Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2014.00074 damit vereinigt: Al.2014.00106 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 2. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, war letztmals vom 29. Oktober bis 23. November 2012 als Bauarbeiter bei der Z.___ (Urk. 7/53 Ziff. 15) beschäftigt, als er sich am 21. November 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab 24. November 2012 zur Verfügung stellte (Urk. 7/54). In der Folge bezog der Versicherte in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. November 2012 bis 23. November 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/56).
Während der Zeit vom 8. Juli bis 25. Oktober 2013 war der Versicherte erneut im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Z.___ als Schaler tätig (Urk. 7/62) und stellte sich anschliessend am 30. Oktober 2013 beim RAV erneut der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Datum zur Verfügung (Urk. 7/55).
1.2 Am 6. Dezember 2013 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Versicherten wegen ungenügend nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/2) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 30. Juli bis 29. Oktober 2013 für elf Tage mit Beginn am 30. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die vom Versicherten am 6. April 2014 gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies das AWA mit Entscheid vom 15. April 2014 (Urk. 7/12 = Urk. 2) ab.
1.3 Am 19. Februar 2014 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Versicherten wegen ungenügend nachgewiesener Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 2. bis 17. Ja-nuar 2014 (Urk. 11/6/1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 11/6/2) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 7. bis 31. Januar 2014 für vier Tage mit Beginn am 1. Februar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die vom Versicherten am 24. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 19. Feb-ruar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 11/6/5) wies das AWA mit Entscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 11/6/6 = Urk. 11/2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben, es seien die Arbeitsbemühungen für September 2013 nicht aus dem Recht zu weisen und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für elf Tage abzusehen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 Stellung nahm (Urk. 9). Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 17. Juni 2014 dem Beschwerdegegner zugestellt (Urk. 10).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 11/2) erhob der Versicherte am 22. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage abzusehen (Urk. 11/1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2014 (Urk. 11/5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2014 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 11/7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Einspracheentscheide vom 15. April 2014 (Urk. 2) und vom 23. Mai 2014 (Urk. 11/2) sind Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Nachweisen von Arbeitsbemühungen. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. AL.2014.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2014.00074 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in
Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren
Nr. AL.2014.00106 ist als dadurch erledigt abzuschreiben und dessen Akten sind im vorliegenden Prozess als Urk. 11/1-7 zu führen.
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und
C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz. 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1).
2.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2275 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Laut Art. 3 dieser Bestimmung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wobei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne entschuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten.
3.
3.1 Als erstes zu prüfen ist der Einspracheentscheid vom 15. April 2014 (Urk. 2).
3.2 Darin stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Obliegenheit, sich um Arbeit zu bemühen, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bestehe, ab dem man um die drohende Arbeitsunfähigkeit wisse. Obwohl es sich bei dem vom Beschwerdeführer während der Zeit vom 8. Juli bis 25. Oktober 2013 ausgeübten temporäre Arbeitsverhältnis um ein unbeschränktes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer dieses Arbeitsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Denn es habe sich dabei um ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gehandelt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, während der letzten drei Monate vor der Neuanmeldung zum Leistungsbezug per 30. Oktober 2013, mithin vom 30. Juli bis 29. Oktober 2013, und nicht lediglich während der siebentätigen Kündigungsfrist Arbeitsbemühungen nachzuweisen (S. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor seinem Wiedereintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine Kenntnis der tatsächlichen Dauer seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb gehabt habe (S. 4), und dass ihm die Z.___ einen neuen unbefristeten Einsatz per Ende Oktober 2013 in Aussicht gestellt habe. Dieser sei alsdann nicht zustandegekommen. Da er seit dem Zeitpunkt vom 21. Oktober 2013, als er von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhielt, in genügendem Umfang Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für elf Tage nicht gerechtfertigt (S. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärangestellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Monate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vier-ten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeits-vertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7).
4.2 In den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatzvertrag zwischen der Z.___ und dem Beschwerdeführer vom 5. Juli 2013 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der B.___ mit Beginn am 8. Juli 2013 (Urk. 7/60). Vertraglich wurde darin vom ersten bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von sieben Tagen (von Freitag auf Freitag) sowie ab dem siebten Monat des ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart. Des Weiteren befindet sich ein Schreiben der Z.___ vom 25. Oktober 2013 bei den Akten, worin diese gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte, dass sie dessen am 8. Juli 2013 aufgenommenen Arbeitseinsatz mündlich per 25. Oktober 2013 gekündigt habe.
5.
5.1 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Z.___ einen zeitlich unbeschränkten Arbeitseinsatz vereinbarte, und dass diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen mündlich am 18. Oktober 2013 per 25. Oktober 2013 kündigte.
5.2 Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegegner nicht zu folgen, wenn er im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vereinbarten Kündigungsfrist von 7 Tagen während des gesamten Arbeitsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Denn einerseits geht die vereinbarte Kündigunsfrist von sieben Tagen für die ersten sechs Monate nach Beginn des Arbeitseinsatzes über die Mindestvorschriften von Art. 19 Abs. 4 AVG, wonach für die ersten drei Monate eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Tage gilt, hinaus. Des Weiteren wurde im Einsatzvertrag in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AVG ab dem siebten Monat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart.
5.3 Auf eine drohende Arbeitslosigkeit vor dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Z.___ kann auch nicht auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft lediglich kurzfristige Arbeitseinsätze von jeweils einigen wenigen Monaten Dauer ausübte, sowie auf Grund des Umstandes, dass in der Winterzeit in der Baubranche erfahrungsgemäss weniger Bauarbeiter beschäftigt werden als im Sommer, geschlossen werden. Zwar mag es durchaus sein, dass Unternehmen in der Baubranche in der Winterzeit weniger temporäre Arbeitseinsätze benötigen als in der Sommerzeit. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Kündigung des Arbeitseinsatzes Ende Oktober 2013 hätte rechnen müssen und sich deshalb bereits drei Monate vor diesem Zeitpunkt um Arbeit hätte bemühen müssen. Denn obwohl Bauunternehmen erfahrungsgemäss in der Winterzeit weniger Personal benötigen, war es nicht auszuschliessen, dass der Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers dessen Arbeitseinsatz auch nach Beginn der Winterzeit allenfalls weiterhin benötigt hätte.
5.4 Der Beschwerdeführer hatte vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der mündlichen Kündigung und mithin ab dem 18. Oktober 2013 Kenntnis, dass der Arbeitseinsatz am 25. Oktober 2013 enden werde. Demzufolge war er erst ab dem 18. Oktober 2013 verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen.
6.
6.1 Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Oktober 2013 (Urk. 7/34) hat der Beschwerdeführer innerhalb dieser Kontrollperiode, in der Zeit vom 18. bis 30. Oktober 2013 insgesamt fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei er eine Stellenbewerbung am 21., eine am 23., eine am 25., eine am 28. und eine am 30. Oktober 2010 getätigt hat.
6.2 Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 18. bis 30. Oktober 2013 (13 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 4.34 (13 ÷ 30 x 10) bis 5.2 (13 ÷ 30 x 12) Arbeitsbemühungen tätigen.
6.3 Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 18. bis 30. Oktober 2013 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 7/34), hat die anteilsmässig erforderliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2013 daher erfüllt. Damit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich im Monat Oktober 2013 in genügendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nachgekommen.
6.4 Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG im Monat Oktober 2013 nicht erfüllt, weshalb der Einspracheentscheid vom 15. April 2014 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 11/2).
7.2 Der Beschwerdegegner ging darin davon aus, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informationsveranstaltung besucht habe und daher habe wissen müssen, dass die Verpflichtung zur Stellensuche nur während des Bezugs von kontrollfreien Tagen und nicht während des Bezugs eines unbezahlten Urlaubs entfalle (Urk. 3). Entgegen diesbezüglicher Vorbringen des Beschwerdeführers, sei eine unrichtige Auskunft des für ihn zuständig gewesenen Beraters des RAV in Bezug auf die Verpflichtung zur Stellensuche während des Bezugs eines unbezahlten Urlaubs auf Grund einer gegenteiligen telefonischen Aussage des Beraters des RAV sowie auf Grund eines gegenteiligen Eintrages im prozessorienteierten Beratungsprotokoll des RAV nicht belegt (S. 2).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihn der für ihn zuständige Berater des RAV spätestens anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. Dezember 2013, als er beim RAV sein Gesuch um Bezug von Ferien eingereicht habe, auf die Pflicht zur Stellensuche während des unbezahlten Urlaubs hätte hinweisen müssen. Daran ändere nichts, dass er am 9. Januar 2013 eine Informationsveranstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht habe (Urk. 1 S. 5). Anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. Dezember 2013 habe ihm das RAV lediglich mitgeteilt, dass er für fünf kontrollfreie Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde. Damit habe das RAV die ihm obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt (Urk. 1 S. 6).
8.
8.1 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung vermag denn auch eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts
C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).
8.2 Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 8.1) muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung beim RAV unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung, so insbesondere auch während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes (Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 26. März 2004 E. 3.2) unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Gleiches gilt während eines Auslandaufenthaltes zu Reisezwecken. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).
8.3 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1).
Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1).
Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2).
8.4 Nach Gesagtem steht auf Grunde der Angaben des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 11/6/23) und der Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informationsveranstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht hat, und dass ihm das RAV anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. Dezember 2013 mitgeteilt hat, dass er während der kontrollfreien Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde. Es ist daher davon auszugehen, dass das RAV den Beschwerdeführer an der Informationsveranstaltung vom 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. Dezember 2013 über die für die kontrollfreien Tage im Sinne Art. 27 Abs. 1 AVIV geltende Rechtslage aufklärte, wonach eine versicherte Person während kontrollfreien Tagen nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen muss. Hinweise dafür, dass das RAV dem Beschwerdeführer insofern eine unrichtige Auskunft erteilt, als dass er sich auch während des unbezahlten Urlaubs nicht um Arbeiten bemühen müsse, finden in den Akten keine Stütze. Offensichtlich hat das RAV den Beschwerdeführer indes anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. Dezember 2013 nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich während der Zeit der unbezahlten Ferien um Arbeit bemühen müsse. Darin ist jedoch keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV zu erkennen. Denn bei der Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen handelt es sich, wie erwähnt (vorstehende E. 8.1), um eine elementare Verhaltensregel, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Nach der Rechtsprechung hat eine versicherte Person daher auch während der Kündigungsfrist und während eines Auslandaufenthaltes sich unaufgefordert um Arbeit zu bemühen (vorstehende E. 8.2). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass dies auch für einen unbezahlten Urlaub zu gelten hat. Denn bei den Arbeitsbemühungen handelt es sich nicht bloss um eine Auflage der Arbeitsmarktbehörden. Vielmehr stellen dokumentierte Arbeitsbemühungen den sichtbaren Beweis der subjektiven Bereitschaft der versicherten Person dar, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen zu wollen, weshalb es im eigenen Interesse der Versicherten steht, alles zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wozu die intensive und bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit auch möglichst frühzeitige Stellensuche eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte, die jedem Arbeitssuchenden ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5).
8.5 Sollte der Beschwerdeführer geglaubt haben, dass er nicht nur während kon-trollfreien Tagen sondern auch während des unbezahlten Urlaubs von der Verpflichtung um Arbeit bemühen müsste, könnte er aus dieser unrichtigen Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auf Grund der Auskünfte des RAV zur Rechtslage bei kontrollfreien Tagen anlässlich der Informationsveranstaltung am 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer nicht berechtigt anzunehmen, er sei während der Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Eine solche rechtsirrtümliche Auffassung hätte der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, zumal nach Lage der Akten ein solcher Rechtsirrtum für die Organe der Arbeitslosenversicherung auch nicht erkennbar war, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Aufklärung bestand (BGE 124 V 222 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, das der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. November 2012 (Urk. 11/6/45) arbeitslos gemeldet war und damit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitslosen hätte vertraut sein sollen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer hat im Monat Januar 2014 unbestrittenermassen (Urk. 1) vom 1. bis 6. kontrollfreie Tage und vom 7. bis 17. dieses Monats unbezahlten Urlaub bezogen (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/6/3-4). Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2014 (Urk. 11/6/28) hat er in dieser Kontrollperiode sechs Stellenbemühungen nachgewiesen, welche er in der Zeit vom 20. bis 31. Januar 2014 getätigt hatte.
9.2 Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 7. bis 31. Januar 2014 (25 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 8 (25 ÷ 31 x 10) bis 9.6 (25 ÷ 31 x 12) Arbeitsbemühungen tätigen.
9.3 Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 7. bis 31. Janaur 2014 lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachwies, hat die anteilsmässig erforderliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2014 daher nicht erfüllt. Damit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich in diesem Monat in genügendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nicht nachgekommen.
10.
10.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
10.2 Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen.
10.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
10.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 10.2) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 11/2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).
11.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Beschwerde vom 30. April 2014 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2014 (Urk. 2; Prozess Nr. AL.2014.00074) qualifiziert durch eine nicht über eine juristische Ausbildung verfügende Privatperson vertreten. Auf Grund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung nicht unentgeltlich erfolgte (Urk. 1 S. 6).
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 30. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2014 eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Prozess Nr. AL.2014.00106 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2014.00074 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. AL.2014.00106 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. In Gutheissung der Beschwerde vom 30. April 2014 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2014 ersatzlos aufgehoben.
3. Die Beschwerde vom 22. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 wird abgewiesen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz