Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2014.00095




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Dietrich



Urteil vom 18. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner











Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 22. Oktober 2012 (Urk. 8/51) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am Tag darauf (Urk. 8/48) Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, worauf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 12. November 2014 eröffnet wurde (Urk. 8/56). Vom 24. Juni bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 13. Dezember 2013 (Urk. 8/52) war er als Gleisbauarbeiter bei der Z.___ AG angestellt.

    Am 27. November 2013 (Urk. 8/49) meldete er sich erneut in der noch laufenden Rahmenfrist vom 12. November 2012 bis 11. November 2014 (Urk. 8/56) für den Leistungsbezug zur Arbeitsvermittlung an. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 20Januar 2014 (Urk. 8/36) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von vier Tagen ab 1. Januar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 8/3) mit Entscheid vom 22April 2014 (Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

1.4    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2014 (Urk. 2 S. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich im Monat Dezember 2013 ungenügend um Arbeit bemüht habe. Insbesondere machte er geltend, der Beschwerdeführer habe zwar insgesamt zwölf Suchbemühungen für den Monat Dezember 2013 nachgewiesen, davon würden aber lediglich sechs Bewerbungen in die Kontrollperiode Dezember 2013 (14. bis zum 31. Dezember 2013) fallen, da die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit bis zum 13. Dezember 2013 getätigten Arbeitsbemühungen nicht zu berücksichtigen seien.

    Überdies würden die Bewerbungen nicht mit den gemäss Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen übereinstimmen, weshalb für den Kontrollmonat Dezember 2013 nur noch zwei realistische Arbeitsbemühungen, namentlich die Bewerbungen vom 20. und 23. Dezember 2013, berücksichtigt werden könnten, was mengenmässig nicht zu überzeugen vermöge (S. 3).

    In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 (Urk. 7 S. 2) wies der Beschwerdegegner zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012 für eine Stelle bei der Personalvermittlungsagentur „A.___ AG“ beworben habe, für die Deutsch als Muttersprache zwingend sowie eine Ausbildung als „diplomierter Gebäudereiniger“ verlangt worden sei.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Mai 2014 (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13) auf den Standpunkt, seine Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2013 seien sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht genügend. Die Ernsthaftigkeit seiner Suche habe sich auch darin gezeigt, dass er am 31. März 2014 eine Stelle gefunden habe. Für diese Stelle hätte er ebenfalls „Deutsch und Französisch in Wort und Schrift“ beherrschen müssen. Zum Vornherein könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass er für die ausgeschriebenen Stellen ungeeignet gewesen sei (S. 5 Ziff. 12 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 2014 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.


3.    

3.1    Vorwegzuschicken ist zunächst, dass die Rechtsverhältnisse vor der erneuten kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April 2014 (Urk. 2) bilden (vgl. dazu auch Urk. 8/38).

3.2    Ausweislich des Nachweises für persönliche Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2013 (Urk. 8/24) hat der Beschwerdeführer seit der kontrollierten Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 14. bis 31. Dezember 2013, mithin für rund die Hälfte eines Monats, insgesamt sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Mit Blick darauf und angesichts des Umstandes, dass die kontrollierte Arbeitslosigkeit für den Monat Dezember 2013 erst am 14. Dezember 2013 begonnen hat, sind die praxisgemässen Anforderungen an die Quantität der Suchbemühungen erfüllt, werden doch für einen (ganzen) Kontrollmonat zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen verlangt (E. 1.3 hievor).

3.3    

3.3.1    Folglich bleibt zu prüfen, ob die nachgewiesenen Suchbemühungen auch in qualitativer Hinsicht die praxisgemässen Anforderungen erfüllen. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Zum qualitativen Erfordernis der Bewerbungen gehört unter anderem auch, dass sie den persönlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers hinsichtlich Ausbildung und beruflicher Erfahrung angepasst sind (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2430 Rz. 839).

3.3.2    Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2013 hat sich der Beschwerdeführer seit der kontrollierten Arbeitslosigkeit dreimal als Bauarbeiter (Bewerbungen vom 16. Dezember 2013, 18. Dezember 2013 und vom 23. Dezember 2013), einmal als Gebäudereiniger (Bewerbung vom 20. Dezember 2012), einmal als Reinigungsmitarbeiter (Bewerbung vom 27. Dezember 2013) und einmal als Unterhaltsreiniger (Bewerbung vom 31. Dezember 2013) beworben (Urk. 8/24). Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – um realistische Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Fertigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich mit den gewünschten Anforderungsprofilen der potentiellen Arbeitgeber deckten, zumal es sich beim Anforderungsprofil meist um einen Wunschkatalog des Arbeitgebers handelt. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der B.___ AG per Anfang April als Gleisbauer erhalten hat, für die er gemäss Stellenprofil sogar Deutsch und Französisch in Wort und Schrift hätte beherrschen sollen (Urk. 3/4-5). Insofern kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf Stellen beworben hat, die gute Deutschkenntnisse (Urk. 8/25) voraussetzten. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er weder über die geforderte Erfahrung als Reinigungsmitarbeiter noch über eine Ausbildung als diplomierter Gebäudereiniger verfügte (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4, Urk. 3/3d, Urk. 3/f, Urk. 8/25), ist er doch auch aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten, auch ausserberufliche Arbeit zu suchen.

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bewerbung vom 16. Dezember 2013 (Urk. 8/24) des Beschwerdeführers für die Stelle als Kranführer/Bauarbeiter den qualitativen Anforderungen nicht entspricht, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Baukranausweis Typ B verfügt (Urk. 8/25), wären die persönlichen Arbeitsbemühungen mit fünf nachgewiesenen Bewerbungen in quantitativer Hinsicht immer noch genügend.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich eine Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht als gerechtfertigt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2014 (Urk. 2) aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Ausgangs- und antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer).


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2014 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich