Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00090




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 20. August 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2014 ihre Verfügung vom 6. Februar 2014 betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Beitragszeit bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 7/7),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Mai 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung und Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 (Urk. 6),

    unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. August 2012 zufolge seiner Eigenschaft als im Handelsregister eingetragener geschäftsführender Gesellschafter und Liquidator der Y.___ (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) verneint worden war (Urk. 7/5; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2013, AL.2013.00141, Urk. 7/32-33),


    in Erwägung, dass

    die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG),

    für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 AVIG),

    die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

    für die Ermittlung der Beitragszeit jeder Kalendermonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV),

    streitig und zu prüfen ist, ob inzwischen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung entstanden ist,

    sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Löschung der Y.___ beantragt hatte (Urk. 7/4 S. 31), womit er nach konstanter Rechtsprechung diejenigen Eigenschaften verlor, die seine arbeitgeberähnliche Stellung ausmachten,

    dieser Umstand und nicht die Löschung des Handelsregistereintrages für die Annahme eines definitiven Ausscheidens einer Person mit arbeitsgeberähnlicher Stellung aus dem Betrieb ausschlaggebend ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts beziehungsweise damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007, E. 3.2 sowie vom 7. August 2001, C 426/00, E. 3 beziehungsweise das darauf hinweisende Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. August 2010, AL.2010.00019, E. 3.3),

    keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Y.___ bis zur Löschung am 16. Oktober 2013 weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte,

    er demzufolge bereits am 10. Juni 2013 seine Eigenschaft als arbeitgeberähnliche Person verlor, weshalb seine Anspruchsberechtigung ab dem darauffolgenden Tag zu prüfen ist,

    der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2012 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte (Urk. 7/21 S. 176 und 178), womit die zwölfmonatige Beitragszeit innerhalb der vom 11. Juni 2011 bis zum 10. Juni 2013 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt ist,

    der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2014 demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 11. Juni 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind,

    die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine - infolge gleichzeitiger Vertretung der Ehegattin im Prozess AL.2014.00089 in identischer Sache mit praktisch identischer Rechtsschrift - reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700. (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner