Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00061




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 17. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1950 geborene X.___ war vom 9. August 2006 bis 30. April 2012 als Mitarbeiter Elektromontage bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/259-260 und Urk. 7/254-257). Am 12. April 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/252) und am 12. Mai 2012 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2012 (Urk. 7/254-257). Die Arbeitslosenkasse Unia, Zahlstelle Uster 60/727, brachte in der Folge Taggelder zur Ausrichtung basierend auf einem versicherten Verdienst von zunächst Fr. 6'310.-- (Urk. 7/167-168).

1.2    Mit Verfügung vom 5. September 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 7/131-132). Daraufhin teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit, dass der versicherte Verdienst per 1. Oktober 2013 entsprechend der Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit auf Fr. 4‘525.-- reduziert werde (Urk. 7/126-127). Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/90-91) hin setzte die Kasse den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 15. Januar 2014 ab Beginn der Rahmenfrist neu auf Fr. 6‘555.-- fest. Gleichzeitig bestätigte sie dessen Herabsetzung auf 71 % und somit Fr. 4‘654.-- mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 (Urk. 7/77-80). Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/75-76) wies sie am 25. März 2014 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 14. April 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Beibehaltung des versicherten Verdienstes von Fr. 6‘555.-- auch ab 1. Oktober 2013 (S. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss am 24. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 29. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Dieses beträgt 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes an einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

1.2    Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

    Art. 40b AVIV sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes in Ausnahmefällen vor. Im Regelfall wird der versicherte Verdienst auf der Basis des im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohnes berechnet, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist demzufolge der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) - tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3).

1.3    Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art40b AVIV soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte. Die Verordnungsbestimmung betrifft nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat (BGE 133 V 524 E. 5.2 und BGE 140 V 89 E. 5.1).


2.    

2.1     Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung des versicherten Verdienstes von Fr. 6‘555.-- um 29 % ab 1. Oktober 2013.

2.2.    Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion mit der Anwendung von Art. 40b AVIV im Anschluss an die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2013 und führte zudem aus, der von der IV-Stelle angenommene Lohn im Betrag von Fr. 78‘650.-- basiere auf einer 100%igen Erwerbstätigkeit ohne Einbussen, weshalb die Aussage, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im früheren Lohn niedergeschlagen habe, widersprüchlich sei (Urk. 7/77-80 S. 1 f. und Urk. 2 Ziff. 8). Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eingetreten, sondern habe seine Erwerbsfähigkeit schon seit längerer Zeit beeinträchtigt. Er verwies hierzu beispielsweise auf das Arbeitszeugnis der Z.___, die das damalige Arbeitsverhältnis wegen seines Rückenleidens per 31. Januar 2006 beendet habe (Urk. 7/92). Schon damals sei ein Antrag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung abgelehnt worden (Urk. 7/90-91 und Urk. 1 S. 1 f.).


3.

3.1    Art. 40b AVIV kommt nach dem Gesagten (E. 1.2-1.3) zur Anwendung, wenn der Versicherte unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit erleidet. Der versicherte Verdienst von behinderten Personen gemäss Art. 40b AVIV bestimmt sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Auch wenn mit dieser Verordnungsbestimmung nicht allein die Koordination mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezweckt wird, ist dabei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich. Auch für den Zeitpunkt der Herabsetzung ist das Verfügungsdatum der Invalidenversicherung entscheidend (Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3 sowie 8C_824/2013 vom 30. September 2014 E. 5 und die Verwaltungsweisung des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, AVIG-Praxis ALE, B 256a und 256d).

3.2    Nach Lage der Akten stellte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. September 2013 einen Invaliditätsgrad von 29 % fest (Urk. 7/131-132 und Urk. 1). Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer bereits Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Der Gesundheitsschaden hatte beim zuletzt ausbezahlten Lohn einen gewissen Niederschlag gefunden, da der Beschwerdeführer seit Mai 2011 wegen Krankheit teilweise an der Arbeitsleistung verhindert war (Urk. 7/259) und in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses offenbar (teilweise) Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 7/261-266 und Urk. 7/176-277). Beim ab Beginn der Rahmenfrist berücksichtigten Verdienst rechnete die Kasse in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2014 allerdings zutreffend mit dem (ganzen) zuletzt erzielten Einkommen von 13 mal Fr. 6‘050.-- (Urk. 7/77-78 Ziff. 1).

    Trotz seines massgeblichen Einflusses auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades blieb dieses Valideneinkommen - gleich wie die übrigen Elemente der Invaliditätsbemessung - unbestritten, weshalb der Beschwerdeführer darauf zu behaften ist. Nach erfolgter Prüfung des Invaliditätsgrades durch die hiefür zuständige IV-Stelle fällt die erneute „vorfrageweise“ Berechnung durch die Beschwerdegegnerin entgegen den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) von vornherein ausser Betracht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3).

3.3    Einzig mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Jahr 2006 eine Arbeitsstelle wegen Rückenbeschwerden verloren habe – was auch Gegenstand eines IV-Verfahrens gewesen sei (Urk. 1), ist eine rückenbedingte Lohneinbusse am neuen Arbeitsort, an dem er während sechs Jahren als Elektromonteur tätig war, nicht dargetan. Der Beschwerdeführer konnte im Laufe dieses Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG auch von Lohnerhöhungen profitieren. Zu Beginn betrug sein Gehalt laut Arbeitsvertrag vom 2. August 2006 Fr. 5‘600.-- brutto (Urk. 7/268-269), zuletzt erzielte er einen Verdienst von Fr. 6‘050.-- (beides zuzüglich eines 13. Monatslohnes). Im Weiteren ging selbst der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 12. März 2012 davon aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung erst seit Mai 2011 bestehe (Urk. 7/181189).

    Auch aus den aufliegenden Arztberichten vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar bescheinigte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 24. März 2006 wegen den Rückenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nurmehr für leichtere Tätigkeiten (Urk. 7/97-100; vgl. auch Urk. 7/102). Dennoch nahm der Beschwerdeführer im August 2006 seinen gelernten Beruf als Elektromonteur (Urk. 7/185 Ziff. 5.2) wieder auf und vermochte diese Tätigkeit während Jahren klaglos auszuüben (Urk. 7/259-60, Urk. 7/267-268). Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, dass er dabei eine gesundheitsbedingte Lohneinbusse - auch im Vergleich zur Tätigkeit bei der Z.___ als Verdrahter (vgl. Urk. 7/9296) - hätte hinnehmen müssen.

3.4    Angesichts der erheblichen Lohnunterschiede je nach Branche und Betrieb und nach der individuellen Leistung ist es sodann auch nicht offenkundig, dass der zuletzt vom Beschwerdeführer erzielte Verdienst tiefer war, als das mutmassliche Erwerbseinkommen eines gesunden gelernten Elektromonteurs mit derart langjähriger Berufserfahrung (vgl. der Einwand in Urk. 1), wobei auch aus einem eher tiefen Lohn nicht unmittelbar auf gesundheitsbedingte Lohneinbussen geschlossen werden könnte.

3.5    Schliesslich kann es angesichts der Massgeblichkeit der von der IV-Stelle festgestellten Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Lauf seiner auf eine nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gerichteten – Tätigkeit beim B.___ (vgl. Urk. 7/191-193) von anfänglich 50 % auf 87 % steigern konnte (vgl. das Zeugnis vom 30. November 2012 in Urk. 3).

    Zusammenfassend erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 25. März 2014 bestätigte Kürzung des versicherten Verdienstes per 1. Oktober 2013 auf Fr. 4‘654.-- mit Blick auf den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 29 % als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli