Beschwerdeführer eigentlich schon ab Beginn des letzten befristeten Arbeitseinsatzes um die drohende Arbeitslosigkeit hätte wissen müssen, und er in den Monaten Mai und Juni 2013 gar keine Suchbemühungen hat nachweisen können, erscheint die Anzahl der Einstelltage zwar wohlwollend, ist mit Blick auf die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung entlastender Aspekte des Beschwerdeführers wie die bevorstehende Vertragsverhandlungen und bisherigen Erneuerungen der befristeten Arbeitseinsätze durch die Y.___ AG, insgesamt nicht zu beanstanden. Dass in einem anderen Fall (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 = BGE 139 V 524) bei ungenügenden Arbeitsbemühungen und einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Einstelldauer auf drei Tage festgesetzt worden ist (Urk. 1 S. 2 lit. e), gibt ebenso wenig zu einer Korrektur Anlass, da keine triftige Gründe vorliegen, damit das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Gegebenheiten, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich, tätigte doch der Versicherte in BGE 139 V 524 nicht bloss während einem Monat Suchbemühungen. Ebenso wenig sind in der zwischenzeitlich erfolgreichen Stellensuche (Urk. 15/2) verschuldensmildernde Umstände zu erblicken.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, war zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrDietrich