Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00087




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Dietrich



Urteil vom 11. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war vom 1. März 2008 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31August 2013 als Mitarbeiter Corporate Services bei der Firma Z.___ angestellt (Urk. 8/26). Am 24. Juni 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/25) und stellte am 9August 2013 (Urk. 8/24) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013. 

    Am 9. Dezember 2013 (Urk. 8/5) wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) - das die Vorselektion für die Firma B.___ durchführte - den Versicherten an, sich bei ihr auf eine bis 30. September 2014 befristete Stelle als „Hilfsarbeiter Produktion“ bei der Firma B.___ zu bewerben; der Versicherte lehnte die Stelle ab (Urk. 8/6, Urk. 8/23 S. 2). Das RAV forderte ihn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, zur Ablehnung des Stellenangebotes Stellung zu nehmen. Innert Frist liess sich der Versicherte hiezu nicht vernehmen.

    Auf Grund der Meldung des RAV stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 9Januar 2014 (Urk. 8/13) wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 23 Tagen ab 10Dezember 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 20. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 3/4/1), welche er am 3. respektive 17. Februar 2014 begründete (Urk. 3/4/2; Urk. 8/14), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 9April 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. April 2014 sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen abzusehen und ihm die entsprechende Arbeitslosenentschädigung umgehend zu entrichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen zu reduzieren und es sei ihm die entsprechende Arbeitslosenentschädigung umgehend zu entrichten. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes.

2.2    Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

    Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unter anderem dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen,

- wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b);

- wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c);

- wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d);

- oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst; lit. i).

2.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

2.4    Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr. 14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeitslose Person bei eigentlichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2014 (Urk. 1 S. 3 ff.) geltend, die ihm zugewiesenen Stelle des RAV sei – aus näher dargelegten Gründen - unzumutbar gewesen, weshalb er nicht gehalten gewesen sei, die Stelle als „Hilfsarbeiter Produktion“ bei der Firma B.___ anzunehmen.

3.2    Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen damit (Urk. 2 S. 3 ff.), dass der Beschwerdeführer eine ihm objektiv zumutbare und zugewiesene bis zum 30. September 2014 befristete Stelle als Hilfsarbeiter Produktion bei der Firma B.___ telefonisch am 11. Dezember 2013 beim für die Vorselektion zuständigen RAV abgelehnt habe. Insbesondere führte er aus, dass keine Unzumutbarkeitstatbestände im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG vorlägen.

3.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    

4.1    Fest steht, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 eine bis zum 30. September 2014 befristete Stelle als Hilfsarbeiter Produktion bei der Firma B.___ zugewiesen hat. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist zudem, dass der Beschwerdeführer diese ihm zugewiesene Stelle am 11. Dezember 2013 abgelehnt hat (Urk. 8/6, Urk. 8/23 S. 2).

4.2    In Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss. Diese Regel gilt nicht absolut, da in Art. 16 Abs. 2 AVIG verschiedene Ausnahmen stipuliert werden (lit. a-i). Jede Arbeit ist grundsätzlich zumutbar; die Ausnahmen werden abschliessend geregelt. Aufgrund der gewählten Systematik ist bei der Auslegung von Art. 16 Abs. 2 AVIG davon auszugehen, dass eine Unzumutbarkeit dann vorliegt, wenn einer der in lit. a-i dieser Bestimmung angeführten Tatbestände gegeben ist. Diese Unzumutbarkeitstatbestände müssen also kumulativ ausgeschlossen werden können, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 1 lit. a-i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausscheiden (BGE 124 V 62 E. 3b).

    Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm zugewiesenen Stelle in entschuldbarer Weise ablehnte. Es gilt somit zu prüfen, ob er sich auf einen Unzumutbarkeitstatbestand nach Art. 16 Abs. 2 AVIG berufen kann.

4.2.1    Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG (E. 2.2 hievor) und machte geltend, die ihm zugewiesene Stelle habe mit seinen bisherigen Tätigkeiten (Mitarbeiter Corporate Service, Chauffeur, Kurierfahrer/Paketbote, Lagerist, gelernter Plattenleger) nichts gemeinsam. Ferner monierte er, dass bei der ihm zugewiesenen Stelle nicht angemessen auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten Rücksicht genommen worden sei (Urk. 1 S. 3 lit. C Ziff. 10).

    Laut Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, sich selbst nach Möglichkeiten um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und diese beizubehalten, auch wenn es sich um eine ausserberufliche Arbeit handelt. Wenn die Tätigkeit unter den Qualifikationen und Berufswünschen liegt, ist sie zumutbar, insbesondere auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 16 Abs. 2 AVIG S. 97 mit Hinweisen). In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene ausserberufliche Stelle ihn in irgendeiner Art und Weise (körperlich, geistig, fachlich) überfordert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Arbeit eher zu einer Unterforderung geführt hätte, was den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Arbeitsablehnung berechtigte, zumal die Stelle nur befristet war (ARV 1977 N 31 S. 154). Demnach ist der Unzumutbarkeitstatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG vorliegend nicht einschlägig.

4.2.2    Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, dass sich eine Wiederbeschäftigung in seinem Beruf wesentlich erschwert hätte (Urk. 1 S. 3 lit. C Ziff. 10, vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG), ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4 unten), dass eine Annahme der befristeten Hilfsarbeit eine allfällige Wiederbeschäftigung des Beschwerdeführers im angestammten Bereich nicht erschwert hätte, zumal er durch die Anstellung wieder ein aktuelles Arbeitszeugnis hätte vorweisen können, welches seine Chancen auf eine Anstellung nach der seit 1. September 2013 dauernden Arbeitslosigkeit erheblich verbessert hätte.

4.2.3    Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass er durch die Anstellung bei der Firma B.___ einen sehr geringen Lohn generiert hätte und die Arbeitslosenkasse dadurch auf längere Zeit nicht gross entlastet worden wäre. Auch wenn ihm vom Beschwerdegegner Differenzzahlungen ausbezahlt worden wären, habe jener nicht berücksichtigt, dass die Annahme der Stelle insbesondere auch aufgrund der Schichtarbeit – zu erheblichen und untragbaren Fahrt- und Verpflegungskosten geführt hätte, welche in einem Missverhältnis zum erzielten Lohn gestanden hätten (Urk. 1 lit. C Ziff. 10 S. 3). Mit Blick darauf, dass aufgrund von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG eine Arbeit nicht unzumutbar ist, sofern sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht und in der Schokoladenindustrie ein Gesamtarbeitsvertrag besteht, und der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg nicht länger als zwei Stunden, namentlich für die circa 20 Kilometerstrecke etwa 20 Minuten, benötigt hätte (Urk. 8/11), vermögen auch diese Vorbringen die Ablehnung der zugewiesenen Stelle nicht zu entschuldigen. Inwiefern der unbestritten gebliebene Stundenlohn von Fr. 21.-- bis Fr. 22.-- (vgl. Urk. 2 S. 3) zur Deckung der stets anfallenden Kosten für Arbeitsweg und Verpflegung unzureichend sein sollte, ist nicht ersichtlich und legte auch der Beschwerdeführer nicht dar.

4.2.4    Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den für den 10. Dezember 2013 vorgesehenen Bewerbungstermin bei der Firma C.___ verschoben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 3 lit. C Ziff. 11, vgl. dazu auch Urk. 8/14).

4.3    Hinweise für das Vorliegen anderer Unzumutbarkeitsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

    Zusammenfassend sind somit keine Gründe ersichtlich, welche den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Annahme der ihm zugewiesenen Stelle und Zwischenverdienstmöglichkeit befreit hätten. Der Beschwerdeführer hat somit seine Schadenminderungspflicht durch die Nichtannahme der ihm zugewiesenen Stelle als Hilfsarbeiter Produktion bei der Firma B.___ verletzt, weshalb die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.


5.

5.1    Zweck der Einstellung als versicherungsrechtlicher Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Dabei bemisst sich die Dauer der Einstellung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 113 V 154, ARV 1987 Nr. 11 S. 107).

    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

    Bei der Bemessung der Einstellungsdauer im Falle der Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit ist der gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV) anzulegen, wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 47).

5.2    Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3    Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er eine Arbeitsstelle nicht angenommen hat, obwohl sie für ihn zumutbar gewesen wäre. Auch wenn es sich nur um eine befristete Anstellung gehandelt hat, wäre diese nicht von kurzer Dauer gewesen (vgl. ARV 2000 Nr. 9 S. 45), und sie hätte ihm ein konstantes und voraussehbares Einkommen ermöglicht. Die Tatsache, dass es sich um eine finanziell nur dank Kompensationszahlungen zumutbare Zwischenverdiensttätigkeit gehandelt hat, ist jedoch nicht beim Verschuldensmass sondern bei der konkreten Berechnung des verursachten Schadens zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 V 34 E. 4c/bb; ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 4).

    Der Beschwerdegegner erwog hinsichtlich der Dauer der Einstellung, dass der Versicherte bei Nichtannahme einer Zwischenverdienstarbeit nur soweit eingestellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige. Die praxisgemässe Einstelldauer von 36 Tagen, die einem schweren Verschulden im unteren Bereich gleichkommt, entspreche wertmässig 23 Taggeldern - was unbestritten blieb und wovon auszugehen ist -, so dass eine Einstellung für diese Dauer angeordnet wurde (Urk. 2 S. 4).

Dabei übersah der Beschwerdegegner jedoch, dass gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ablehnung einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit nicht zur Reduktion der Einstelltage an sich führt. Vielmehr erfolgt diesfalls die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre; Gegenstand der Einstellung ist nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (BGE 122 V 34 E. 4c/bb S. 40; ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4c).

    In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid zu korrigieren und die Dauer der Einstellung ist auf 36 Tage festzusetzen, welche in Nachachtung des vorstehend Gesagten lediglich auf dem betraglichen Unterschied der beiden Taggelder zu vollstrecken ist. Letztlich wird der Beschwerdeführer durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen, lediglich bezogen auf den betraglichen Unterschied der Taggelder, nicht schlechter gestellt, als wenn er für die Dauer von 23 Tagen hinsichtlich des vollen Taggelds eingestellt wird. Damit stellt sich die Frage einer reformatio in peius nicht, weshalb von einer Anhörung des Beschwerdeführers zu diesem Verfahrensausgang (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) abgesehen werden kann.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne abzuweisen, dass der Beschwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 9. April 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse Unia Horgen, Postfach 973, 8810 Horgen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrDietrich