Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00028 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
Rechtsanwältin Liliane Schmidt-Bürkli
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse IAW
Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1984 geborene X.___ war seit dem 30. Oktober 2012 als Ladendetektiv bei der Y.___ GmbH angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 29. Mai 2013 per 30. Juni 2013 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Februar 2013, Urk. 8/112-113, und Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2013, Urk. 8/100-105). X.___ beantragte in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte die Arbeitslosenkasse IAW X.___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Juli 2013 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/54-56). Die von X.___ am 19. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 3/9) wies die Arbeitslosenkasse IAW mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt daraufhin mit Replik vom 25. März 2014 (Urk. 13) ebenso an seinem Antrag fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1. April 2014 an ihrem (Urk. 16). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 45 Tage ab 1. Juli 2013 im Wesentlichen wie folgt: Mit E-Mail vom 28. Juni 2013 habe die Y.___ GmbH ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitszeit nicht eingehalten und früher Feierabend gemacht habe. Dieser Mitteilung sei eine Verwarnung vom 22. Januar 2013 beigelegt gewesen, in welcher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, die Weisungen des Vorgesetzen sowie die Allgemeinen Anweisungen der Firma zu beachten und die Arbeitszeiten einzuhalten. Dem Beschwerdeführer sei eine fristlose Kündigung angedroht worden, sollte er gegen einen oder mehrere der aufgeführten Punkte verstossen. Mit E-Mail vom 17. September 2013 habe die Y.___ GmbH mitteilen lassen, das Arbeitsverhältnis sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit nicht richtig gemacht, er habe den Arbeitsplatz zu früh verlassen und die Kleiderordnung nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten der Y.___ GmbH Anlass zur Kündigung gegeben, weshalb seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei (Urk. 8/54-56, Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, nachdem er am 22. Januar 2013 verwarnt worden sei, habe es bis zur Kündigung vom 29. Mai 2013 keinerlei Beanstandungen oder Verwarnungen mehr gegeben. Im Kündigungsschreiben würden denn auch keine Gründe angeführt. Auf telefonische Anfrage sei ihm mitgeteilt worden, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Hierfür spreche auch, dass in der Verwarnung vom 22. Januar 2013 für den Fall eines weiteren Fehlverhaltens die fristlose Kündigung angedroht worden, ihm jedoch ordentlich gekündigt worden sei. Die Y.___ GmbH habe gegenüber der Beschwerdegegnerin als Kündigungsgrund zunächst lediglich das Nichteinhalten der Vorschriften vorgebracht. Auf entsprechende Anfrage hin sei dies mit „Nichteinhalten Arbeitszeit (früher Schluss)“ präzisiert worden und später sei nachgeschoben worden: „Arbeit nicht richtig gemacht“ und „Nichteinhalten der Kleiderordnung“. Inwiefern und wann er die „Arbeitszeit nicht eingehalten“, seine Arbeit „nicht richtig“ gemacht bzw. „gegen die Kleiderordnung verstossen“ haben soll, werde von der Y.___ GmbH bzw. der Beschwerdegegnerin nicht näher dargelegt. Es sei deshalb kein Fehlverhalten ausgewiesen (Urk. 1 und Urk. 13).
3. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung, AVIV).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 E. 3 b/bb; Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Rz. 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist; bezüglich Eventualvorsatz: Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E. 1). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 10 ff. zu Art. 30).
4.
4.1
4.1.1 Es liegen folgende Dokumente der Y.___ GmbH vor, welche Ausführungen zu einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers machen:
4.1.2 Am 22. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Y.___ GmbH schriftlich verwarnt. Dabei wurde ihm eröffnet, dass Folgendes nicht mehr toleriert werde: Nichtbeachten der Weisungen von Vorgesetzten, Nichtbeachten der Weisungen gemäss Allgemeinen Anweisungen der Y.___ GmbH insbesondere betreffend den Kontakt gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers, Nichteinhalten der Arbeitszeiten (Urk. 8/129).
4.1.3 Am 28. Juni 2013 teilte die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer sich nicht an Vorschriften gehalten habe, er habe die Arbeitszeiten nicht eingehalten und früher Schluss gemacht (Urk. 3/7).
4.1.4 Mit E-Mail vom 17. September 2013 hielt die Y.___ GmbH fest, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit nicht richtig gemacht. Es sei ihm gekündigt worden, da er den Arbeitsplatz früher verlassen und die Kleiderordnung nicht eingehalten habe. Leider habe ihnen auch die Polizei nähergelegt, einen Schlussstrich zu ziehen (Urk. 3/7).
4.2
4.2.1 Weitere Urkunden, welche über ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers Auskunft geben würden, liegen nicht vor. So erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Mai 2013 per 30. Juni 2013 ohne Angabe von Gründen (Urk. 8/32).
4.2.2Die in der Verwarnung vom 22. Januar 2013 (E. 4.1.2) genannten Vorwürfe können für sich alleine keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit begründen, da das damals aufgeführte Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht zu einer Kündigung, sondern lediglich zur Verwarnung führte.
4.2.3Betreffend den von der Y.___ GmbH in den E-Mails vom 28. Juni 2013 und 17. September 2013 erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz zu früh verlassen, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einsprache vom 19. Dezember 2013 (Urk. 3/9) wie auch in der Beschwerde vom 5. Februar 2014 (Urk. 1 S. 7) erklärte, dass er gelegentlich in Absprache mit dem betreffenden Abteilungsleiter seines Arbeitsortes „Z.___“ die Mitarbeiter bereits um 20:20 Uhr kontrolliert habe, obwohl er Dienst bis 20:30 Uhr gehabt habe.
Ein früheres Verlassen des Arbeitsplatzes in Absprache mit dem betreffenden Abteilungsleiter des Einsatzbetriebes kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Da die Y.___ GmbH nicht näher darlegt hat, inwieweit der Beschwerdeführer konkret den Arbeitsplatz früher verlassen habe, steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer je ohne entsprechende Absprache seinen Arbeitsplatz verlassen hätte. Es fällt denn auch auf, dass die Y.___ GmbH im Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers unter anderem ausführte:„[...] Stets konnten wir uns auf die Präsenz und den Einsatz von Herrn X.___ für unsere Firma verlassen“ (Urk. 3/11).
4.2.4Für den in der E-Mail vom 17. September 2013 (E. 4.1.4) erhobenen Vorwurf des Nichteinhaltens von Kleidervorschriften kann die Beschwerdegegnerin bzw. die Y.___ GmbH keine Beweise anführen. Nachdem die Y.___ GmbH diesen Vorwurf auch nicht genauer erläutert hat, und der Beschwerdeführer eine Verletzung von Kleidervorschriften in Abrede stellt, steht auch diesbezüglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers fest.
4.2.5Der von der Y.___ GmbH in der E-Mail vom 17. September 2013 (E. 4.1.4) gemachte Hinweis auf die Polizei vermag offensichtlich ebenfalls keine Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten zu belegen, ist doch in keiner Weise ersichtlich, inwieweit sich der Beschwerdeführer hätte etwas zu Schulden kommen lassen. So erwähnt denn auch die Y.___ GmbH selbst, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege (vgl. Urk. 3/7).
4.3Nach dem Gesagten steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und somit zur Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers geführt hätte. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 und die Verfügung vom 25. November 2013 sind ersatzlos aufzuheben.
5. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1‘200.-- als angemessen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse IAW vom 7. Januar 2014 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2013 für 45 Tage ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
- Arbeitslosenkasse IAW
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstWyler