Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00055




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 17. Juli 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die im Jahre 1963 geborene X.___ meldete sich am 28September 2012 (Urk. 13/22 S. 49) beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 30. September 2012 (Urk. 13/23 S. 56-59) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2012. Aufgrund einer Meldung des RAV Y.___ vom 8. August 2013 (Urk. 13/19 S. 43) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung Nr. 327038456 vom 13August 2013 (Urk. 13/18 S. 41) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. Juni 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2013 (Eingangsdatum: 13. November 2013 [Urk. 13/15 S. 36]) – trat das AWA mit Einspracheentscheid Nr. 327537365 vom 29. November 2013 (Urk. 13/11 S. 30) nicht ein. Als Begründung führte es an, dass die dagegen erhobene Einsprache nicht mehr innert gesetzlicher Frist erfolgt sei. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. dazu Urk. 13/8 S. 25).

1.2    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte mit Verfügung Nr. 3600004194 vom 16. Oktober 2013 (Urk. 13/16 S. 38) die im Juni 2013 zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘844.40 zurück. Nach Einsprache der Versicherten vom 2. November 2013 (Urk. 13/15 S. 36) respektive 30. Dezember 2013 (Urk. 13/11 S. 32) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. 549 vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) an ihrem Entscheid fest.


2.    Hiegegen erhob die Versicherte am 1. April 2014 (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 7) Beschwerde und beantragte sinngemäss die nochmalige Prüfung des Entscheides. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20Mai 2014 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando erneuerte die Beschwerdeführerin unter Auflage verschiedener Unterlagen (Urk. 18/1-4, Urk. 18/6, Urk. 18/7) sinngemäss ihren Antrag auf erneute Prüfung des Entscheides (Replik vom 31. Mai 2015 [Urk. 17]). Am 2. Juni 2014 (Urk. 19) machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe und legte zusätzliche Unterlagen auf. Am 25. Juni 2014 (Urk. 23) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, wovon die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 (Urk. 24) in Kenntnis gesetzt wurde.

    Am 10. April 2015 (Urk. 26) teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie ihre Rechtsschutzversicherung eingeschalten habe. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht darum, sich mit ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 27) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich das Gericht nicht mit ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen werden, ihr es aber unbenommen bleibe, sich unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht jederzeit an uns zu wenden.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1 und 3) auf den Standpunkt, gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid Nr. 327537365 vom 29. November 2013 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin infolge der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Juni 2013 lediglich einen Anspruch auf 13 anstatt der ausgerichteten 20 Taggelder gehabt hätte. Deshalb sei die Beschwerdeführerin für die für sieben Tage zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1844.40 rückerstattungspflichtig.

    In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 7), von der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 1‘844.40 sei abzusehen (S. 1). Insbesondere führte sie aus, dass sie seit Eintritt in die Arbeitslosigkeit jeden Monat, auch im Mai 2013, über das vom RAV geforderte Mass hinaus Arbeitsbemühungen getätigt habe (Urk. 17 S. 1 und 3, vgl. dazu auch Urk. 7 S. 3, vgl. Urk. 19 S. 1 und 3).


3.

3.1    Mit Verfügung Nr. 327038456 vom 13. August 2013 (Urk. 13/18 S. 41) stellte das AWA die Beschwerdeführerin für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Juni 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Als Begründung hielt das AWA fest, die Beschwerdeführerin habe für die Kontrollperiode Mai 2013 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Auf die Einsprache vom 2. November 2013 (Urk. 13/15 S. 36; Eingangsdatum: 13. November 2013) gegen die Verfügung Nr. 3600004194 vom 16. Oktober 2013 (Urk. 13/16 S. 38), welche zugleich als Einsprache gegen die Verfügung Nr. 327038456 vom 13. August 2013 (Urk. 13/18 S. 41) behandelt wurde, trat das AWA mit Einspracheentscheid Nr. 327537365 vom 29. November 2013 (Urk. 13/11 S. 30) nicht ein. Als Begründung führte es an, dass die Einsprache nicht innert gesetzlicher Frist erhoben worden sei. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. dazu auch Abklärungsprotokoll vom 21. Februar 2014 [Urk. 13/8/25]). Die Auszahlung der Tagegelder für die sieben Einstelltage in Höhe von Fr. 1‘844.40 erfolgte demnach zu unrecht und ist damit im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung (E. 1.2 hievor) als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Nachdem sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 1‘844.40 beläuft, ist ebenfalls die für die Wiedererwägung erforderliche erhebliche Bedeutung ausgewiesen.

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich im Kontrollmonat Mai 2013 rechtsgenüglich um Arbeit bemüht habe und deshalb von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tage ab 1. Juni 2013 abzusehen sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darüber inzwischen rechtskräftig entschieden wurde. Soweit die Beschwerdeführerin demnach die Nichteinstellung in der Anspruchsberechtigung oder eine Reduktion der sieben Einstelltage ab 1. Juni 2014 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides Nr. 549 vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) bildet.


4.    Nachdem die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung gegeben sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 549 vom 26. Februar 2014 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrDietrich