Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00046 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 22. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit die Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/3839) bestätigendem Einspracheentscheid vom 12. März 2014 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 3. Januar 2014 aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung verneint hat (Urk. 2);
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Bejahung der Anspruchsberechtigung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2014 (Urk. 7), in die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. März 2014 (Urk. 10), 29. April 2014 (Urk. 13), 21. Mai 2014 (Urk. 15) sowie 27. Mai 2014 (Urk. 17) samt jeweiligen Beilagen (Urk. 11/1-17, Urk. 14/1-2, Urk. 16, Urk. 18) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung,
dass laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
dass dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält - und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. E. 7b/bb),
dass die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung nicht nur die Vermeidung eines ausgewiesenen Missbrauchs bezweckt, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240);
dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102),
in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführer sei bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung und Gesellschafter mit einem Stammanteil von 100 % sowie zusätzlich auch noch als Liquidator im Handelsregister eingetragen, weshalb er eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ habe und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, bis er diese Stellung definitv aufgegeben habe (Urk. 2 S. 2),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, die Y.___ habe ihre Steuern in Z.___ bezahlt und sie sei endgültig aus dem Handelsregister in Z.___ gelöscht (Urk. 1, Urk. 18),
dass unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer über sein Arbeitsverhältnis hinaus einziger Gesellschafter und Liquidator der Y.___ war (Urk. 18),
dass arbeitgeberähnliche Personen, die als Liquidatoren eingesetzt werden, während der Liquidation in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 267/04 vom 3. April 2006 E. 4.2),
dass demnach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht für die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung nicht entscheidend ist, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die definitive Löschung der Y.___ autorisiert (vgl. Urk. 10 S. 1, Urk. 16) bzw. die Löschung aus dem Mehrwertsteuer-Register bestätigt (Urk. 14/1) hat,
dass vielmehr der Beschwerdeführer mit der Auflösung der Y.___ am 25. Februar 2013 seine arbeitgeberähnliche Stellung noch nicht aufgegeben hatte,
dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internetauszug aus dem Handelsregister Z.___ vom 27. Mai 2014 die Löschung der Y.___ erst per 22. Mai 2014 zu entnehmen ist (Urk. 18),
dass demzufolge der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (12. März 2014) seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ noch innehatte, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 13 und Urk. 15 bis Urk. 18 in Kopie
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube