Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00083




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 16. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___ ist Mutter von zwei 1998 und 2001 geborenen Kindern (Urk. 7/20). Vom 17. September 2007 bis 3. September 2013 absolvierte sie ein Bachelorstudium Journalismus/Organisationskommunikation im Teilzeitmodus (Urk. 7/14, Urk. 7/20, Urk. 7/31). Am 9. Oktober 2013 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung für ein Teilpensum von 80 % und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosentaggelder im entsprechenden Umfang (Urk. 7/28, Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 verneinte die Kasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit beziehungsweise mangels eines Grundes für die Befreiung davon (Urk. 7/13) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 2, Urk. 7/12).


2.    Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Feststellung ihrer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sowie Feststellung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Die Beitragszeit muss bei Teilzeitbeschäftigten in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin anerkennt zwar, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme des Studiums wegen der Betreuung ihrer Kinder lediglich teilzeitlich erwerbstätig gewesen sei und dass es ihr während des Teilzeitstudiums nicht möglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch verneint sie den zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ausbildung und der fehlenden Beitragszeit mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nicht wegen des Teilzeitstudiums nicht möglich gewesen sei, die Beitragszeit zu erfüllen, sondern wegen der daneben vorgenommenen Betreuung ihrer Kinder. Weiter sei eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit bei Erziehungszeiten nicht möglich, weil keines der Kinder im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unter 10 Jahre alt gewesen sei (Urk. 2 S. 3).

2.2    Demgegenüber stellt die Beschwerdeführerin klar, keine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit beanspruchen zu wollen. Vielmehr macht sie neben ihren familienrechtlichen Pflichten einen Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geltend. Denn sie habe mindestens 50 % ihrer Zeit für die Ausbildung aufgewendet. Im letzten Semester habe der Aufwand für das Studium wegen der Bachelorarbeit den Umfang eines Vollpensums angenommen, was für die letzten zwölf Monate ein durchschnittliches Pensum von 75 % ergeben habe. Die restliche Zeit habe sie für die Betreuung ihrer beiden Kinder aufgewendet, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sei, nebenher einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).


3.

3.1    Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin während der vom 9. Oktober 2011 bis 8. Oktober 2013 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge der Wahrnehmung von Erziehungspflichten und des Teilzeitstudiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen war, weshalb zu prüfen ist, ob bezüglich jenes Teils der Zeit, für die sie einen Arbeitsausfall geltend macht (80 %), die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind.

3.2    Dabei ist zwischen der Tätigkeit, die der Beitragspflicht unterliegt, und der anderen Beschäftigung zu unterscheiden. Versicherte, welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, erfüllen bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht, obwohl sie während mindestens sechs (heute: zwölf) Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben. Des weiteren können Personen, die nie erwerbstätig waren und daher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, (unter Vorbehalt von Befreiungsgründen) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen, wenn sie eine Anstellung suchen; genauso wenig kann somit derjenige, der bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet hat, Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen (BGE 121 V 336 E. 4).

3.3    Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin bis zur Aufnahme des Teilzeitstudiums im Jahre 2007 in einem Teilzeitpensum erwerbstätig (Urk. 7/12). Ihre restliche Zeit widmete sie der Erziehung der beiden Kinder. Mit Aufnahme des Teilzeitstudiums musste sie das zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehende Zeitfenster nunmehr in die Weiterbildung einsetzen.

3.4    Hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung durch das Studium neben dem (im vorliegenden Fall teilzeitlich möglichen) Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen ist der Beschwerdeführerin zwar eine gewisse Zeit vor den Prüfungen eine Vorbereitungszeit von mehr als 50 % eines Vollpensums zuzugestehen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Vorbereitungszeit die gesamte vorliegend massgebende Zeitspanne vom Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 9. Oktober 2011 bis zum Studienabschluss am 3. September 2013 in Anspruch genommen hatte. Denn die Beschwerdeführerin machte offenbar von der Möglichkeit Gebrauch, die Module jedes Vollzeit-Studienjahres auf zwei Jahre aufzuteilen, womit ihr Studium insgesamt sechs Jahre anstatt deren drei gedauert hatte. Die Beschwerdeführerin selber bezifferte den Zeitaufwand mit mindestens 50 % (Urk. 1 S. 3).

3.5    

3.5.1    Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es in der Tat möglich, eine Kausalität für eine Verhinderung von der Arbeitsleistung (aus einem beitragszeitbefreienden Grund) für ein Teilpensum anzunehmen. Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil 8C_318/2011 vom 5. März 2012 erkannte das Bundesgericht auf Beitragsbefreiung eines im Umfang von 30 % arbeitstätigen Versicherten, welcher im Umfang von 70 % eine Weiterbildung absolvierte. Dies mit der Begründung, der Versicherte habe versucht, sein früheres Arbeitspensum (von 100 %), welches er zufolge Vorbereitung auf das beabsichtigte berufliche Weiterkommen vorübergehend nicht habe halten können, wieder zu erreichen (E. 4.3). Die Beitragsbefreiung wurde für den Teil der Weiterbildung (70 %) gewährt.

3.5.2    Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich indes vom Vorerwähnten, da die zeitliche Belastung der Beschwerdeführerin für die Weiterbildung nur 50 % betrug und es ihr durchaus möglich gewesen wäre, in ihrem verbleibenden Pensum einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ob die Kinderbetreuung als Grund für die Unmöglichkeit einer Arbeitstätigkeitsausübung im übersteigenden Ausmass anzuerkennen oder aber mit der freiwilligen Wahl einer verminderten (ausserhäuslichen Arbeits-) Belastung zu vergleichen ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden:

    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keineswegs - wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11) - stets im Umfang von 50 % mit der Kinderbetreuung befasst war, zumindest nicht während der üblichen Arbeitszeit. So absolvierte sie während der Weiterbildung während fünf Monaten (vom 28. Februar bis 31. Juli 2011, Urk. 7/30) ein Praktikum bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 80 %. Auch im letzten Semester ihres Studiums war die Arbeitsbelastung mit 75 % (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) derart, dass (rechnerisch bezogen auf ein Vollzeitpensum währen der üblichen Arbeitszeit) keine entsprechende Betreuung möglich war.

    Damit aber hat die Beschwerdeführerin dokumentiert, dass sie durchaus in der Lage war, die Betreuung der Kinder so zu organisieren, dass ihre Anwesenheit nicht im Ausmass von 50 % erforderlich war, sondern lediglich von 20 bis 25 %, was sie auch mit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Ausmass von 80 % zum Ausdruck gebracht hat. Damit verblieb ihr (abgesehen vom letzten Semester) neben ihrem Studium von 50 % jedenfalls eine Kapazität von 25 bis 30 % für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Da die Vermittlungsfähigkeit für Personen bejaht wird, die bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (BGE 120 V 385), hätte die Beschwerdeführerin im erwähnten Umfang tätig sein und damit die Beitragszeit erfüllen können.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einem 50%-Pensum entsprechende Weiterbildung (während der Dauer von mindestens einem Jahr) keinen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit setzt. Ob die Kinderbetreuung im ergänzenden Umfang von 50 % die Weiterbildung als kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit erscheinen lässt, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin die Kinder nachgewiesenermassen nicht dauernd in diesem Umfang betreute und es ihr mithin möglich gewesen wäre, einer Beschäftigung im Umfang von 25 bis 30 % nachzugehen. Damit aber hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Oktober 2013 zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner