Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00058 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 10. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, meldete sich am 26. Juli 2013 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/37). Am 3. September 2013 beantrage er Arbeitslosenentschädigung mit Beginn ab 26. Juli 2013 (Urk. 5/35 Ziff. 2).
Aufgrund der Meldung des RAV vom 15. Januar 2014 (Urk. 5/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2014 (Urk. 5/2) wegen mangelnder persönlicher Arbeitsbemühungen für 15 Tage mit Beginn ab 1. Dezember 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob dagegen am 28. Januar 2014 Einsprache (Urk. 5/3). Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2014 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 5/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2014 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. März 2014 (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer weise für die Kontrollperiode November 2013 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach. Daran vermöge auch der Einwand, wonach es ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sei, die verlangten Arbeitsbemühungen in gewohnter Art und Weise fortzuführen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe sich auch dann weiterhin intensiv um Arbeit zu bemühen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, sofern er nicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ein solches Arztzeugnis liege jedoch für die Kontrollperiode November 2013 nicht vor. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer auch während der Periode November 2013 intensiv um eine Tätigkeit zu bemühen und diese fristgerecht nachzuweisen gehabt. Es wäre ihm beispielsweise auch möglich gewesen, zusätzlich eine Drittperson mit der Stellensuche zu beauftragen, ihm bei administrativen Dingen behilflich zu sein, falls ihm dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sein sollte. Dies habe der Beschwerdeführer aber unterlassen (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bei seinem behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, ein rückwirkendes Zeugnis für den November 2013 hätte verlangen können. Er (der Beschwerdeführer) sei ja nicht immer voll arbeitsunfähig, nur punktuell, wenn es ihm wirklich nicht gut gehe. Dr. Z.___ habe sehr ausführlich dargelegt, dass er krankheitshalber gewisse Dinge nicht tun und dies von ihm auch nicht verlangt werden könne. Er sei krank und könne in einem Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen. Er müsse dann einfach zu Hause bleiben, weil er wegen seiner Erkrankung mit allem überfordert sei (S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünfzehn Tagen mit Beginn ab 1. Dezember 2013 zu Recht erfolgte.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2013 kein Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ einreichte und damit keine persönlichen Arbeitsbemühungen deklarierte. Wie dargelegt (vgl. E. 1.4), müssen in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen werden. Dies wurde auch mit dem Beschwerdeführer vereinbart (Vereinbarung über persönliche Arbeitsbemühungen vom 6. August 2013, Urk. 5/28). Zudem wird in dieser Vereinbarung auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung verwiesen (S. 1 unten).
Da der Beschwerdeführer für den Monat November 2013 keine genügenden Arbeitsbemühungen nachwies, ist er grundsätzlich zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer anführte, er sei nur punktuell arbeitsunfähig, wenn es ihm wirklich nicht gut gehe, er könne im Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen und müsse dann einfach zu Hause bleiben, weil er mit seiner Erkrankung überfordert sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hindern ihn allfällige gesundheitliche Einschränkungen nicht daran, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, sofern er nicht voll arbeitsunfähig ist. Selbst eine zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Person ist für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006 E. 7). Der Beschwerdeführer reichte für die Kontrollperiode November 2013 kein ärztliches Zeugnis ein, welches seine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt (vgl. Art. 28 Abs. 5 AVIG). In der vom behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten Einsprache (Urk. 5/3) nahm dieser keine nachvollziehbare, durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nachkommt. Bereits für den Monat Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach, worauf die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen verfügte (Urk. 5/26). Auch für die Kontrollperiode Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach und mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin ihn während 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/27). Der Beschwerdeführer ist damit wiederholt seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nachgekommen.
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.4 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünfzehn Tagen liegt im obersten Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens (vgl. E. 1.5). In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. E. 3.2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens im obersten Bereich nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von fünfzehn Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 7. April 2014 Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerDisler