Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00092




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 26. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin





    Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. Januar 2014 mit Verfügung vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/51-52) wegen ihrer - infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit - fehlenden Vermittlungsfähigkeit verneint und die dagegen erhobene Einsprache vom 3. März 2014 (Urk. 8/40-41) mit Entscheid vom 2. April 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/31-34) abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in die Eingabe vom 19. Mai 2014 (Urk. 1), mit welcher X.___ die entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. April 2014 und die Zusprache von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab 14. Januar 2014 beantragen liess, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. Juni 2014 (Urk. 7) und in die Replik vom 21. Juli 2014 (Urk. 12);

    in Erwägung, dass

    die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zutreffend dargelegt hat (Urk. 2), worauf zu verweisen ist,

    zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn umfasst, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, beinhaltet (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2),

    strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab 14. Januar 2014 zu Recht abgesprochen wurde,

    die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Wesentlichen ausführte, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mangels Arbeitsfähigkeit und mangels Vermittlungsbereitschaft zu verneinen (Urk. 2 S. 3),

    demgegenüber die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen liess, dass ein Abklärungsverfahren bei der Invalidenversicherung pendent sei und auch die Krankentaggeldversicherung von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, weshalb sie als vermittlungsfähig zu betrachten beziehungsweise die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig sei (Urk. 1 und 12),

    aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin - objektiv betrachtet - arbeitsfähig ist, weil einerseits die Krankentaggeldversicherung von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % (Urk. 3/2) und die Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % (Urk. 8/43-45) ausgingen, andererseits Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der Beschwerdeführerin durchwegs und seit geraumer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/3-4, 8/28, 8/49-50, 8/89, 8/778/128 und 8/144-146),

    die medizinische Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allerdings - wie sogleich zu zeigen sein wird - vorliegend unbeantwortet bleiben kann,

    die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 unterschriftlich erklärte, während des gesamten Monats Januar 2014 arbeitsunfähig (gewesen) zu sein (Urk. 8/112-113; vgl. auch Urk. 8/73),

    sie am 24. Februar 2014 bestätigte, seit dem 19. April 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig zu sein (Urk. 8/47-48),

    sie in den Folgemonaten entsprechende Erklärungen abgab (Urk. 8/5-6, 8/29-30 und 8/37-38),

    die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beratungsgespräche auf ihre 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinwies (vgl. dazu das prozessorientierte Beratungsprotokoll [Urk. 8/23-24]),

auch für die Zeit zwischen der rechtskräftigen Ermittlung der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit am 11. Oktober 2013 (Urk. 8/43) und der Neuanmeldung am 19. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/25) keine Hinweise auf eine Bereitschaft der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, die Arbeitskraft in der ihr zumutbaren Weise einzusetzen,

    aufgrund dieser Erklärungen der Beschwerdeführerin, die sie mit den entsprechenden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Attesten von Dr. Y.___ untermauerte, kein anderer Schluss möglich ist als derjenige, dass die Beschwerdeführerin sich selbst seit Jahren als nicht arbeitsfähig ansieht, weshalb ihr die subjektive Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist,

    die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Überzeugung, gänzlich arbeitsunfähig zu sein, mit anderen Worten offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist,

    auch eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) nicht in Betracht kommt, weil die Beschwerdeführerin wegen des offensichtlichen Fehlens der Vermittlungsfähigkeit zweifelsfrei keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat (BGE 136 V 95 E. 7.3), es mithin eben nicht darum geht, dass im Sinne der genannten Bestimmung lediglich unklar ist, welche Sozialversicherung die Leistung zu erbringen hat,

    es demzufolge im vorliegenden Kontext irrelevant ist, dass sich die Beschwerdeführerin, kurz nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 8/43-45) verneint hatte, erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete (vgl. Urk. 1 S. 5),

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker