Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 18. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.Der 1977 geborene X.___, schweizerischer Staatsangehöriger, war vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 3/6, Urk. 7/59 Ziff. 32). Zuletzt arbeitete er vom 1. April 2011 bis zum 19. November 2012 bei der Z.___ S.A. in A.___ (Urk. 7/69). Nach erfolgter Einreise und Wohnsitznahme in der Schweiz meldete er sich am 21. November 2013 zur Arbeitsvermittlung und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. November 2013 (Urk. 7/73 und Urk. 7/56-59). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/54-55) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Anspruchsberechtigung ab dem 21. November 2013 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit und Nichtvorliegens eines Befreiungstatbestandes. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7/43-44) hin mit Entscheid vom 25. Februar 2014 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2014 (Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11, Urk.12/1-11). Die ALK verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), dass er von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG aufgrund seiner Arbeitnehmertätigkeit vom 1. April 2011 bis 19. Dezember 2012 bei der Z.___ S.A. Y.___ zu befreien oder die Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit während sechs Monaten im Ausland oder aber wegen Erziehungszeiten zu verlängern sei (S. 2).
Replicando brachte er ergänzend vor (Urk. 11), er habe sich mit E-Mail vom 5. November 2013 bei den European Employment Services (EURES) angemeldet. Der EURES habe ihn dann beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vorangemeldet. Bei seiner Ankunft am 21. November 2013 habe er diese bestätigt. An jenem Tag seien seine Daten beim RAV ergänzt und die Niederlassung in der Schweiz bestätigt worden. Weil er mit seiner Einreise in die Schweiz am 20. November 2013 um 23:00 Uhr sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe, sei die Rahmenfrist um einen Tag vorzuverschieben (20. November 2011 bis 19. November 2013). Dann sei auch die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung erfüllt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 21. November 2011 bis 19. November 2013 keine beitragspflichtige Beschäftigung habe nachweisen können; die Arbeitnehmertätigkeit in Y.___ habe nie eine Beitragszeit im Sinne des schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrechts zu begründen vermocht. Weil der Beschwerdeführer während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit nur vom 21. November 2011 bis 19. November 2012 und damit nicht über ein Jahr in Y.___ tätig gewesen sei, liege auch kein Befreiungstatbestand vor.
In der Vernehmlassung vom 18. März 2014 (Urk. 6) führte sie ferner aus, angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ aufgehalten habe, sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu einer genügenden Beitragszeit zu führen vermöchte. Ferner seien auch die neu in der Beschwerde geltend gemachten Erziehungszeiten in keinster Weise belegt und auch nicht nachvollziehbar.
3.
3.1 Zunächst gilt es, die genaue Rahmenfrist für die Beitragszeit festzulegen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG, wer a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c) in der Schweiz wohnt (Art. 12); d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Betragszeit befreit ist (Art. 13 und Art. 14); f) vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
Laut Art. 17 Abs. 2 AVIG muss der Versicherte sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (vgl. dazu auch Art. 19 AVIV).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. November 2013 (Urk. 7/73) beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erfüllte erstmals am 21. November 2013 diese Anspruchsvoraussetzung. Laut Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Demnach beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 21. November 2011 und endet am 20. November 2013.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den 20. November 2011 bis 19. November 2013 festzulegen sei, weil mit seiner Einreise in die Schweiz am 20. November 2013 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, kann ihm nicht gefolgt werden, hat er sich doch erst am 21. November 2013 (Urk. 7/73) persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Die von ihm ins Recht gelegte E-Mail vom 5. November 2013 (Urk. 12/1) an die EURES vermag die laut Art. 17 Abs. 2 AVIG verlangte persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei seiner Wohngemeinde oder vom Kanton bestimmten zuständige Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Nach dem Ausgeführten ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den 21. November 2011 bis 20. November 2013 festzulegen.
3.2 Laut Angaben in der Anmeldung war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 7/59 Ziff. 32), zuletzt vom 1. April 2011 bis 19. November 2012 bei der Z.___ S.A. (Urk. 7/57 Ziff. 14-15, Urk. 3/5). Am 19. März 2013 (Urk. 7/46-50) gründete er die B.___ und war bis Oktober 2013 selbständig erwerbstätig (Urk. 7/43).
3.3 Weil der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 20. November 2011 bis 19. November 2013 keiner beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nachging, gilt zu prüfen, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien ist.
Namentlich gilt zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt sind.
Laut Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können.
Obwohl sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Y.___ und damit in einem Staat, der weder zur Europäischen Gemeinschaft noch zur EFTA gehört, aufgehalten hat, sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit laut Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt, da er während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 21. November 2011 bis 20. November 2013 nur vom 21. November 2011 bis 19. November 2012 und damit nicht während über einem Jahr in Y.___ tätig war.
3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die ordentliche Rahmenfrist von zwei Jahren sei aufgrund seiner in Y.___ ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu verlängern.
Laut Art. 9a Abs. 2 AVIG kann die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren, verlängert werden, unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist aber keine im Ausland ausgeführte Erwerbstätigkeit gemeint, sodass vorliegend kein Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit besteht. Eine im Ausland ausgeübte selbständige Tätigkeit kann nicht einer in der Schweiz ausgeübten selbständigen Tätigkeit gleichgestellt werden. Die Arbeitslosenversicherung will die Versicherten nicht dazu bringen, eine selbständige Tätigkeit im Ausland auszuüben oder eine solche indirekt begünstigen (Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich, 2013, S. 27 mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Als Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Rahmenfrist sei aufgrund von Erziehungszeiten zu verlängern (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 11 S. 2). Insbesondere machte er geltend, er habe sich während der Schulferien in Y.___ vom Dezember 2012 bis Februar 2013 der Erziehung seiner Kinder gewidmet.
3.5.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).
Analog den Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 AVIG ist bei den rahmenverlängernden Tatbeständen, zu denen Art. 9b AVIG zählt, dem Erfordernis der Kausalität Beachtung zu schenken (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2214 f. Rz. 113; BGE 121 V 342 E. 5b, vgl. auch BGE 133 V 88 E. 4.1).
Das Erfordernis der Kausalität ergibt sich auch aus den Materialien zu Art. 9b AVIG. Der Gesetzgeber hielt dazu fest, dass diese Bestimmung sicher stelle, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt anspruchsberechtigt gewesen seien, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hätte, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs geltend machen könnten, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellten (BBl 2001 2278).
3.5.3 Die Kinder des Beschwerdeführers wurden in den Jahren 2007 und 2010 geboren (Urk. 7/71), waren also in der fraglichen Periode zwei beziehungsweise fünf Jahre alt. Es handelt sich demgemäss nicht um eine Konstellation, in der in Folge der Geburt von Kindern die Arbeit ausgesetzt wurde, um sich der Erziehung zu widmen. Auch finden sich keine Hinweise dafür, dass er sich entschieden hätte, im Alter von zwei und fünf Jahren die Kinderbetreuung zu übernehmen und aus diesem Grund auf eine Arbeitstätigkeit zu verzichten. Im Gegenteil verlor der Beschwerdeführer seine Stelle und war auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit, welche er in der Folge durch seine selbständige Erwerbstätigkeit etablierte.
Die Arbeitsabstinenz während den gut drei Monaten zwischen Dezember 2012 (Verlust der Anstellung) und März 2013 (Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit) stand mithin bloss in marginalem Zusammenhang mit der Kinderbetreuung, sondern letztere war vielmehr Folge der vermehrten Zeit, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitslosigkeit hatte. Dass er die Kinder wegen Berufstätigkeit seiner Ehefrau - während den Ferien betreuen musste, wurde nicht belegt und es ist auch nicht anzunehmen, dass er - wäre er nicht arbeitslos geworden - seine Stelle gekündigt hätte, um die Kinder während drei Monaten betreuen zu können. Es ist vielmehr von einer Koinzidenz zwischen der Arbeitslosigkeit und der vermehrten Familienzeit in dieser Zeit auszugehen, nicht aber von einem Entscheid zur Arbeitsabstinenz wegen einer Erziehungszeit.
Mithin führt eine Arbeitslosigkeit von Versicherten nicht automatisch zur Annahme einer Erziehungszeit im Sinne von Art. 9b AVIG und damit zur Verlängerung der Rahmenfrist, bloss weil sie Eltern von Kindern unter zehn Jahren sind. Damit rechtfertigt sich eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich