Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00078




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 9. Juli 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin





    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. März 2014 ihre Verfügung vom 19. Februar 2014 betreffend Verneinung des Anspruchs der Versicherten auf Arbeitslosentschädigung ab 11. Februar 2014 mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 7/15),

    nach Einsicht in die am 7. Mai 2014 der Post aufgegebene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2014 (Urk. 6),

    

    in Erwägung, dass

    die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG),

    für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG),

    die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

    für die Ermittlung der Beitragszeit jeder Kalendermonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV), wobei Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden und je 30 Kalendertage als Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV),


    in weiterer Erwägung, dass

    sich die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2014 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 7/14), so dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. Februar 2012 bis am 10. Februar 2014 dauerte,

    aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 bis zu der von ihr ausgelösten frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2013 bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 3/2, Urk. 7/17, Urk. 7/23), was eine Beitragszeit von acht Monaten ergibt,

    auch unter der Berücksichtigung der Anstellung bei der Z.___ AG vom 6. August bis 30. November 2012 (Urk. 3/1-3, Urk. 7/11) keine genügende Beitragszeit erreicht werden kann, dauerte diese Beschäftigung doch offensichtlich weniger als vier Monate,

    die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, welche für die Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit sprechen, vielmehr selber einräumt, 12 Monate minus sechs Tage gearbeitet zu haben (Urk. 1),

    nach dem Gesetzeswortlaut eine Beitragszeit von zwölf Monaten dem absoluten Minimum entspricht und schon ein einziger fehlender Tag dazu führt, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht,

    die Beschwerdeführerin keine Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG geltend macht und sich solche auch den Akten nicht entnehmen lassen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner