Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00060




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 22. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, arbeitete seit 1. September 2001 in einem Pensum von 70 % als Haushelferin bei der Y.___ (Urk. 8/204-205). Wegen Kniebeschwerden (Gonarthrose rechts bei Status nach Knie-Totalprothese, Urk. 3/13 S. 2, Eintrag vom 18. August 2009) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/13 S. 2, Eintrag vom 25. Juli 2009). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 3/10) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollumfänglichen in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.

    Am 31. Oktober 2012 (Urk. 3/11) meldete sich die Versicherte wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung (unter anderem lumbospondylogenes Syndrom, Urk. 3/13 S. 11) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im November 2012 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2013 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 8/205-205).

1.2    Am 4. Juni 2013 (Urk. 8/211) meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 12. Juni 2013 (Urk. 8/207-210) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Diese verneinte mit Verfügung vom 12. November 2013 (Urk. 8/137-140) - ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit - für die Periode 4. Juni bis 12. August 2013 mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und legte den versicherten Verdienst unter Bejahung der Anspruchsberechtigung ab 13. August 2013 - ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit - auf Fr. 747.-- (20 % des versicherten Verdienstes von
Fr. 3‘735.--) fest. Weiter forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/102-104) die für die Monate Juni und Juli 2013 (richtig: Juni 2013, Urk. 8/31) bereits ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘770.70 zurück.

    Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/113) hiess die Kasse mit Entscheid vom 12. März 2014 (Urk. 2/1) in Bezug die Anspruchsberechtigung in dem Sinne teilweise gut, als sie - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit bereits ab 1. August 2013 - ab diesem Datum die Anspruchsberechtigung beim unveränderten versicherten Verdienst von
Fr. 747.-- bejahte. An der Rückforderung hielt sie mit Einspracheentscheid vom gleichen Datum (Urk. 2/2) fest.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 14. April 2013 (richtig; 2014) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab
4. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 sowie um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2013 auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 3‘735.-- (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte am 7. Mai 2014 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 9. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums, BGE 136 V 95 E. 5.1 mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein.

1.2

1.2.1    Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium.

1.2.2    Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass ein Behinderter (Neubehinderter, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2).

1.2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

1.3    Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Entscheide damit (Urk. 2/1-2), dass die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nur bis zum Entscheid der anderen Versicherung bestehe. Dieser Entscheid der Invalidenversicherung sei mit Verfügung vom 15. Mai 2012 getroffen worden, weshalb bei erneutem Gesuch nicht von einer erstmaligen Anmeldung gesprochen werden könne und kein Raum für eine Vorleistung der Arbeitslosenversicherung bestehe.

    Eine Auszahlung einer vollen Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 28 AVIG komme sodann ebenfalls nicht in Frage, könne doch angesichts des erneuten Rentengesuches nicht mehr von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden.

2.2    Die Beschwerdeführerin ihrerseits ging von einer Anwendbarkeit sowohl von Art. 70 ATSG (grundsätzlich) wie auch von Art. 28 AVIG (während der Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit) aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 28 und S. 8 Ziff. 37).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass Dr. med. Z.___, Oberarzt, sowie Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik des B.___, in ihrem Gutachten vom 12. April 2013 (Urk. 3/13) zu Handen der Invalidenversicherung folgende Diagnosen stellten (S. 11):

-    Symptomatische Gonarthrose beidseits, rechtsbetont seit 2004

-    mit belastungsverstärkten Reizerscheinungen rechts > links

-    rechts Status nach Einlage einer Totalendoprothese am 13. März 2009

-    Reaktivierung des Reizzustandes seit Kniekontusion am 1. April 2011

-    szintigraphisch 30. November 2011 beginnende Lockerungszeichen ti-bial

-    konventionell radiologisch 29. Januar 2013 keine Lockerungszeichen

-    links retropatelläre und femorotibiale Gonarthrose (Röntgen 29. Januar 2013) sowie klinisch Zeichen einer Innenmeniskusläsion

-    Lumbospondylogenes Syndrom, akzentuiert seit Mai 2012

-    mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits

-    bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung/-Fehlform und Haltungsinsuffizienz

-    radiologisch degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS, Osteochondrosen, Spondylosen und Diskushernie L4/5 sowie L5/S1),

-    Tendovaginitis stenosans de Quervain links seit 2012

-    Bilaterale Rhizarthrose, symptomatisch seit 2012

-    Chronisch venöse Insuffizienz Grad II

-    Arterielle Hypertonie

    Die Gutachter attestierten eine grundsätzlich 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei diversen funktionellen Einschränkungen (Knien, Hocke, Kniebeugen, mit Gewichten hantieren). Sie führten indes aus, aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen sei ein weiterer Einsatz in der angestammten Tätigkeit weder realistisch noch sinnvoll, zumal prognostisch eine weitere Verschlechterung insbesondere der Kniebeschwerden mit wiederkehrender Aktivierung der Gonarthrose beidseits wahrscheinlich sei. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ in der Hauswirtschaft spätestens seit dem 29. Januar 2013 (Begutachtungsdatum), aufgrund der Anamnese indes bereits seit Mai 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gingen sie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (S. 12).

3.2    Mit Zeugnis vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/183) attestierte Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, von der Klinik D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juni bis 31. Juli 2013.

    Am 29. Juli 2013 (Urk. 8/156) erwähnte er eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. August 2013, was er am 28. August 2013 (Urk. 8/157-159) bestätigte (unter Hinweis auf eine Leistung von 10 bis 15 %) und dabei folgendes Stellenprofil nannte: Nicht länger als 10 min. stehen, gehen; liegen erträglich; knien gar nicht möglich; ausführbar: Überwachungsaufgaben ohne Körpereinsatz.

    Am 3. September 2013 (Urk. 8/160) nannte er den Beginn einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit am 26. Juni 2011, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. August 2013.

    Am 14. November 2013 (Urk. 8/133) attestierte er eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 2. Juli 2013.

    Am 21. November 2013 (Urk. 8/115) berichtete Dr. C.___ - auf entsprechende Anfrage - zu Händen der Stadtverwaltung, Abteilung Soziales, Sozialhilfe. Er führte aus, die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhten einerseits auf den subjektiven Angaben, anderseits auf den objektivierbaren Befunden und könnten, insbesondere da das Ausmass der Beschwerden Schwankungen unterworfen sei und nicht täglich Konsultationen stattfänden, oft erst im Nachhinein beurteilt werden. So könnten die Angaben bezüglich Arbeitsunfähigkeit durchaus variieren. Wenn also gelegentlich leicht divergierende Angaben bestünden, könnten diese auf Änderungen der Einsatzfähigkeit beruhen oder auf zeitlichen Differenzen in der Erfassung bzw. Beurteilung der aktuellen oder durchgemachten Einsatzmöglichkeiten. Aufgrund der Aufzeichnungen zur medizinischen Situation hätten sich die Beschwerden nach einer akuten Schmerzsituation im Frühjahr bis Mai 2013 dank physiotherapeutischen und medikamentösen Massnahmen wieder etwas beruhigt, so dass tatsächlich ab dem 1. Juni 2013 wenigstens eine geringe, 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.

    Die nämliche Restarbeitsfähigkeit bestätigte Dr. C.___ im nachfolgenden Verlauf mehrfach (Urk. 8/80, Urk. 8/89, Urk. 8/97, Urk. 8/100, Urk. 8/108).

3.3    Am 15. August 2013 (Urk. 8/153-155) hatten Dr. med. E.___, leitender Arzt, und med. prakt. F.___, Assistenzarzt, Rehaclinic G.___, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juli 2013 berichtet und auf die durchgeführten Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie/Ergonomie, ckengruppe, Medizinische Trainingstherapie, Heublumenwickel, Funktionsmassage, Progressive Muskelentspannung) verwiesen. Sie führten aus, die Zuweisung sei bei kontinuierlich zunehmenden Lumbalgien und Lumboischialgien sowie seit eineinhalb Jahren zunehmender Arbeitsunfähigkeit sowie eingeschränkter Belastbarkeit samt Selbständigkeit im alltäglichen Leben erfolgt. Initial sei es zu muskulärer Schmerzsymptomatik in der LWS sowie unteren Region der Brustwirbelsäule (BWS) gekommen. Bei angepasster Medikation sei es zur spürbaren Rückbildung der Schmerzsymptomatik gekommen. Am 23. Juli 2013 sei die Patientin in gebessertem, stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

    Am Tag des Austritts (Urk. 8/172) hatte med. prakt. F.___ noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli bis 12. August 2013 attestiert.


4.

4.1    Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, dass eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a ATSG nur besteht, bis ein Entscheid der anderen Versicherung (vorliegend der Invalidenversicherung) vorliegt.

    Dass aber nach einem rechtskräftigen rentenabweisenden Entscheid zeitlebens keine Koordinationsmöglichkeit und damit keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkassen mehr gegeben sein soll, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Im Gegenteil ist der Sinn der Bestimmung, dass Versicherte, welche sich sowohl bei der Arbeitslosenversicherung wie auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet haben, einstweilen Leistungen der Arbeitslosenversicherung enthalten, welche - bei positivem Rentenentscheid - gegenüber der Invalidenversicherung einen Verrechnungsanspruch geltend machen können. Wenn indes eine Anmeldung durch die Invalidenversicherung rechtskräftig abgelehnt wird, die versicherte Person (wieder) einer Arbeitstätigkeit nachgeht, damit Beitragszeit generiert und hernach arbeitslos sowie wieder arbeitsunfähig wird, handelt es sich um eine neue Sachverhaltskonstellation, welche mit der bereits beurteilten in keinem relevantem Zusammenhang steht. Damit kann die Arbeitslosenversicherung ihre Vorleistungspflicht nicht wegen eines gegebenenfalls Jahre zurückliegenden (negativen) Rentenentscheids bei nunmehr geändertem Sachverhalt verneinen.

    Hinzu kommt, dass ein sinngemässes Abstützen auf den erfolgten Rentenentscheid zur Folge hätte, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Leistungen erbringen müsste, wurde doch im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von lediglich 12.12 % errechnet (Urk. 3/10) und wäre die Beschwerdeführerin nach dieser Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.

    Der Haltung der Beschwerdegegnerin kann demnach in doppelter Hinsicht nicht gefolgt werden, was zur Folge hat, dass sie grundsätzlich (vor-)leistungspflichtig ist.

4.2

4.2.1    Zum Umfang der Vorleistungspflicht ergibt sich, dass laut Kreisschreiben des seco die behinderte Person auf Grund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung hat, wenn nicht von offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit auszugehen und sie grundsätzlich bereit ist, im Umfang der allenfalls in einer ärztlichen Diagnose festgestellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit anzunehmen (mindestens 20 %). Das bedeutet, die Vermittlungsbereitschaft muss sich bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (Kreisschreiben ALE B254). Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Weisung (BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.4).

4.2.2    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2013 - zu 20 % arbeitsfähig war in einer leidensangepassten Tätigkeit. So gingen die Gutachter des B.___ im April 2013 wegen der Knie- und Rückenbeschwerden von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als mitarbeiterin der Y.___ aus, bestätigten indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, vorwiegend sitzend, E. 3.1). Nach einer offenkundigen Verschlechterung der Situation wurde vom 3. bis 23. Juli 2013 eine stationäre Therapie durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden konnte bei Attest einer noch bis 12. August 2013 dauernden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3). Der behandelnde Orthopäde ging dann Ende Juli 2013 von einer Teilarbeitsfähigkeit von 20 % bereits ab 1. August 2013 aus und bestätigte diese Restarbeitsfähigkeit in seinen nachfolgenden Zeugnissen unter Verweis auf die Notwendigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.2).

    Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nachfolgend zu beleuchtenden Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit - grundsätzlich im Ausmass von 20 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit und bereit war, wenigstens in diesem Umfang eine Stelle anzunehmen (Urk. 8/207 Ziff. 3). Sie hat demnach Anspruch auf volle Taggelder, und zwar jedenfalls ab 1. August 2013.

4.2.3    Den vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 8/1-72) sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss um Arbeit bemüht hätte und sich allenfalls unter diesem Titel die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit (in Bezug auf die noch verbleibende 20%ige Arbeitsfähigkeit) stellen würde. Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin vollumfänglich vorleistungspflichtig ist.

4.3

4.3.1    Zu beleuchten ist sodann die Zeitspanne des Beginns der Arbeitslosigkeit vom 4. Juni bis 31. Juli 2013, während der die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde.

4.3.2    Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Atteste des behandelnden Dr. C.___ lediglich auf die angestammte Tätigkeit bezogen, wurde die Beschwerdeführerin doch von den B.___-Ärzten bereits im April 2013 für voll arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ befunden und sie verlor ihre Stelle aus gesundheitsbedingten Gründen. Sodann steht fest, dass Dr. C.___ echtzeitlich (am 23. Mai 2013) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2013 attestierte und am 29. Juli 2013 - nach dem Austritt aus der Rehaclinic G.___ - die Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit ab
1. August 2013 bestätigte (E. 3.2). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitslosigkeit bis am 31. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig und damit nicht vermittlungsfähig war.

4.3.3    Währenddem diese Folgerung für die Zeit der Hospitalisation unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 8 Ziff. 37), ging die Beschwerdeführerin sinngemäss von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit bereits ab 4. Juni 2013 (bis zum Tag vor Klinikeintritt: 2. Juli 2013) sowie nach der Entlassung (ab dem Folgetag: 24. Juli 2013) aus und machte für diese Periode eine subjektiv und objektiv bestehende Vermittlungsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 8 Ziff. 36).

    Dieser Ansicht kann angesichts der eindeutigen echtzeitlichen Arztberichte nicht gefolgt werden. Einzige Anhaltspunkte für das Vorliegen der minimalen Arbeitsfähigkeit von 20 % sind die erst nachträglich erstellten Berichte von Dr. C.___ (vom 3. September, 14. November und 21. November 2013, E. 3.2). Diese stehen aber im Widerspruch zu seinen echtzeitlichen Attesten und seine Darstellung, wonach das Ausmass der Beschwerden Schwankungen unterworfen sei und - da nicht täglich Konsultationen stattfänden dieses oft erst im Nachhinein beurteilt werden könne, vermag jedenfalls das am 29. Juli 2013 erstellte Attest der Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit per 1. August 2013 nicht zu begründen. Denn wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich am 29. Juli 2013 bereits zu 20 % arbeitsfähig gewesen wäre, wie dies Dr. C.___ nachträglich geltend macht, hätte er dies echtzeitlich bestätigen müssen, was er aber nicht getan hat.

    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Juni bis 31. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig war.

4.3.4    Bei dieser Ausgangslage ergibt sich vorliegend die Situation, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Arbeitslosigkeit vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig war und ab 1. August 2013 dauernd zu 20 % arbeitsfähig. Mithin liegt bei einer (nachträglichen) Gesamtbetrachtung ein Doppelsachverhalt in dem Sinne vor, dass die Beschwerdeführerin bei grundsätzlich 20%iger Arbeitsfähigkeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit während knapp zwei Monaten vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig war. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Periode Anrecht auf Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 AVIG hat.

    Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG wie auch das Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 AVIG eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Vermittlungsfähigkeit darstellt (E. 1.2.1). Vom logischen Ablauf her setzt die Ausrichtung von Taggeldern bei vorübergehender Erkrankung die festgestellte grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit voraus. Ist ein Invalider vollumfänglich arbeitsunfähig, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, namentlich auch nicht auf solche bei vorübergehender Erkrankung. Er kann mithin nicht während 30 Tagen (gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG) Taggelder beziehen und dann vorbringen, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und er sei nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig. In dieser Konstellation besteht kein Leistungsanspruch.

    Vorliegend gestaltet sich der Sachverhalt derart, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 3/11) und nach der Entlassung und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vollumfänglich arbeitsunfähig war. Bei dieser Ausgangslage fiel sie bei Beginn der Arbeitslosigkeit (Anmeldung per 4. Juni 2013) nicht unter die Norm von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG, weil sie nicht im Ausmass von wenigstens 20 % arbeitsfähig war (E. 1.1). Dass sich die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nachträglich als bloss vorübergehend herausstellte und ab 1. August 2013 eine (minimale) 20%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war, ändert hieran nichts. Im Zeitpunkt der erstmaligen Relevanz einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit war diese nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestand und damit auch nicht auf vorübergehende nach Art. 28 Abs. 1 AVIG.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 4. Juni bis 31. Juli 2013 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatte und ihr ab 1. August 2013 - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ungekürzte Taggelder zustehen (jeweils unter Berücksichtigung allfälliger Taggelder der Krankentaggeldversicherung). In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    Da die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2013 keinen Anspruch auf Tag-gelder der Arbeitslosenversicherung hatte, erweist sich die Rückforderung der ausgerichteten Taggelder (Urk. 2/2) als rechtens. Denn nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ASTG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diesbezüglich ist die Beschwerde demnach abzuweisen.


7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin angesichts des in masslicher Hinsicht bloss als geringfügig zu betrachtenden Unterliegens Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 12. März 2014 betreffend Anspruchsberechtigung und versicherter Verdienst insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ab 1. August 2013 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde, wie auch jene gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2014 betreffend Rückforderung, abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger