Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00082




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso



Urteil vom 30. Mai 2014

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich

Gesuchsgegnerin




1.    Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 (Urk. 1) stellte X.___ das Gesuch, das Urteil des Einzelrichters des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2011 (Urk. 2; AL.2011.00021) in Sachen der Parteien sei in Revision zu ziehen. Dabei legte er zusammengefasst dar, nach dem Urteil vom 31. August 2011 (Urk. 2) habe er mehrere Dokumente erhalten, die seine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit widerlegen würden.

2.

2.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung des Revisionsgesuches in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.2    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 113).

2.3    Das Revisionsverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich richtet sich nach den Bestimmungen von § 29 ff. GSVGer.

    Nach § 29 lit. a GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem dann Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

    § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

2.4    Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen erfordert, dass der Entscheid von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Kein Revisionsgrund liegt vor, wenn die Behörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern deshalb nicht berücksichtigte, weil sie sie nach ausdrücklicher Erwähnung für unerheblich hielt. Denn dies ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Ebenso wenig ist ein Revisionsgrund gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweis unrichtig gewürdigt hat. Es geht sodann nicht an, im Revisionsverfahren seinerzeit Versäumtes nachzuholen (vgl. Sabine Spross, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 316 N. 6, N. 7 zu § 29 mit weiteren Hinweisen).

    Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (vgl. Spross, a.a.O., N. 8 zu § 29 mit weiteren Hinweisen.)

2.5    Erweist sich eine Beschwerde bzw. ein Gesuch offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 10 Abs. 2 GSVGer).


3.

3.1    Im Urteil vom 31. August 2011 im Verfahren AL.2011.00021 befand der Einzelrichter, dass der Beschwerdeführer zu Recht mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 von der Unia Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage ab 1. Oktober 2009 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war.

    Hintergrund der Einstellung war die ordentliche Entlassung des Versicherten durch die Y.___ am 22. Januar 2009 per 31. Juli 2009, welche das Bundesgericht - in Bestätigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - in seinem Urteil vom 25. Mai 2010 geschützt hatte, indem es als erwiesen ansah, dass der Versicherte den Kündigungsgrund der Verletzung wichtiger arbeitsrechtlicher Pflichten bzw. Verhaltensmängel nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung erfüllt hatte, unter anderem, indem er die Zeiten des persönlichen Arbeitsbeginns über Monate eigenmächtig zu seinen Gunsten verschoben und die Ausführung gewisser Arbeiten verweigert hatte (Verfahren 8C_91/2010). Der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht folgte dieser Auffassung und wies die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse ab, die den Versicherten in der Folge wegen dieser Vorkommnisse bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte. Dieses Urteil des Einzelrichters ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 4/16).

3.2    Der Gesuchsteller stützte stützt sich für sein Revisionsgesuch auf geltend gemachte neue Erkenntnisse und dabei auf eine Entschädigungsvereinbarung mit der Y.___ vom 13. Januar 2011 (Urk. 3/1), das von der Y.___ ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2009 (Urk. 3/2) sowie die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 23. November 2011 (Urk. 3/3).

3.3    

3.3.1    Das geltend gemachte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2009 (Urk. 3/1) hatte der Versicherte laut Urteil des Einzelrichters bereits in jenem gerichtlichen Verfahren eingereicht (Urk. 2 E. 3.3), es handelt sich somit um kein zulässiges neues Beweismittel. Beim Angebot der Y.___ vom 13. Januar 2011 zu einer Vereinbarung (Urk. 3/2) handelt es sich nicht um ein Beweismittel, das geeignet wäre, damals angeblich zu Ungunsten des Versicherten unbewiesen gebliebene Tatsachen zu beweisen. Denn wie sich aus dem Ingress ergibt, ging es der Y.___ darum, weitere Forderungen des Versicherten (Schadenersatz wegen verspäteter Abgabe des Arbeitszeugnisses, Nachtdienstzulagen und Ersatz für Fahrspesen) einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht pauschal abzugelten. Das Schriftstück tangiert die Frage nach der Verletzung wichtiger arbeitsrechtlicher Pflichten nicht, es ist somit auch kein zulässiges Beweismittel.

3.3.2    Als neue Tatsache macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, den damaligen Beruf auszuüben (Urk. 1), und reichte als Beweismittel für diese neue Tatsache eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 23. November 2011 ein, mit welcher dem Versicherten eine Umschulung gewährt wurde (Urk. 3/3). Auch dieses Vorbringen ist kein zulässiger Revisionsgrund. Denn der gesundheitliche Zustand, der ihm die Arbeit verunmöglicht haben soll, wäre eine Tatsache gewesen, die der Versicherte schon im ersten Verfahren hätte geltend machen können. Und selbst wenn der Beschwerdeführer dieses Vorbringen rechtzeitig gemacht hätte, hätte das an den Grundvorwürfen an ihn und damit am Resultat schliesslich nichts geändert.

3.3.3    Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Aufhebung des fraglichen Urteils auch deshalb, weil er es für ungerecht hält (Urk. 1 S. 2). Dazu ist anzumerken, dass dies im Revisionsverfahren nicht beachtet werden kann; hierfür hätte der Versicherte den ordentlichen Rechtsmittelweg beschreiten müssen, was er unterlassen hat.

    Das Revisionsbegehren ist somit abzuweisen soweit darauf einzutreten ist, es ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




MaurerParadiso