Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00040 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___, geboren 1990, mit Verfügungen vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/2, Verfügungsnummer 327750751, und Urk. 11/19, Verfügungsnummer 327750197) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 12 Tagen und wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
und das AWA die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2014 (Urk. 11/4) mit Einspracheentscheiden Nr. 327905890 und Nr. 327905872 vom 17. Februar 2014 abgewiesen hat (Urk. 2/2 und Urk. 2/1),
nach Einsicht in die Eingabe vom 22. Februar 2014 der Versicherten an das hiesige Gericht (Urk. 1) sowie in die auf Verfügung des Gerichts hin (Urk. 4) erfolgte Beschwerde vom 11. März 2014 (Urk. 6, Datum des Poststempels: 16. März 2014), mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Einspracheentscheide beziehungsweise das Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 29. April 2014 (Urk. 10);
unter dem Hinweis, dass die Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 11/55 Verfügungsnummer 327939038) betreffend 10 Einstelltage wegen unentschuldigtem Fernbleiben von einem Kurs des RAV, gegen die X.___ offenbar am 22. Februar 2014 Einsprache erhoben hat (Urk. 7/13), sowie die Verfügung vom 19. Dezember 2013 der Unia Arbeitslosenkasse Y.___ betreffend 20 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Urk. 11/111) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind,
in Erwägung dass,
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
der Beschwerdegegner in der Verfügung Nr. 327750751 vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/2) die massgebenden Bestimmungen mit Bezug auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann,
die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einsetzt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_863/2014 vom 16. März 2015 E. 2.2),
in diesem Sinne gemäss den Weisungen des SECO vom Oktober 2012 (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet ist, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungszeit und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist,
bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sowohl die Qualität als auch die Quantität der Bewerbungen von Bedeutung sind,
sich das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen),
der Beschwerdegegner im Weiteren in der Verfügung Nr. 327750197 vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/19) zutreffend dargelegt hat, dass die versicherte Person auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt und insbesondere etwa einen Termin für ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2013 vom 29. August 2013 E. 2),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) bemisst und 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV);
in weiterer Erwägung dass,
sich die Versicherte während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 11/27-30) am 25. November 2013 wieder zur Arbeitsvermittlung meldete (Urk. 11/3 und Urk. 11/22), nachdem sie den Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG als Dialoger/Promotion (mit Beginn am 25. Februar 2013; vgl. Urk. 11/16) am 20. September 2013 fristlos gekündigt hatte und im Anschluss noch bis zum 22. November 2013 in verschiedenen befristeten Anstellungen – befristete Teilzeitarbeit vom 23. bis 26. September 2013 bei der A.___ GmbH (Urk. 11/15) sowie drei auf je eine Woche befristete Einsätze als Handelsreisende für das B.___ GmbH (Urk. 11/ 11-14) – tätig gewesen war,
die Beschwerdeführerin trotz der seit dem 20. September 2013 drohenden Gefahr des Eintritts einer Arbeitslosigkeit, die unbesehen der kurzen befristeten Anstellungen weiter bestand, für den September 2013 neun und für den Oktober 2013 lediglich 2 Suchbemühungen beziehungsweise in der Zeitspanne vom 20. Sep- tember bis 24. November 2013 insgesamt nur 9 Suchbemühungen nachwies (Urk. 11/71-72),
die Beschwerdeführerin aus der von ihr zitierten arbeitsrechtlichen Praxis zur Behandlung von Kettenarbeitsverträgen, welche das Arbeitsrecht nur bei Gesetzesumgehung oder Verstoss gegen Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches verbietet, für die vorliegende Fragestellung nichts zu ihren Gunsten und schon gar nicht ableiten kann, die drei auf je eine Woche befristeten Verträge mit der B.___ GmbH – worin sicherlich (noch) nichts Ungerechtfertigtes erblickt werden kann - wären aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu behandeln gewesen und es hätte ihr in diesem Sinne nicht erneut eine Arbeitslosigkeit gedroht,
die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten den gebotenen Arbeitsbemühungen von zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat nicht nachgekommen ist,
die Beschwerdeführerin weiter dem vereinbarten Beratungsgespräch vom 10. Januar 2014 unbestrittenermassen unentschuldigt fern geblieben ist (Urk. 11/32),
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und mit einem Arztzeugnis belegte Krankheit die Zeit vom 17. bis 20. Dezember 2013 betrifft (Urk. 11/5), weshalb sie für den Termin vom 10. Januar 2014 keine Rolle spielt,
die Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin den Beratungstermin vom 10. Januar 2014 nicht habe wahrnehmen oder absagen können, weil sie über kein Geld für ein Bahnticket oder wenigstens für eine telefonische oder schriftliche Mitteilung verfügt habe (Urk. 11/4 und Urk. 8 S. 2 f.), als Schutzbehauptungen zu betrachten sind, konnte sie doch am 7. und 11. Januar 2014 laut ihren Angaben schriftliche Bewerbungen einreichen (Urk. 7/11 S. 3) und wohnte sie damals bei ihrer Mutter, die sie unterstützte (Urk. 6 S. 6 dritter Absatz; vgl. auch Urk. 10),
der Einwand, der Beratungstermin sei auf denselben Tag gefallen wie ein Kurs (Urk. 11/4 S. 2), in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch vom Kurs unentschuldigt fernblieb (Urk. 7/44 und Urk. 7/48), ebenfalls nicht stichhaltig ist,
somit zwei zu sanktionierende Pflichtverletzungen vorlagen, weshalb der Beschwerdegegner die Versicherte zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
die Versicherte bereits zuvor mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 11/80) wegen mangelnder Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Stellenlosigkeit für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, was sich gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV erschwerend auswirkt,
die vom Beschwerdegegner festgelegten 8 Einstelltage wegen des unentschuldigt nicht wahrgenommenen Beratungstermins sowie 12 Einstelltage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im mittleren und oberen Bereich eines leichten Verschuldens liegen und der Beschwerdegegner mit diesen Sanktionen den Umstand, dass die Versicherte wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, sowie die übrigen konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse der Versicherten angemessen berücksichtigt hat,
sich die Einspracheentscheide Nr. 327905872 und 327905890 vom 17. Februar 2014 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) somit als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60722 Unia Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrOertli