Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00036 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 6. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1972 geborene X.___ war seit 3. Juli 2007 als Geschäftsführer bei der Z.___ angestellt. Am 26. Januar 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2011 (Urk. 7/4/3-4, Urk. 7/4/14, Urk. 7/4/19).
1.2 Am 30. März 2011 (Urk. 7/4/5) meldete sich X.___ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte ab dem 1. April 2011 (Urk. 7/4/3) Arbeitslosenentschädigung. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013 (Urk. 7/4/1) mit einem versicherten Verdienst von Fr. 7‘225.-- und entsprechendem 80%igem Taggeld von Fr. 266.35. Im Rahmen einer Überprüfung im Sinne des Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit (BGSA) holte die Unia Arbeitslosenkasse einen Zusammenzug der individuellen Konten des Versicherten ein (Urk. 7/3/23, vgl. auch Urk. 7/3/21-22). Gestützt darauf war ersichtlich, dass der Versicherte von Februar bis September 2011 bei seinen Eltern, Y.___ und A.___, gearbeitet und ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 8‘500.-- (Fr. 4‘500.-- und Fr. 4‘000.--) erzielt hatte. Der Versicherte hatte für diesen Zeitraum keinen Zwischenverdienst angegeben (Urk. 7/5). Mit Kassenverfügung vom 18. November 2013 (Urk. 7/3/1) forderte die Unia Arbeitslosenkasse für die zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen betreffend die Monate April bis September 2011 aufgrund der fehlenden Deklaration des Zwischenverdienstes in der Höhe von Fr. 8‘500.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 5‘454.30 zurück. Nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 7/2/1) hielt die Unia Arbeitslosenkasse am 20. Januar 2014 (Urk. 2) an ihrem Entscheid fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass er keine Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘454.30 zu leisten habe. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. März 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-7) auf. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme und erneuerte am 14. April 2014 (Urk. 13) ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. April 2014 (Urk. 14) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Datum des Poststempels; Urk. 15) legte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Kanton Zürich, B.___, Zweigstelle C.___, vom 24. Juni 2014 (Urk. 16) auf, was der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG in Verbindung mit Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) – erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG). Ist das Einkommen geringer als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV).
1.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der von der Arbeitslosenkasse abgerechnete Verdienst nicht als Zwischenverdienst abgerechnet werden dürfe. Als Begründung führte er an, bei dem Verdienst handle es sich um ein Entgelt für den Umbau der beiden Verkaufswagen seines Vaters, welches er für Arbeiten erhalten habe, die er vor seiner Arbeitslosigkeit ausgeführt habe. Die direkten Konkurrenten seines Vaters könnten das bestätigten. Das Entgelt für seine Arbeiten habe ihm sein Vater aber erst im Sommer - je nach Kassenbestand – ausbezahlt. Weil die Bewillligungen für die Verkaufswagen jeweils bis Ende September ausgestellt worden seien, habe sein Vater gegenüber der AHV dieses Datum angegeben.
2.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht begründet beziehungsweise belegt. Die eingeforderte Arbeitgeberbescheinigung sei nie vollständig ausgefüllt worden. Deshalb und weil keine anderen Angaben dokumentiert oder belegt worden seien, sei auf das bei der AHV abgerechnete Einkommen abzustellen. Die Kassenverfügung vom 18. November 2013 werde somit bestätigt und der zurückgeforderte Betrag belaufe sich auf Fr. 5‘454.30.
3.
3.1 Ausweislich der Akten deklarierten der Vater sowie die Mutter des Beschwerdeführers, die im Sommerhalbjahr einen Glacéwagen betreiben (Urk. 3/3), gegenüber der Sozialversicherungsanstalt für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2011 für ihren Sohn eine AHV-pflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 4‘500.-- (Urk. 3/2) respektive für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 4‘000.-- (Urk. 3/1). Dieselben Lohnsummen sind auch dem individuellen Kontoauszug vom 27. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) zu entnehmen. Gemäss der undatierten und nicht unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung hat der Beschwerdeführer vom 1. Februar respektive 1. Juni bis 30. Oktober für seinen Vater und seine Mutter gearbeitet (Urk. 3/5). Die Herren D.___ und E.___, direkte Konkurrenten des Vaters des Beschwerdeführers, bestätigten mit ihrer Unterschrift, dass der Beschwerdeführer die zwei Verkaufswagen vor Mitte März 2011 umgebaut und höchstens an einem schönen Sonntag für ein paar Stunden von 15.00 bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für seinen Vater gearbeitet habe (Urk. 10/1-2). Die Staatsanwaltschaft B.___, Zweigstelle C.___, Büro F.___, stellte das aufgrund der am 16. Dezember 2013 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstatteten Strafanzeige eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Vergehen gegen das AVIG mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ein. Dabei war ihm vorgeworfen worden, er habe im Zeitraum April bis September 2011 seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem er das bei seinen Eltern erzielte Einkommen nicht als Zwischenverdienst gemeldet habe (Urk. 16).
3.2 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der aufliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Umbauarbeiten an den beiden Verkaufswagen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, namentlich vor dem 1. April 2011, vorgenommen hat. Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers erscheinen in Bezug auf die Umbauarbeiten und den Zeitpunkt der fraglichen Arbeiten glaubhaft und stimmen auch hinsichtlich der besagten Umbauarbeiten gemäss Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 16) mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Juni 2014 überein. Dass der Beschwerdeführer die zwei Verkaufswagen seines Vaters vor Mitte März 2011 umgebaut hat, wurde denn auch unterschriftlich durch die direkten Konkurrenten des Vaters des Beschwerdeführers bestätigt (Urk. 10/1-2). Weil der Beschwerdeführer für den Umbau circa Fr. 6‘000.-- bis Fr. 6‘500.-- (Materialkosten inklusive, Urk. 1, Urk. 7/3/16, Urk. 16) erhalten hat, ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die von seinem Vater deklarierte AHV-pflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 4‘500.-- für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September, die auch die Zeit vor der Arbeitslosigkeit beschlägt, dem Entgelt für die Arbeiten an den beiden Verkaufswagens unter Berücksichtigung eines Abzuges für die Materialkosten entspricht. Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die deklarierte Lohnsumme auf die Tätigkeit aus den Umbauarbeiten bezieht und – entgegen gegenteiliger Angaben auf dem Formular - die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschlägt. Daraus folgt, dass die gegenüber der Sozialversicherungsanstalt deklarierte AHV-pflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 4‘500.-- nicht als Zwischenverdienst anzurechnen ist.
3.3 Was demgegenüber die durch die Mutter deklarierte AHV-pflichtige Lohnsumme für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 in der Höhe von Fr. 4‘000.-- anbelangt, so rechtfertigt es sich mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Juni 2014 (Urk. 16 Ziff. 2) seinem Vater im Sommer 2011 einige Male – wenn auch nur, um ihm zu ermöglichen, einen Kaffee zu trinken oder auf die Toilette zu gehen – ausgeholfen hat, dabei von den direkten Konkurrenten seines Vaters auch gesehen worden ist (Urk. 10/1-2) und von seinem Vater auch Geld dafür erhalten hat (vgl. letzter Satz der Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2014 [Urk. 16 S. 1]), dieses Einkommen als Zwischenverdienst anzurechnen. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, inwiefern das von seinem Vater ausgefüllte Formular zu Händen der Sozialversicherungsanstalt sowie der gestützt darauf ausgestellten Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Juni 2013 (Urk. 7/3/21-22) falsch sein soll. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer auch nicht – jedenfalls ist dies nicht aktenkundig - bemüht, bei der AHV-Ausgleichskasse eine Berichtigung des entsprechenden IK-Auszuges zu verlangen.
Demnach ist das im IK-Auszug vom 27. Juni 2013 für den Zeitraum von Juli bis September 2011 aufgeführte Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘000.-- als Zwischendienst anzurechnen.
4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass einzig das im IK-Auszug vom 27. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) deklarierte Einkommen von Fr. 4‘000.-- für die Periode Juli bis September 2011 als Zwischenverdienst anzurechnen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der anrechenbare Zwischenverdienst für die Periode Juni bis September 2011 Fr. 4‘000.-- beträgt und die Rückforderung auf dieser Basis zu erfolgen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich