Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2014.00081 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 23. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war zuletzt seit 1. Oktober 2011 bei der Y.___ AG, Z.___, als Store-Agent tätig und kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. Juli per 31. Oktober 2013 (Urk. 6/41, Urk. 6/43, Urk. 6/47 Ziff. 2-3).
Am 8. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab selbigem Datum an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle zur Verfügung (Urk. 6/44-45).
Gestützt auf die Meldung des RAV vom 20. Dezember 2013 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 6/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Dezember 2013 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten dagegen am 17. Februar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/4) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. April 2014 teilweise gut und stellte die Versicherte ab 1. Dezember 2013 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/7 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. Mai 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk. 1). Am 23. Mai 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 27. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und fragte nach, wann sie mit einem Entscheid rechnen könne (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie in nächster Zeit noch nicht mit einem Entscheid rechnen könne und stellte dem Beschwerdegegner ihre Eingabe vom 27. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zu (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für vier Tage in seinem Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die im Monat November 2013 getätigten Arbeitsbemühungen vermöchten in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen. Für die besagte Kontrollperiode habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei schriftliche Bewerbungen getätigt, obwohl sie gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 4. November 2013 gehalten gewesen wäre, monatlich mindestens sechs schriftliche Bewerbungen für geeignete Stellen zu tätigen (S. 2 f.). Auch stelle das fehlende Arbeitszeugnis kein entschuldbarer Grund dar, da es ihr unbenommen gewesen wäre, sich auch ohne das Arbeitszeugnis unter dem Hinweis darauf zu bewerben, dass sie dieses sobald wie möglich nachreichen werde (Urk. 5 S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, da sie ihr Arbeitszeugnis erst Ende November 2013 bekommen habe, habe sie hauptsächlich persönliche Bewerbungen getätigt, was sie ihrem RAV-Berater auch per E-Mail mitgeteilt habe. Auch habe sie ihm die Zusicherung gegeben, ab sofort mehrheitlich schriftliche Bewerbungen zu machen, was auf dem Arbeitsbemühungs-Formular für den Monat Dezember 2013 ersichtlich sei. Von 14 Bewerbungen seien 12 schriftlich (vgl. auch Urk. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Monat November 2013 in quantitativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob diese den qualitativen Anforderungen genügen.
3.2 Bereits aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August bis Oktober 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich persönliche oder telefonische Bewerbungen getätigt und keine einzige schriftlichen Bewerbung vorgenommen hatte (vgl. Urk. 6/25-27). Zudem weist der hauptsächlich angegebene Absagegrund „kein Bedarf“ und der Umstand, dass viele der angegebenen Firmen jeweils im gleichen Gebäude waren, darauf hin, dass es sich im Wesentlichen um Spontanbewerbungen auf nicht ausgeschriebene Stellen gehandelt haben dürfte.
Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 6/5) wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 zu Recht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von den geforderten zehn Bewerbungen mindestens sechs davon schriftlich zu erfolgen haben.
Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2013 (vgl. Urk. 6/28) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dennoch lediglich auf zwei Stellen schriftlich beworben hat. Sie hat damit die anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 festgesetzten qualitativen Anforderungen an die zu tätigenden Arbeitsbemühungen nicht eingehalten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, wäre es ihr auch zumutbar gewesen, sich mit Hinweis auf noch nachzureichende Unterlagen schriftlich bei einem Arbeitgeber zu bewerben. Aus ihren Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2013 kann die Beschwerdeführerin für den Monat November 2013 nichts für sich ableiten, genauso wenig aus der erst am 18. Dezember 2013 an den RAV-Berater gesendeten E-Mail, wo sie sich erklärte, weshalb sie entgegen der Abmachung keine schriftlichen Bewerbungen habe verfassen können (Urk. 3/1).
Aufgrund des Gesagten erweisen sich die im November 2013 nachgewiesenen Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin in qualitativer Hinsicht als ungenügend, weshalb sie zu Recht vom Beschwerdegegner in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3.3 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen liegt im unteren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens (vorstehend E. 1.4). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstellungsdauer von vier Tagen erscheint als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen.
Folglich erweist sich der angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01_000_Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchucan